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   EuGH, 21.01.2016 - C-74/14   

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https://dejure.org/2016,341
EuGH, 21.01.2016 - C-74/14 (https://dejure.org/2016,341)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-74/14 (https://dejure.org/2016,341)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-74/14 (https://dejure.org/2016,341)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Stillschweigende Zustimmung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei automatischer Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - Eturas

  • Telemedicus

    Stillschweigende Zustimmung als aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bei automatischer Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - Eturas

  • webshoprecht.de

    Rabattaktionen auf Reiseportal und Zugangsbeweis bei Mitteilungen an viele Adressaten

  • Europäischer Gerichtshof

    Eturas u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind - Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Eturas u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind - Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind - Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Stillschweigende Zustimmung zur Mitteilung des Systemadministrators hinsichtlich einer automatischen Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen als aufeinander abgestimmte Verhaltensweise; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Obersten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Haftung für Administrator-Kommunikation

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Automatische Beschränkung der Rabatte für Online-Reisebuchungen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Eturas u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise - Reisebüros, die an einem gemeinsamen rechnergestützten System für Reiseangebote beteiligt sind - Automatische Beschränkung der Rabattsätze für Online-Reisebuchungen - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 435
  • K&R 2016, 253
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-439/08

    VEBIC - Wettbewerbspolitik - Nationales Verfahren - Beteiligung von nationalen

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [32] Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 63 und Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [38] Soweit das vorlegende Gericht Zweifel hegt, ob im Hinblick auf die Unschuldsvermutung festgestellt werden kann, dass die Reisebüros von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mitteilung wussten oder wissen mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Unschuldsvermutung ein - nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegter - allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72), zu dessen Einhaltung die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 63, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-634/13

    Total Marketing Services / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Markt für

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [36] Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder einer Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden muss, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Total Marketing Services, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem stellen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem keine Rede von einem kollusiven Treffen ist, die öffentliche Distanzierung oder die Anzeige bei den Behörden nicht die einzigen Mittel dar, um die Vermutung der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung zu widerlegen, sondern es können hierzu auch andere Beweise vorgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Total Marketing Services/Kommission, C-634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    Dieses Erfordernis der Selbständigkeit steht streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, zu dem man selbst auf dem betreffenden Markt entschlossen ist oder das man in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die nicht den normalen Bedingungen des betreffenden Marktes entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    [33] Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass sich die Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Abstimmung von Verhaltensweisen und dem Marktverhalten der daran beteiligten Unternehmen, wonach diese Unternehmen, wenn sie weiterhin auf diesem Markt tätig bleiben, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen, aus Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt und daher integraler Bestandteil des Unionsrechts ist, das das nationale Gericht anzuwenden hat (vgl. in diesem Sinne Urteil T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51 bis 53).

  • EuGH, 22.10.2015 - C-194/14

    AC-Treuhand / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäische

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [28] Der Gerichtshof hat ebenfalls bereits festgestellt, dass passive Formen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, bei denen, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, eine Komplizenschaft zum Ausdruck bringen, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 AEUV zu begründen, da die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil AC-Treuhand/Kommission, C-194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [35] Der Effektivitätsgrundsatz verlangt allerdings, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß regeln, die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen und insbesondere nicht die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Pfleiderer, C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 24).
  • EuGH, 19.03.2015 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [42] Als Zweites ist in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Reisebüros an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zum einen darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift der Begriff der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweise" über die Abstimmung zwischen den betreffenden Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteil Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die E.ON Energie AG eine Geldbuße in Höhe von 38

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [38] Soweit das vorlegende Gericht Zweifel hegt, ob im Hinblick auf die Unschuldsvermutung festgestellt werden kann, dass die Reisebüros von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mitteilung wussten oder wissen mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Unschuldsvermutung ein - nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegter - allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72), zu dessen Einhaltung die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 63, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).
  • EuGH, 15.10.2015 - C-310/14

    Nike European Operations Netherlands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [32] Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 63 und Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-74/14
    [38] Soweit das vorlegende Gericht Zweifel hegt, ob im Hinblick auf die Unschuldsvermutung festgestellt werden kann, dass die Reisebüros von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mitteilung wussten oder wissen mussten, ist darauf hinzuweisen, dass die Unschuldsvermutung ein - nunmehr in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegter - allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil E.ON Energie/Kommission, C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72), zu dessen Einhaltung die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile VEBIC, C-439/08, EU:C:2010:739, Rn. 63, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 41).
  • BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

    (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedsstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind, als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, juris Rn. 32 mwN, Rn. 50 - Eturas).
  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Ob und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen auch bei einem bloßen Informationsaustausch über aktuelle und künftige Listenpreise eine tatsächliche Vermutung nicht nur dafür streitet, dass die an der Abstimmung beteiligten Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, WuW 2020, 605 Rn. 40 - Bierkartell; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 23 f. - Lottoblock II; vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 44 - Gemeinschaftsprogramme; Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WM 2008, 1983 Rn. 43 - Lottoblock I; EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009, I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 33 - Eturas), sondern weitergehend auch dafür, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Preiseffekt eintritt, bedarf im Streitfall somit keiner Entscheidung.
  • EuGH, 21.06.2017 - C-621/15

    Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem

    Unter diesen Umständen fällt es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zu, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Nike European Operations Netherlands, C-310/14, EU:C:2015:690, Rn. 27 und 28, und Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 und 32).
  • BGH, 29.11.2022 - KZR 42/20

    Schaden für Schlecker durch Drogeriekartell?

