Rechtsprechung
   EuGH, 21.11.2002 - C-356/00   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • Europäischer Gerichtshof

    Testa und Lazzeri

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/22/EWG - Wertpapierdienstleistungen - Verwaltung einzelner Portefeuilles

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Richtlinie 93/22/EWG
    Zum Begriff der Verwaltung einzelner Depots im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie

  • lto.de (Kurzinformation)

    Definitionen der Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen ist bei der Umsetzung in nationales Recht zu beachten

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Wertpapierdienstleistungsrichtlinie bei nationaler Begriffsdefinition der "Verwaltung einzelner Portefeuilles" ohne die Voraussetzungen "individuell, mit einem Ermessungsspielraum und im Rahmen eines Mandats der Anleger"

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-10797
  • WM 2003, 1115



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Wird zitiert von ... (14)  

  • VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08  

    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. November 2002 (C-356/00), auf das sich die Beschlüsse bezögen, sei auch unzutreffend herangezogen worden, da es sich auf einen anderen, dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt bezogen habe.

    Der Europäische Gerichtshof (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) hat es in der Entscheidung vom 21. November 2002 (C-356/00, Testa und Lazzeri, WM 2003, 1115) als zulässig angesehen, dass der jeweilige Mitgliedstaat weitergehende nationale Regelungen erlässt als die - jeweilige - Richtlinie vorgibt.

    Die in dem Beschluss des Senats vom 6. Januar 2006 erörterte Pflicht zur Kenntlichmachung von Regelungen, die über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht hinausgehen, wird zwar im Grundsatz von der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 21. November 2002 (C-356/00) gefordert.

    Die Verknüpfung der Begriffe "Rechtssicherheit" und "Transparenz" weist indes auf das der Entscheidung C-356/00 zugrunde liegende Verständnis des europäischen Rechts hin.

    Ist die Tätigkeit indes nach dem dort geltenden Recht einer dem (früheren) deutschen Recht gleichartigen oder anders ausgestalteten Zulassungspflicht unterworfen, steht des diesem Mitgliedstaat frei, die deutsche Erlaubnis entweder anzuerkennen oder - weil eine Anerkennungspflicht (Art. 14 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 MiFID) nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen besteht (Erwägungsgrund 3 zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, vgl. EuGH, Urteil C-356/00, Rdnr. 35) -, von dem betroffenen Inländer eine entsprechende Zulassung zu fordern.

  • BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03  

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft

    Die Gesetzesmaterialien greifen damit die herkömmlich im Bankrecht verwandte Umschreibung auf: Während der Vermögensverwalter berechtigt ist, ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermögensinhaber unter Beachtung etwaiger vom Anleger getroffener strategischer Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - Rs. C-356/00 -, Slg. 2002, I-10811) Dispositionen über das Vermögen zu treffen, verfügt der Anlageberater über keine Entscheidungsbefugnis; diese bleibt bei dem Vermögensinhaber (vgl. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 12 Rn. 27 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05  

    Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungs-rechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

mehr
  • VGH Hessen, 06.01.2006 - 6 TG 985/05  

    Anlagevermittlung; Erlaubnispflicht; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

    Es muss jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799-10827).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. November 2002 (Az.: C-356/00, EuGHE I 2002, 10799 - 10827) festgestellt, dass ein Mitgliedstaat grundsätzlich nicht gehindert ist, durch eine nationale Regelung die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie 93/22/EWG auf von ihr nicht erfasste Geschäfte auszudehnen, da die Richtlinie im Hinblick auf eine notwendige Harmonisierung lediglich Mindestvoraussetzungen statuiert.

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 1 E 2842/06  

    Einstufung eines Anlagemodells als Finanzkommissionsgeschäft

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 14.02.2006 - 6 TG 1447/05  

    Finanzdienstleistungsaufsicht; nicht genehmigungsbedürftiges Eigengeschäft;

    Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist es entbehrlich zu klären, ob sich die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG durch die Antragsgegnerin mit Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10.05.1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141, S. 27) vereinbaren ließe oder ob es hierzu einer nationalen Vorschrift bedürfte, die klar erkennen ließe, dass sie nicht der Umsetzung der Richtlinie dient, sondern auf Grund des autonomen Willens des nationalen Gesetzgebers die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie auf von ihr nicht erfasste Geschäfte ausdehnt (hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 - Rs C-356/00, WM 2003, 1113).
  • VG Frankfurt/Main, 08.11.2007 - 1 E 1855/05  

    Verbot des Handelns mit Genussrechten

    Da die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die Wertpapierdienstleistungen nur in Teilbereichen regelt, bleibt es dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber unbenommen, für den nationalen Bereich die Bestimmungen der Richtlinien auch auf von ihr nicht erfasste weitere Dienstleistungen zu erstrecken (EuGH, Urteil v. 21.11.2002 Slg 2002 I Seite 10797 - Testa und Lazzeri - WM 2003, 1115).

    Die mit der Richtlinie eingeführte gegenseitige Anerkennung darf nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen gelten (vgl. insoweit EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.).

    Der Anwendungsbereich des Umsetzungsrechtes darf nicht hinter dem Anwendungsbereich der Richtlinie zurückbleiben, darf aber jedenfalls dann - wenn es wie hier um die gegenseitige Anerkennung geht - den Anwendungsbereich nicht weiter abstecken als die Richtlinie selbst (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 21.11.2002 a. a. O.; Jarass/Beljin NVwZ 2004 Seite 1 (8)).

  • VGH Hessen, 13.12.2006 - 6 UE 3083/05  

    Zum Begriff des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs 1 S 2 Nr 4

    Ob eine erweiternde Auslegung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG im Hinblick auf das vom Europäischen Gerichtshof aufgestellte Transparenzgebot (vgl. EuGH, Urteil v. 21.11.2002 - C-356/00 -, Slg. 2002, 4799; dazu Beschluss des Senats v. 06.01.2006 - 6 TG 985/05 - ESVGH 56, 140; kritisch Stüsser, ZBB 206, 298) überhaupt möglich ist, erscheint zweifelhaft, da diese Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 375 v. 31.12.1985, S. 3) dient.
  • VGH Hessen, 28.03.2007 - 6 N 3224/04  

    Vereinbarkeit der zu veröffentlichen Quartalsberichte börsennotierter

    Jedoch ist ein Mitgliedstaat nicht grundsätzlich gehindert, durch eine nationale Vorschrift von den Bestimmungen einer Richtlinie nicht geregelte Sachverhalte zu erfassen, wobei es jedoch aus einer solchen weitergehenden nationalen Regelung klar hervorgehen muss, dass sie keine Umsetzung der Richtlinie darstellt, sondern auf dem autonomen Willen des nationalen Gesetzgebers beruht (EuGH, Urteil vom 21.11.2002 - C-356/00 -, EuGHE 2002, 10799).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 1 U 244/07  

    Voraussetzung eines Staatshaftunganspruch wegen Verletzung Europäischen Rechts

    Dem von der Klägerin herangezogenen Urteil des EuGH vom 21.11.2002 (C-356/00, Slg. 2002 Seite I-10797 ff. ["Testa und Lazzeri"]) war zur Klärung dieser Auslegungsfrage nichts zu entnehmen.
  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07  

    Gewerbliches Betreiben eines Kreditgeschäftes

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2004 - C-327/02  

    Lili Georgieva Panayotova und andere gegen Minister voor Vreemdelingenzaken en

  • VGH Hessen, 03.03.2006 - 6 TG 2789/05  
  • VGH Hessen, 03.03.2006 - 6 TG 985/05  
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