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   EuGH, 21.11.2002 - C-436/00   

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https://dejure.org/2002,259
EuGH, 21.11.2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
EuGH, Entscheidung vom 21.11.2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
EuGH, Entscheidung vom 21. November 2002 - C-436/00 (https://dejure.org/2002,259)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist

  • Europäischer Gerichtshof

    X und Y

  • EU-Kommission PDF

    X und Y

    Artikel 43 EG und 48 EG
    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Einkommensteuern - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Ausschluss von Übertragungen auf eine in einem ...

  • EU-Kommission

    X und Y

  • Wolters Kluwer

    Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr; Besteuerung der Gewinne auf ermäßigt abgegebene Aktien; Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 43; ; EGV Art. 46; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 56; ; EGV Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 43, Art. 46, Art. 48, Art. 56, Art. 58
    Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Steuervergünstigungen bei der Übertragung von Aktien zu einem ermäßigten Preis auf Gesellschaften, an denen der Übertragende beteiligt ist - Freier Kapitalverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt über die Auslegung der Artikel 43 EG, 46 EG, 48 EG, 56 EG und 58 EG im Hinblick auf nationale Vorchriften über die Einkommensteuer - Übertragung von Aktien auf ein Unternehmen, an dem der Übertragende eine (unmittelbare oder mittelbare) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (106)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

    Eine allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug stattfinden werde, kann aber nicht mit dem Umstand begründet werden, dass die die Aktien erhaltende Gesellschaft oder deren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45).

    Für diese Steuerpflichtigen bewirkt die nationale Bestimmung deshalb eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Artikel 56 EG (vgl. z. B. Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache Kommission/Belgien, Randnr. 18 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Ließe man es in diesem Fall zu, dass der betreffende Mitgliedstaat die Vergünstigung des Gewinnsteueraufschubs versagen und dem Übertragenden damit einen Liquiditätsvorteil nehmen könnte, weil die Muttergesellschaft der die Aktien erwerbenden Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, so würde Artikel 43 EG bedeutungslos (in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98, Metallgesellschaft u. a., Slg. 2001, I-1727, Randnr. 42).

    Eine Verringerung der Steuereinnahmen, die die Gewährung der fraglichen Vergünstigung bei Übertragungen von Aktien der Typen A und B mit sich bringen könnte, gehört nicht zu den in Artikel 46 EG aufgeführten Gründen und kann nicht als ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses angesehen werden, der eine mit Artikel 43 EG grundsätzlich nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (z. B. Urteile ICI, Randnr. 28, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).

    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Bei Übertragungen von Aktien des Typs B bildet die fragliche nationale Bestimmung im Sinne des Artikels 43 EG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten und nach Artikel 48 EG einer diesem Mitgliedstaat angehörenden natürlichen Person gleichgestellten Gesellschaft - hier einer belgischen Aktiengesellschaft -, die über eine Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit in dem fraglichen Mitgliedstaat ausüben möchte (z. B. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 24, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).

    Eine Verringerung der Steuereinnahmen, die die Gewährung der fraglichen Vergünstigung bei Übertragungen von Aktien der Typen A und B mit sich bringen könnte, gehört nicht zu den in Artikel 46 EG aufgeführten Gründen und kann nicht als ein zwingender Grund des öffentlichen Interesses angesehen werden, der eine mit Artikel 43 EG grundsätzlich nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (z. B. Urteile ICI, Randnr. 28, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 59, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 51).

    Soweit das Königreich Schweden im Ausgangsverfahren relevante Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen hat, wird die steuerliche Kohärenz nicht auf der Ebene der Einzelperson durch eine strenge Wechselbeziehung zwischen dem Gewinnsteueraufschub und der endgültigen Gewinnbesteuerung hergestellt, sondern sie wird auf eine andere Ebene verlagert, nämlich auf die der Gegenseitigkeit der in den Vertragsstaaten anwendbaren Vorschriften, die in einem solchen Abkommen vorgesehen sind und die auf bestimmten Anknüpfungspunkten für die Aufteilung der Steuerhoheit beruhen, deren Festlegung den Mitgliedstaaten freisteht, sofern, wie im Ausgangsverfahren, keine gemeinschaftliche Regelung besteht (z. B. Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtsache C-80/94, Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 24, und Saint-Gobain ZN, Randnr. 57).

  • EuGH, 15.05.1997 - C-250/95

    Futura Participations und Singer / Administration des contributions

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Bei Übertragungen von Aktien des Typs B bildet die fragliche nationale Bestimmung im Sinne des Artikels 43 EG eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer in einem anderen Mitgliedstaat errichteten und nach Artikel 48 EG einer diesem Mitgliedstaat angehörenden natürlichen Person gleichgestellten Gesellschaft - hier einer belgischen Aktiengesellschaft -, die über eine Tochtergesellschaft ihre Tätigkeit in dem fraglichen Mitgliedstaat ausüben möchte (z. B. Urteile vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95, Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 24, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-307/97, Saint-Gobain ZN, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35).

