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   EuGH, 21.01.2010 - C-462/08   

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https://dejure.org/2010,2234
EuGH, 21.01.2010 - C-462/08 (https://dejure.org/2010,2234)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - C-462/08 (https://dejure.org/2010,2234)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (https://dejure.org/2010,2234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bekleyen

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - Beginn ...

  • EU-Kommission PDF

    Bekleyen

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - ...

  • EU-Kommission

    Bekleyen

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 7 Abs. 2
    Türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Kinder, Berufsausbildung, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, Bekleyen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - Beginn ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bekleyen

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27. Oktober 2008 - Ümit Bekleyen gegen Land Berlin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Auslegung von Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei - Im Aufnahmemitgliedstaat geborener türkischer Staatsangehöriger, der, nachdem er mit seinen Eltern in sein ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 433
  • EuZW 2010, 440 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 429
  • DÖV 2010, 324
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 7 Abs. 2, wie unmittelbar aus seinem Wortlaut hervorgeht, das einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig macht, dass das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und dass ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war (Urteil vom 19. November 1998, Akman, C-210/97, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass der Elternteil des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit einen Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erwirbt, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitzt oder in diesem Staat wohnt, sofern er dort in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war (vgl. in diesem Sinne Urteile Akman, Randnr. 51, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 44).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Voraussetzung in Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht ausdrücklich genannt ist und dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, diese Bestimmung nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil Akman, Randnr. 39).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Abs. 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die darauf abzielt, unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders zu behandeln, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht wird (Urteile Akman, Randnr. 38, und Torun, Randnr. 23).

    Grund dafür ist, dass Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen (Urteil Akman, Randnr. 43), sondern den Zugang der Kinder türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Der Beschluss Nr. 1/80 soll die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

    Anders als Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80, der verlangt, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat (Urteil Altun, Randnr. 30), enthält Art. 7 Abs. 2 keine Voraussetzung eines tatsächlichen Zusammenlebens in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25, und Altun, Randnr. 48).

  • EuGH, 16.02.2006 - C-502/04

    Torun - Assoziation EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 19).

    20 und 23, sowie Torun, Randnr. 20).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 eine gegenüber Abs. 1 des Artikels günstigere Bestimmung dar, die darauf abzielt, unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders zu behandeln, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer verwirklicht wird (Urteile Akman, Randnr. 38, und Torun, Randnr. 23).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Im Übrigen genießen türkische Staatsangehörige im Gegensatz zu den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten keine Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union, sondern besitzen nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, Slg. 2007, I-6495, Randnr. 66).

    Außerdem gibt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, unter denen die aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 abgeleiteten Rechte beschränkt werden können, zusätzlich zu der Ausnahme wegen der Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die gleichermaßen auf türkische Staatsangehörige wie auf Angehörige der Mitgliedstaaten anwendbar ist, einen zweiten Erlöschensgrund für diese Rechte, der nur die türkischen Migranten betrifft, nämlich den, dass sie den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (Urteil Derin, Randnr. 67).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass der Elternteil des Kindes zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Ausbildung abschließt und das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit einen Anspruch auf eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis in diesem Staat erwirbt, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitzt oder in diesem Staat wohnt, sofern er dort in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war (vgl. in diesem Sinne Urteile Akman, Randnr. 51, und vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 44).

    Die Mitgliedstaaten sind zudem nach wie vor befugt, Vorschriften über die Einreise der Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen und die Bedingungen ihres Aufenthalts während der ersten drei Jahre zu regeln, bis sie das Recht erwerben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben (Urteil Ergat, Randnr. 42).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-355/93

    Eroglu / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    Nach ständiger Rechtsprechung hat Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, unmittelbar auf die ihnen dadurch verliehenen Rechte berufen können (Urteile vom 5. Oktober 1994, Eroglu, C-355/93, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17, und vom 16. Februar 2006, Torun, C-502/04, Slg. 2006, I-1563, Randnr. 19).

    Die Rechte, die Art. 7 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/80 dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat verleiht, setzen zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteile Eroglu, Randnrn.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus EuGH, 21.01.2010 - C-462/08
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, Vorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu erlassen (Urteile vom 16. Dezember 1992, Kus, C-237/91, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 25, und Altun, Randnr. 48).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2011 - 11 S 189/11

    Zur generalpräventiven Ausweisung eines in Deutschland geborenen und

    Der Erwerb dieser Rechte ist allerdings nicht mit Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) verbunden; ein türkischer Staatsangehörige besitzt nur im Aufnahmemitgliedstaat bestimmte Rechte (EuGH, Urteil 21.01.2010 - C-462/08 - Rn. 37 und vom 18.07.2007 - C-325/05 - Rn. 66).

    Die Regelung in Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 stellt gegenüber Satz 1 eine Privilegierung dar, die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandeln will, indem sie ihnen den Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluss einer Berufsausbildung zu erleichtern sucht, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß dem Zweck dieses Beschlusses schrittweise verwirklicht wird (EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - C-462/08 - Rn. 25 ff. und vom 16.02.2006 - C-502/04 - Rn. 23).

