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   EuGH, 20.06.1991 - C-39/90   

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https://dejure.org/1991,1793
EuGH, 20.06.1991 - C-39/90 (https://dejure.org/1991,1793)
EuGH, Entscheidung vom 20.06.1991 - C-39/90 (https://dejure.org/1991,1793)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - C-39/90 (https://dejure.org/1991,1793)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Denkavit Futtermittel / Land Baden-Württemberg

    Richtlinie 79/373 des Rates, Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 7
    1. Rechtsangleichung - Verkehr mit Mischfuttermitteln - Richtlinie 79/373 - Aufnahme der Pflicht, die enthaltenen Ausgangsstoffe in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben, in das nationale Recht - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Denkavit Futtermittel / Land Baden-Württemberg

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des deutschen Mischfuttermittelrechts mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht; Ableitung einer Stillhalteverpflichtung aus Art. 5 Abs. 4 und Abs. 7 der Richtlinie 79/373 des Rates vom 2. April 1979; Einführung einer Pflicht zur halboffenen Deklaration durch ...

  • Judicialis

    Richtlinie 79/373 vom 2. April 1979 Art. 5 Abs. 4; ; Richtlinie 79/373 vom 2. April 1979 Art. 5 Abs. 7; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsangleichung - Verkehr mit Mischfuttermitteln - Richtlinie 79/373 - Aufnahme der Pflicht, die enthaltenen Ausgangsstoffe in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben, in das nationale Recht - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mischfuttermittel - Pflicht zur Angabe der im Mischfuttermittel enthaltenen Ausgangserzeugnisse - Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag und Richtlinie 79/373/EWG.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 157
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    Somit fällt die Pflicht zur halboffenen Deklaration nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, und vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649) grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    Somit fällt die Pflicht zur halboffenen Deklaration nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere die Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, und vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649) grundsätzlich unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag.
  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    19 Wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Tedeschi, Slg. 1977, 1555) ausgeführt hat, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nur dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn in Anwendung des Artikels 100 Richtlinien der Gemeinschaft die vollständige Harmonisierung der nationalen Rechtsordnung vorsehen.
  • EuGH, 27.03.1985 - 73/84

    Denkavit Futtermittel / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    20 Hierzu ist daran zu erinnern, daß die Richtlinie 79/373, wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 27. März 1985 in der Rechtssache 73/84 (Denkavit Futtermittel, Slg. 1985, 1013) ausgeführt hat, die Einhaltung bestimmter Qualitätsnormen durchsetzen, die gesundheitspolizeilichen Kontrollen der Futtermittel gewährleisten und die Lauterkeit des Handelsverkehrs sicherstellen soll.
  • EuGH, 11.05.1989 - 76/86

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    18 Weiter ist daran zu erinnern, daß sich insbesondere nach dem Urteil vom 11. Mai 1989 in der Rechtssache 76/86 (Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 1021) aus den Artikeln 30 ff. EWG-Vertrag ergibt, daß eine in Ermangelung einer gemeinsamen oder harmonisierten Regelung erlassene nationale Regelung, die ohne Unterscheidung auf heimische wie auf solche Produkte Anwendung findet, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, in denen sie rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, mit dem EWG-Vertrag nur insoweit vereinbar ist, als sie notwendig ist, um in Artikel 36 EWG-Vertrag aufgeführten Gründen des Gemeinwohls oder zwingenden Erfordernissen, unter anderem der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden.
  • EuGH, 18.04.1991 - C-63/89

    Assurances du Crédit / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.06.1991 - C-39/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insb. das Urteil vom 18. April 1991 in der Rechtssache C-63/89, Les Assurances du Crédit, Slg. 1991, I-1799) ist den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen im Rahmen der Angleichung der Rechtsvorschriften übertragen sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des anzugleichenden Gebiets notwendigerweise ein Entscheidungsspielraum bei den bis zur Harmonisierung zurückzulegenden Etappen zuzubilligen.
  • VG Düsseldorf, 06.05.2004 - 15 L 1218/04
    Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin insoweit, dass die mit der "offenen Deklaration" verbundene Offenlegung der Zusammensetzung eines Futtermittels - anders als die zuvor noch erlaubte und gemeinschaftsrechtskonforme, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, C-39/90, Slg. 1991, S. 1-03069 (juris- Dokument Nr. 690J0039), "halb offene Deklaration" - notwendig zur Folge hat, dass das bislang nur firmenintern bekannte "Produkt-Know-how", das erforderlich ist, um vertriebene Futtermittel zu entwickeln, weiter zu entwickeln und deren Qualitätsstandard zu sichern, öffentlich zu machen ist.

    Diese Zweckbestimmung umfasst jedenfalls das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG, so wie es sich aus den Begründungserwägungen fünf und sechs der Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 [Richtlinie 90/44/EWG] (ABl. Nr. L 027 vom 31. Januar 1990, S. 35) zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG ergibt, mit der die "halboffene Deklaration" eingeführt worden ist, die ihrerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren bezweckt hat und dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu dienen bestimmt war, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O..