    Der Effektivitätsgrundsatz verlangt, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die die Beweiswürdigung und das Beweismaß regeln, die Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Union nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011 - C-360/09, Slg. 2011, I-5161 = WuW/E EU-R 1975 Rn. 24 - Pfleiderer; vom 21. Januar 2016 - C-74/14, WuW 2016, 126 Rn. 35 - Eturas; BGHZ 211, 146 Rn. 37, 45 - Lottoblock II).
  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten anzupassen; es steht aber streng jeder Fühlungnahme entgegen, die "geeignet" ist, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen über das - beabsichtigte oder in Erwägung gezogene - eigene Marktverhalten ins Bild zu setzen (Urteile vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 32 f. - T-Mobile Netherlands/NMa; vom 19. März 2015 - C-286/13 P, WuW/E EU-R 3272 Rn. 120 - Dole Food u.a./Kommission; vom 21. Januar 2016 - C-74/14, NZKart 2016, 133 Rn. 27 - Eturas; vgl. auch Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Bd. 2, Art. 101 AEUV Rn. 118); so liegt es namentlich, wenn sich ein Informationsaustausch eignet, Unsicherheiten unter den Beteiligten auszuräumen (s. Slg. 2009 I-4529 Rn. 42 f. - T-Mobile Netherlands/NMa).

    Der Gerichtshof versteht die Kausalitätsvermutung als keine bloße Verfahrensregel, deren Anwendung den nationalen Gerichten nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten freistünde, sondern als in Art. 81 Abs. 1 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV verorteten integralen Bestandteil des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts (s. Slg. 2009 I-4529 Rn. 52 - T-Mobile Netherlands/NMa; Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, NZKart 2016, 133 Rn. 33 - Eturas).

    In anderem Zusammenhang hat er für Bußgeldverfahren sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten wegen des Vorwurfs der abgestimmten Verhaltensweise zum einen mit Blick auf die Unschuldsvermutung eine Beweislastumkehr als unzulässig beurteilt (s. Urteile vom 8. Juli 1999 - C-235/92 P, Slg. 1999 I-4539 Rn. 181 - Montecatini/Kommission; vom 22. November 2012 - C-89/11 P, WuW/E EU-R 2578 Rn. 78 - E.ON Energie/Kommission) und zum anderen verlangt, dass an die Widerlegung einer - aus dem Effektivitätsgrundsatz zu folgernden - Vermutung "keine übertriebenen oder unrealistischen Anforderungen" gestellt werden dürfen (Urteil vom 21. Januar 2016 - C-74/14, NZKart 2016, 133 Rn. 41 - Eturas).

  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    [21] Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage nicht auf die Regeln über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß bezieht, die mangels einschlägiger Unionsregeln grundsätzlich in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 29 bis 37), sondern auf die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes, die erfüllt sein müssen, damit festgestellt werden kann, dass ein Unternehmen für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich ist.

    Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2018 - 6 Kart 6/17

    Urteil im Verfahren um das "Wurstkartell" wegen Preisabsprachen:

    Die Leitungsperson und/oder das Unternehmen muss sich, um seine Verantwortung zu beenden, offen und eindeutig vom Kartell distanzieren, so dass den anderen Teilnehmern bewusst ist, dass es die allgemeinen Ziele des Kartells nicht mehr unterstützt (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016, C-74/14, Rn. 28, 46, juris; EuG, Urteil vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission, T-168/01, Rn. 86, juris; EuG, Urteil vom 15. Juli 2015, T-393/10, Rn. 281, juris).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    Was das Beweismaß angeht, mit dem sich nachweisen lässt, dass weder eigenständige noch unabhängige Angebote vorliegen, so verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass der Nachweis für einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, und dass die miteinander verbundenen Bieter in der Lage sind, den Beweis des Gegenteils zu erbringen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 37).

  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vorschriften über die Beweislast und das Beweismaß grundsätzlich als Verfahrensvorschriften eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 bis 32).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-211/22

    Super Bock Bebidas

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln zu den Grundsätzen für die Beweiswürdigung und das Beweismaß im Rahmen eines einzelstaatlichen Verfahrens zur Anwendung von Art. 101 AEUV nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, entsprechende Regeln festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 30 bis 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den meisten Fällen muss das Vorliegen einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise oder einer Vereinbarung nämlich aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

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    Vinarství U Kaplicky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

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