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   EuGH, 21.04.2016 - C-558/14   

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https://dejure.org/2016,7510
EuGH, 21.04.2016 - C-558/14 (https://dejure.org/2016,7510)
EuGH, Entscheidung vom 21.04.2016 - C-558/14 (https://dejure.org/2016,7510)
EuGH, Entscheidung vom 21. April 2016 - C-558/14 (https://dejure.org/2016,7510)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Khachab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte - Nationale Regelung, die eine Prognose ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Khachab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte - Nationale Regelung, die eine Prognose ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2 Bst. c
    Familienzusammenführung, Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, Einkünfte, Verhältnismäßigkeit, Familienzusammenführungsrichtlinie

  • doev.de PDF

    Khachab - Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen; Sicherung des Lebensunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Familienzusammenführung ablehnen, wenn sich aus einer Prognose ergibt, dass der Zusammenführende während des Jahres nach der Antragstellung nicht über feste, regelmäßige und ...

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Familienzusammenführung abhängig von Einkommensprognose

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Familienzusammenführung kann wegen prognostizierter nicht ausreichender Einkünfte abgelehnt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Familienzusammenführung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Familienzusammenführung für arbeitslose Ausländer

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine Familienzusammenführung bei ungesichertem Lebensunterhalt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mitgliedsstaaten dürfen bei nicht ausreichend gesichertem Einkommen Familienzusammenführung versagen - Einkommensprognose darf auf Einkünfte des Zusammenführenden in den letzten sechs Monaten gestützt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Khachab

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/86/EG - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c - Familienzusammenführung - Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Feste, regelmäßige und ausreichende Einkünfte - Nationale Regelung, die eine Prognose ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 836
  • FamRZ 2016, 1139
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf

    Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-558/14
    Der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum darf somit von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht so ausgelegt werden darf, dass damit gegen die u. a. in Art. 7 der Charta niedergelegten Grundrechte verstoßen wird (vgl. Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 77).

    Jedoch müssen bei einer solchen Prüfung die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86 im Licht von Art. 7 der Charta ausgelegt und angewandt werden, wie sich im Übrigen aus dem Wortlaut des zweiten Erwägungsgrundes der Richtlinie ergibt, wonach die Mitgliedstaaten Anträge auf Familienzusammenführung im Hinblick auf die Förderung des Familienlebens prüfen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 79 und 80).

    43 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-558/14
    Denn der Nachweis der in Buchst. c dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzung bestimmter Einkünfte ermöglicht es der zuständigen Behörde, sicherzustellen, dass weder der Zusammenführende noch seine Familienangehörigen nach der Familienzusammenführung Gefahr laufen, während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe ihres Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 46).

    43 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

    Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-558/14
    42 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismä- ßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein müssen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend Urteil K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 51).

    43 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass Art. 17 der Richtlinie 2003/86 eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Zusammenführung verlangt (Urteile Chakroun, C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48, und K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60) und dass die zuständigen nationalen Behörden bei der Umsetzung der Richtlinie 2003/86 und bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil O u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus EuGH, 21.04.2016 - C-558/14
    26 Insoweit ergibt sich aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, dass diese das allgemeine Ziel verfolgt, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem im Weg der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (vgl. Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 69).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-473/16

    Ein Asylbewerber darf keinem psychologischen Test zur Bestimmung seiner sexuellen

    4 der Richtlinie 2011/95 ist folglich im Licht von Art. 7 der Charta auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 28).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-635/17

    E.