    Die Pflicht zur "offenen Deklaration" darf jedoch mit Blick auf die mit ihr verfolgten Ziele Rechte des Pflichtigen nur so wenig wie möglich beeinträchtigen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz betreffend die "halb offene Deklaration": EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O..

    Während die Pflicht zur "halb offenen Deklaration" diesem Gebot genügt, EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O., ist dies für die weiter gehende Pflicht zur "offenen Deklaration" angesichts der glaubhaft gemachten Folge einer nicht zu vermeidenden Offenbarung von Produktgeheimnissen zumindest rechtlich erheblich zweifelhaft.

  • VG Düsseldorf, 03.05.2004 - 15 L 843/04
    Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin insoweit, dass die mit der "offenen Deklaration" verbundene Offenlegung der Zusammensetzung eines Futtermittels - anders als die zuvor noch erlaubte und gemeinschaftsrechtskonforme, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, C-39/90, Slg. 1991, S. 1-03069 (juris- Dokument Nr. 690J0039), "halb offene Deklaration" - notwendig zur Folge hat, dass das bislang nur firmenintern bekannte "Produkt-Know-how", das erforderlich ist, um vertriebene Futtermittel zu entwickeln, weiter zu entwickeln und deren Qualitätsstandard zu sichern, öffentlich zu machen ist.

    Diese Zweckbestimmung umfasst jedenfalls das Ziel der Richtlinie 79/373/EWG, so wie es sich aus den Begründungserwägungen fünf und sechs der Richtlinie 90/44/EWG des Rates vom 22. Januar 1990 [Richtlinie 90/44/EWG] (ABl. Nr. L 027 vom 31. Januar 1990, S. 35) zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG ergibt, mit der die "halboffene Deklaration" eingeführt worden ist, die ihrerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren bezweckt hat und dem Verbraucherschutz und der Lauterkeit des Handelsverkehrs zu dienen bestimmt war, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O..

    Die Pflicht zur "offenen Deklaration" darf jedoch mit Blick auf die mit ihr verfolgten Ziele Rechte des Pflichtigen nur so wenig wie möglich beeinträchtigen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz betreffend die "halb offene Deklaration": EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O..

    Während die Pflicht zur "halb offenen Deklaration" diesem Gebot genügt, EuGH, Urteil vom 20. Juni 1991, a. a. O., ist dies für die weiter gehende Pflicht zur "offenen Deklaration" angesichts der glaubhaft gemachten Folge einer nicht zu vermeidenden Offenbarung von Produktgeheimnissen zumindest rechtlich erheblich zweifelhaft.

  • EuGH, 05.12.2000 - C-448/98

    DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEZEICHNUNG "EMMENTALER" VERSTOSSEN

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine in Ermangelung einer gemeinsamen oder harmonisierten Regelung erlassene nationale Regelung, die ohne Unterscheidung auf heimische wie auf solche Produkte Anwendung findet, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, mit dem EWG-Vertrag insoweit vereinbar sein, als sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen, u. a. der Lauterkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes, gerecht zu werden (vgl. Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90, Denkavit, Slg. 1991, I-3069, Randnr. 18), als sie in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck steht und als dieser Zweck nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 19).
  • EuGH, 19.03.2002 - C-393/99

    Hervein und Hervillier

    Hierzu führt die Kommission gestützt auf die Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5) und vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90 (Denkavit, Slg. 1991, I-3069) aus, der Rat könne sich ebenso wie die Mitgliedstaaten auf Rechtfertigungsgründe für die Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

    Ausserdem hat der Gerichtshof bereits ausgeführt (vgl. Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90, Denkavit, Slg. 1991, I-3069, Randnr. 24), daß die Etikettierung eines der Mittel ist, die den freien Warenverkehr in der Gemeinschaft am wenigsten beschränken.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2004 - 20 B 1057/04
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1991 - C-39/90 - bereits auf die enge Verbindung zwischen der Deklaration bei Mischfuttermitteln und dem Gesundheitsschutz hingewiesen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2004 - 20 B 1120/04
    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 1991 - C-39/90 - bereits auf die enge Verbindung zwischen der Deklaration bei Mischfuttermitteln und dem Gesundheitsschutz hingewiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88

    Rochdale Borough Council gegen Stewart John Anders.

    27 bis 35), vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90 (Denkavit, Slg. 1991, 1-3069, Randnr. 24) und vom 4. Juni 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-13/91 und C-113/91 (Debus, Slg. 1992, 1-3617, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen J.J.J. Van der Veldt.

    (35) - Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-39/90 (Denkavit, Slg. 1991, I-3069, Randnr. 19).
  • VG Dresden, 12.07.2004 - 1 K 1552/04
    Die Verpflichtung, die in den Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben, wurde von dem Gericht zur Erreichung dieser Ziele als angemessen und verhältnismäßig betrachtet ( EuGH, Urteil vom 20.06.1991, Az: C-39/90 , zit. nach Juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1995 - C-479/93

    Andrea Francovich gegen Italienische Republik. - Sozialpolitik - Schutz der

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