Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2000 - C-110/98; C-147/98   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Begriff des nationalen Gerichts im Sinne von Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) - Zulässigkeit - Mehrwertsteuer - Auslegung von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Tätigkeiten vor der gewohnheitsmäßigen Ausführung wirtschaftlicher Vorgänge

  • Alpmann Schmidt

    EGV Art. 177 (jetzt Art. 234); Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977

  • Europäischer Gerichtshof

    Gabalfrisa

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug für Vorbezüge bei Aufnahme der Tätigkeit kann grundsätzlich nicht wegen eines fehlenden Antrags oder durch zeitliche Begrenzung versagt werden

  • NWB SteuerXpert START

    Richtlinie 77/388 Art. 17
    Mehrwertsteuer: Unzulässigkeit bestimmter formeller Schranken für das Recht zum Vorsteuerabzug

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug für Umsätze vor Aufnahme der gewohnheitsmäßigen Unternehmertätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17
    EG-Vertrag Art. 177

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorsteuerabzug für Umsätze vor Aufnahme der gewohnheitsmäßigen Unternehmertätigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Leistungsbezüge; Vorsteuerabzug

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-1577
  • BB 2000, 2454
  • BB 2000, 476
  • DB 2000, 908



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Wird zitiert von ... (138)  

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98  

    Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und 28 der

    Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den Artikeln 17 ff. der Sechsten Richtlinie das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben, die für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden Umsätze getätigt wurden, geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten (Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-37/95, Ghent Coal Terminal, Slg. 1998, I-1, Randnr. 17, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 47).

    37 Jede andere Auslegung des Artikels 4 der Sechsten Richtlinie würde auch dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zuwiderlaufen, da dann der Wirtschaftsteilnehmer mit den Mehrwertsteuerkosten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten belastet würde, ohne daß er sie gemäß Artikel 17 abziehen könnte, und willkürlich zwischen Investitionsausgaben vor der tatsächlichen Aufnahme des Betriebes eines Unternehmens und während des Betriebes unterschieden würde (Urteil vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 23; Urteile INZO, Randnr. 16, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 45).

    In Fällen von Betrug oder Mißbrauch, in denen der Betroffene die Absicht, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, nur vorgespiegelt, in Wirklichkeit jedoch versucht hat, Gegenstände, deren Erwerb zum Abzug berechtigen kann, seinem Privatvermögen zuzuführen, kann die Steuerbehörde rückwirkend die Erstattung der abgezogenen Beträge verlangen, da diese Abzüge aufgrund falscher Erklärungen gewährt wurden (Urteile Rompelman, Randnr. 24, INZO, Randnrn. 23 und 24, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren -Vorsteuerabzugsrecht

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das in diesem Art. 17 vorgesehene Abzugsrecht integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, und Bockemühl, Randnr. 38).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung wird das Abzugsrecht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1988, Kommission/Frankreich, 50/87, Slg. 1988, 4797, Randnrn. 15 bis 17, vom 15. Januar 1998, Ghent Coal Terminal, C-37/95, Slg. 1988, I-1, Randnr. 15, Gabalfrisa u. a., Randnr. 43, und Bockemühl, Randnr. 38).

    Solche Maßnahmen dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie das Recht auf Vorsteuerabzug, das ein Grundprinzip des durch das einschlägige Gemeinschaftsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, systematisch in Frage stellen (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 47, und Gabalfrisa u. a., Randnr. 52).

    Diese Praxis geht auch über das hinaus, was erforderlich ist, um im Sinne des Art. 22 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, weil sie sogar zum Verlust des Abzugsrechts führen kann, wenn die Berichtigung der Erklärung durch die Steuerverwaltung erst nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt, innerhalb deren der Steuerpflichtige den Abzug vornehmen kann (vgl. entsprechend Urteil Gabalfrisa u. a., Randnrn. 53 und 54).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02  

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1, 4 Absätze 1 und 2, 5

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 18, und vom 21. März 2000 in den Rechtssachen C-110/98 bis C-147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43).
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