    Erst in Anknüpfung an einen dann rechtmäßigen Aufenthalt kann eine Berufung auf Art. 7 ARB 1/80 in Betracht kommen (vgl. näher EuGH, Urteil vom 21.01.2010 - C-462/08 - Rn. 39, 45).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    62 bis 67 des Urteils Derin und Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), entspricht, ausgeführt hat, ist angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers nicht mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • VGH Bayern, 04.01.2016 - 10 ZB 13.2431

    Erlöschen eines assotiationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

    Demgemäß sei beim Kläger nach der Wiedereinreise ins Bundesgebiet am 28. Oktober 1995 und dem Begründen eines gemeinsamen Wohnsitzes mit seinen Eltern für den Zeitraum von über zehn Jahren seine Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 wieder erstarkt (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 -).

    Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 7 Satz 2 (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris, wobei der Gerichtshof hier von Art. 7 Abs. 2 spricht) berufen, wonach die Gleichzeitigkeit der beiden Voraussetzungen nach dieser Bestimmung für das Aufenthaltsrecht des Kindes - Abschluss einer Berufsausbildung durch das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat und ordnungsgemäße Beschäftigung eines Elternteils in diesem Staat seit mindestens drei Jahren - nicht erforderlich ist.

    Denn der Gerichtshof hat seine Feststellung bzw. Auslegung, dass Art. 7 Satz 2 (bzw. Abs. 2) ARB 1/80 die Rechte, die er den Kindern türkischer Arbeitnehmer verleihe, nicht davon abhängig mache, dass ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat beginne, nach wie vor die Arbeitnehmereigenschaft besitze oder in diesem Staat wohne, mit der - gegenüber der Regelung in Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 - spezifischen Funktion und der besonderen Zielsetzung dieser Bestimmung begründet (EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 27 ff.).

    Im Gegensatz dazu verlangt Art. 7 Satz 1 (bzw. Abs. 1) ARB 1/80 ausdrücklich, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem für eine gewisse Zeit ununterbrochen seinen Wohnsitz hat und dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammen lebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehört (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2010 - Bekleyen, C-462/08 - juris Rn. 26 und U. v. 18.12.2008 - Altun, C-337/07 - juris Rn. 30 und 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    96 Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36, wo das Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 42, angeführt wird).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-484/07

    Pehlivan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    62 bis 67 des Urteils vom 18. Juli 2007, Derin (C-325/05, Slg. 2007, I-6495), in Randnr. 21 des Urteils vom 4. Oktober 2007, Polat (C-349/06, Slg. 2007, I-8167), und in Randnr. 45 des Urteils Bozkurt dargelegt hat, ist nämlich angesichts der erheblichen Unterschiede in der jeweiligen Rechtsstellung die Situation eines Familienangehörigen eines türkischen Wanderarbeitnehmers mit der eines Familienangehörigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen, C-462/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der

    20 - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 32 und 33), vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36), vom 16. Juni 2011, Pehlivan (C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 45, 51 und 55), vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32), und vom 19. Juli 2012, Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 39).

    22 - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Bekleyen (C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 26).

  • VG Düsseldorf, 16.01.2024 - 8 K 8657/22

    Visum; Visumsverfahren; Nachholung; angemessener Zeitraum; Ausweisungsinteresse;

    So heißt es etwa in der Rechtsache Bekleyen: "setzen zwangsläufig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus", EuGH; Urteil vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (Bekleyen), ECLI:EU:C:2010:30 (= curia.eu, Rn. 17): im Französischen: "l'existence d'un droit corrélatif de séjour", im Englischen: "necessarily imply the existence of a concomitant right of residence".
  • VG Aachen, 06.05.2021 - 8 K 1159/19

    Ausweisung; Türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht; Gefahrenprognose;

    vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 (Akman) -, juris, Rn. 47, 51; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (Bekleyen) -, juris, Rn. 28.
  • VG Gießen, 11.08.2011 - 7 K 4369/09

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

    bb) Demgegenüber steht jedoch, dass der Gerichtshof in zahlreichen, zu Art. 7 ARB 1/80 ergangenen Entscheidungen ausdrücklich von Rechten des türkischen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers gesprochen hat (EuGH, a. a. O., Urteil Bozkurt II, Randnrn. 27, 28, 29, 39, 41, 42; a. a. O., Urteil Derin, Randnrn. 47, 48, 50, 51, 53, 56, 57, 65; 21.01.2010 - Rs. C-462/08, Bekleyen -, Randnr. 24; a. a. O., Urteil Altun, Randnr. 29; a. a. O., Urteil Ergat, Tenor et passim; 22.06.2000 - Rs. C-65/98, Eyüp - Tenor et passim).
  • VG Berlin, 21.06.2012 - 16 K 257.10

    Verlust des Bleiberechts bei längerer Abwesenheit im Ausland

    Jedoch sind z. B. die Fälle einer zwangsweise ausgereisten und zwangsverheirateten türkischen Frau, die zum Verbleib außerhalb des Bundesgebietes genötigt wurde (OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 4 BS 109.09), oder eines bei Ausreise mit ihren Eltern 14-jährigen und nicht volljährigen Mädchens (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (Bekleyen) mit dem des Klägers nicht vergleichbar.
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