    Außerdem ist Art. 17 der Richtlinie 2003/86 zu beachten, der eine individualisierte Prüfung der Anträge auf Familienzusammenführung verlangt (Urteile vom 9. Juli 2015, K und A, C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60, und vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), bei der in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland zu berücksichtigen sind (Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, EU:C:2006:429, Rn. 64).
  • EuGH, 14.03.2019 - C-557/17

    Y.Z. u.a. (Fraude dans le regroupement familial)

    Aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86 ergibt sich nämlich, dass mit ihr das allgemeine Ziel verfolgt wird, die Integration Drittstaatsangehöriger, d. h. der Zusammenführenden, in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Art. 17 dieser Richtlinie zuvor eine individualisierte Prüfung der Situation des betreffenden Familienangehörigen vornehmen und dabei alle zu berücksichtigenden Interessen ausgewogen und sachgerecht bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81, sowie vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-930/19

    Nach Ansicht des Gerichtshofs befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, der Opfer

    Die Richtlinie 2003/86 ihrerseits verfolgt das allgemeine Ziel, die Integration Drittstaatsangehöriger in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, im Wege der Familienzusammenführung ein Familienleben ermöglicht wird (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2019 - C-519/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - sœur de

    Jedoch müssen bei dieser Prüfung die Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere im Licht von Art. 7 der Charta ausgelegt und angewandt werden, in dem u. a. das Recht auf Achtung des Familienlebens verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 28).

    Schließlich müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Mittel, die von der nationalen Regelung zur Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 eingesetzt werden, zur Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele geeignet sein und dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 42).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2003/86 beurteilen die Mitgliedstaaten diese Einkünfte u. a. anhand ihrer "Regelmäßigkeit" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 30).

    Somit kann Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 nicht dahin ausgelegt werden, dass er der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, die mit einem Antrag auf Familienzusammenführung befasst ist, die Möglichkeit versagt, in ihre Prüfung, ob die Voraussetzung bestimmter Einkünfte des Zusammenführenden erfüllt ist, auch eine Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob diese Einkünfte über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus vorhanden sein werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2016, Khachab, C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-557/17

    Y.Z. u.a.

    25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Khachab (C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), vom 4. März 2010, Chakroun (C-578/08, EU:C:2010:117, Rn. 48), sowie vom 9. Juli 2015, K und A (C-153/14, EU:C:2015:453, Rn. 60).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Khachab (C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 43), vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 81), und meine Schlussanträge in den Rechtssachen C und A (C-257/17, EU:C:2018:503, Nr. 75) sowie K und B (C-380/17, EU:C:2018:504, Nr. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-1/23

    Afrin

    19 Siehe Urteil vom 21. April 2016, Khachab (C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 25).

    Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist (C-558/14, EU:C:2015:852, Nr. 38), betont hat, stellt die Genehmigung der Familienzusammenführung deshalb die "Grundregel" dar, weil sie ein Recht darstellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-302/18

    X () und suffisantes)

    33 Das Ziel von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 ergibt sich nicht - wie dies im Rahmen der Richtlinie 2003/109 der Fall ist - ausdrücklich aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie; der Gerichtshof hat dieses Ziel jedoch im Urteil vom 21. April 2016, Khachab (C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 39), präzisiert.

    34 Vgl. Urteil vom 21. April 2016, Khachab (C-558/14, EU:C:2016:285, Rn. 30 ff.).

  • SG Halle, 22.02.2017 - S 25 AS 73/17

    Grundsicherung für Arbeitssuchende: Europarechtskonformität der gesetzlichen

    Denn der Nachweis der in Buchstabe c dieser Vorschrift vorgesehenen Voraussetzung bestimmter Einkünfte soll es der zuständigen Behörde ermöglichen, sicherzustellen, dass weder der Zusammenführende noch seine Familienangehörigen nach der Familienzusammenführung Gefahr laufen, während ihres Aufenthalts die Sozialhilfe ihres Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen zu müssen (so EuGH, Urteil vom 21.4.2016 - C-558/14, juris Rn 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2021 - C-930/19

    Belgischer Staat (Droit de séjour en cas de violence domestique) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-560/20

    Landeshauptmann von Wien (Regroupement familial avec un mineur réfugié) - Vorlage

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-380/17

    K und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Ausschluss vom Anwendungsbereich der

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