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   EuGH, 21.07.2016 - C-493/14   

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https://dejure.org/2016,20785
EuGH, 21.07.2016 - C-493/14 (https://dejure.org/2016,20785)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - C-493/14 (https://dejure.org/2016,20785)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - C-493/14 (https://dejure.org/2016,20785)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dilly's Wellnesshotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dilly's Wellnesshotel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - ...

  • IWW

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Art. 108 Abs. 3 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - ...

  • rechtsportal.de

    Anmeldepflicht für mitgliedstaatliche Beihilferegelung ohne ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt

  • datenbank.nwb.de

    Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - Zwingender Charakter der Freistellungsvoraussetzungen - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dilly's Wellnesshotel

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 108 Abs 3, EG Art 87, EG Art 88, EGV 800/2008 Art 25, EGV 800/2008 Art 17, AEUV Art 107
    Österreich, AGVO, Freistellungsanzeige, Beihilferegelung, Umweltschutzbeihilfen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 108 Abs 3 ; EG Art 87 ; EG Art 88 ; EGV 800/2008 Art 25 ; EGV 800/2008 Art 17 ; AEUV Art 107

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung in Form von Umweltsteuerermäßigungen - Verordnung (EG) Nr. 800/2008 - Gruppen von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt angesehen werden können - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.12.2011 - C-81/10

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-493/14
    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen solange nicht durchzuführen, bis die Kommission nicht einen abschließenden Beschluss über sie erlassen hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, EU:C:2011:811, Rn. 58).
  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-493/14
    In seinem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie nur für Unternehmen vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV anzusehen sind.
  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33 und 34).

    Die Verordnung Nr. 994/98, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erlassen wurde, wurde gemäß Art. 94 des EG-Vertrags (später Art. 89 EG, jetzt Art. 109 AEUV) erlassen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 35).

    Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Die Einhaltung der in diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 800/2008 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37 und 38).

  • EuG, 12.09.2017 - T-671/14

    Bayerische Motoren Werke / Kommission - Staatliche Beihilfen - Regionale

    Im Rahmen dieses Systems sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 31).

    Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. 1999, L 83, S. 1) präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).

    Nach Art. 109 AEUV kann der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).

    Ferner kann die Kommission nach Art. 108 Abs. 4 AEUV Verordnungen zu den Arten staatlicher Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Art. 109 AEUV festgelegt hat, dass sie von dem in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Verfahren ausgenommen werden können (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 34).

    Dementsprechend wurde gemäß Art. 109 AEUV die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [107 und 108 AEUV] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. 1998, L 142, S. 1) erlassen, auf deren Grundlage später die Verordnung Nr. 800/2008 erging (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 35).

    Umgekehrt ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 800/2008, dass staatliche Beihilfen, die nicht von dieser Verordnung erfasst werden, weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegen (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 800/2008 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).

    Die Einhaltung der von diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 800/2008 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Mit Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 800/2008 dahin auszulegen ist, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf diese Verordnung unter Angabe des Titels sowie eines Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union in einer Beihilferegelung wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung gemäß dieser Verordnung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht erfüllt.

    Die dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).

    Daraus ergibt sich unabhängig von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll, die den Mitgliedstaaten nach den Verträgen obliegt und, wie aus Rn. 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn eine von ihm erlassene Beihilfemaßnahme die einschlägigen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 651/2014 erfüllt, auf die Möglichkeit einer Freistellung von seiner Anmeldepflicht berufen kann (vgl. zur Verordnung Nr. 800/2008 Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Hierzu hat, wie in Rn. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Gerichtshof im Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), für Recht erkannt, dass eine Beihilferegelung wie diejenige, um die es in dem Rechtsstreit ging, zu dem jenes Urteil ergangen ist, nicht von der Anmeldepflicht nach der Verordnung Nr. 800/2008 freigestellt war, da diese Regelung keinen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 enthalten habe.

    Aus der in den Rn. 30 bis 32 sowie 35 und 36 des vorliegenden Urteils ausgeführten Vorgeschichte der in dieser Vorlage dargestellten Rechtsstreitigkeiten ergibt sich nämlich, dass die Revisionen, mit denen das vorlegende Gericht befasst ist, gegen die Erkenntnisse gerichtet sind, mit denen das Bundesfinanzgericht nach dem Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577), die von Dilly's Wellnesshotel beantragte Vergütung der Energieabgaben gewährt hat.

    Was die Frage betrifft, ob die Beihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, nach der Verordnung Nr. 651/2014 von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 651/2014 - wie auch die Verordnung Nr. 800/2008 - und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).

    Die Einhaltung der von diesen Verordnungen - also auch der Verordnung Nr. 651/2014 - vorgesehenen Voraussetzungen ermöglicht es, die vollständige Erreichung dieser Ziele zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel -

    Diese dem betroffenen Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung, jede neue Beihilfe bei der Kommission anzumelden, wird in Art. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 präzisiert (Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 32).

    Denn auch wenn die Kommission Gruppenfreistellungsverordnungen für Beihilfen erlassen kann, um eine wirksame Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen zu gewährleisten und die Verwaltungsabläufe zu vereinfachen, können solche Verordnungen in keiner Weise ihre Kontrollbefugnis in diesem Bereich schwächen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 38, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).

    Folglich kann bei einer Beihilfe, die nach Ansicht eines Mitgliedstaats die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 800/2008 erfüllt, allein wegen dieses Umstands nicht angenommen werden, dass sie von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe genehmigt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-585/17

    Dilly's Wellnesshotel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    5 Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577).

    7 Vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 39).

    10 Urteil vom 21. Juli 2016 (C-493/14, EU:C:2016:577).

    15 Urteil vom 21. Juli 2016 (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 30 bis 52).

    Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus - da der Gerichtshof im Urteil Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577) entschieden hat, dass die in Rede stehende Beihilferegelung nicht nach der Verordnung Nr. 800/2008 von der Anmeldepflicht befreit ist -, dass Art. 58 Abs. 3 der Verordnung Nr. 651/2014 hier nicht relevant ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-518/16

    ZPT AD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG)

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass "[n]ach Art. 109 AEUV ... der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Art. 107 und 108 AEUV erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen [kann], die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind", siehe Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel (C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).

    25 Der Gerichtshof hat geurteilt, dass die Pflicht zur vorherigen Anmeldung aller Maßnahmen, mit denen eine neue Beihilfe eingeführt oder umgestaltet werden soll und die den Mitgliedstaaten obliegt, einen Grundbestandteil des Kontrollsystems von staatlichen Beihilfen darstellt (vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 36).

    Deshalb sind die Verordnung Nr. 1998/2006 und die von ihr vorgesehenen Voraussetzungen als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Anmeldepflicht von staatlichen Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37).

    Im Übrigen muss eine bestimmte Beihilferegelung, um die in Rede stehende Ausnahme beanspruchen zu können, alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 45 bis 52).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17

    Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

    Der Senat neigt insoweit zu der Auffassung, dass bereits das Fehlen eines nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1998/2006 bzw. nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1407/13 zwingend vorgeschriebenen ausdrücklichen Hinweises auf eine der genannten Verordnungen und den Charakter der gewährten Beihilfe als De-minimis-Beihilfe in der Beihilfeentscheidung selbst der Annahme entgegensteht, dass diese Beihilfe nach Art. 2 Abs. 1 der - zeitlich anwendbaren - De-miniminis-Verordnung von der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21.07.2016 - C-493/14 -, Dilly"s Wellnesshotel GmbH ./. Finanzamt Linz, juris zur insoweit wortgleichen Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 800/2008; gegen eine Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung demgegenüber Soltész, in MüKo Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 107 AEUV Rn. 611; anders zuvor auch Nordmann, EuZW 2007, S. 752, 756; vgl. ferner Rn. 27 der Entscheidung N 115/2008, wonach Deutschland diese Beihilfe nicht als De-minimis-Beihilfe angemeldet hat, zumal nicht auszuschließen sei, dass bestimmte Diensteanbieter mehrere lokale Projekte durchführten und so den Schwellenwert von 200.000,-- EUR überschritten).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.07.2021 - 6 A 10376/21

    Telekommunkation; Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next

    In Ermangelung eines formalen Fehlers kommt es dementsprechend nicht entscheidend darauf an, ob ein solcher unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 20. Mai 2021 - C-128/19 -, juris Rn. 47, und vom 21. Juli 2016 - C-493/14 -, juris Rn. 51) dazu führt, nicht mehr von einer Freistellung der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht ausgehen zu können.
  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

    Nach Art. 109 AEUV kann jedoch der Rat der Europäischen Union alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen erlassen und insbesondere die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie die Arten von Beihilfen festlegen, die von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahren ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 33).
  • EuGH, 19.10.2023 - C-186/22

    Sad Trasporto Locale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG)

    Als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Pflicht zur Anmeldung sind die Verordnung Nr. 1370/2007 und die in ihr vorgesehenen Voraussetzungen daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, Dilly's Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577, Rn. 37, und vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 60).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-245/16

    Nerea - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

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