    Erforderlich ist zudem, dass die Maßnahme zur Erreichung des fraglichen Zieles geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (z. B. Urteil Futura Participations und Singer, Randnr. 26 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 9. März 1999 in der Rechtssache C-212/97, Centros, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 24) dürfe das Königreich Schweden deshalb geeignete Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entzögen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht sei nicht gestattet.

    Insoweit gilt, dass die nationalen Gerichte zwar in jedem Einzelfall dem missbräuchlichen oder betrügerischen Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien Rechnung tragen können, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren, dass sie aber bei der Beurteilung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beachten haben (Urteil Centros, Randnr. 25).

    Überdies bezieht sich das in der streitigen nationalen Bestimmung enthaltene Kriterium, mit dem Übertragungen von Aktien der Typen A und B von der Steuervergünstigung ausgeschlossen werden - nämlich der Umstand, dass die Übertragung auf eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft oder auf eine von dieser in Schweden errichtete Tochtergesellschaft erfolgt -, unmittelbar auf die Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit und kann damit als solches keinen Missbrauch der Niederlassungsfreiheit bedeuten (in diesem Sinne u. a. Urteil Centros, Randnr. 27).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

    In einer solchen Situation kann im Unterschied zu derjenigen, die zu den Urteilen Bachmann (Randnr. 28) und Kommission/Belgien (Randnr. 20) geführt hat, die Kohärenz der Steuerregelung durch weniger einschneidende oder die Niederlassungsfreiheit weniger beeinträchtigende Maßnahmen erreicht werden, die sich speziell auf das Risiko eines endgültigen Wegzugs des Steuerpflichtigen beziehen und alle Typen der Aktienübertragung erfassen, die das gleiche objektive Risiko mit sich bringen.

  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).

    Soweit sich das Riksskatteverk zur Rechtfertigung der nationalen Bestimmung auf die Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu wahren, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass in den Rechtssachen Bachmann und Kommission/Belgien, in denen der Gerichtshof dieses Erfordernis als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten anerkannt hat, zwischen der Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen für Alters- und Todesfallversicherungsverträge und der Besteuerung der von den Versicherern aus diesen Verträgen geschuldeten Geldbeträge ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, der aufrechterhalten werden musste, um die Kohärenz der fraglichen Steuerregelung zu wahren (Urteil Vestergaard, Randnr. 24 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Ein solches Ziel ist rein wirtschaftlicher Natur und kann deshalb nach ständiger Rechtsprechung keinen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen (z. B. Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98, Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 48).

    Im Zusammenhang mit Artikel 58 EG stützt sich das Riksskatteverk im Wesentlichen auf die gleichen Rechtfertigungsgründe wie hinsichtlich der durch die nationale Bestimmung bewirkten Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, also auf die erforderliche Kohärenz der Steuerregelung, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und die Wirksamkeit der Steuerkontrollen (zum Verhältnis zwischen den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag [jetzt Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a EG] vgl. Urteil Verkooijen, Randnrn.

  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Eine allgemeine Annahme, dass eine Steuerhinterziehung oder ein Steuerbetrug stattfinden werde, kann aber nicht mit dem Umstand begründet werden, dass die die Aktien erhaltende Gesellschaft oder deren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, und somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-254/97

    Baxter u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.11.2002 - C-436/00
    Dagegen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu gewährleisten (Urteile vom 28. Januar 1992 in den Rechtssachen C-204/90, Bachmann, Slg. 1992, I-249, und C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305), die Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Urteile ICI, Randnr. 26, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 57) und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen (z. B. Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 31, und vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-254/97, Baxter u. a., Slg. 1999, I-4809, Randnr. 18) zwingende Gründe des öffentlichen Interesses, die Regelungen, durch die die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten möglicherweise eingeschränkt werden, rechtfertigen können (zu solchen Rechtfertigungsgründen bei Beschränkungen im Zusammenhang mit einer Ungleichbehandlung bei der Einkommensteuer siehe Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-55/98, Vestergaard, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-80/94

    Wielockx / Inspecteur der directe belastingen

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 15.01.2002 - C-55/00

    DIE SICH AUS EINEM BILATERALEN ABKOMMEN ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM

  • EuGH, 18.11.1999 - C-200/98

    X und Y

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 26.01.1993 - C-112/91

    Werner / Finanzamt Aachen-Innenstadt

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    31 Nach ständiger Rechtsprechung fallen nationale Vorschriften in den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des Vertrages über die Niederlassungsfreiheit, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98, Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37).

    50 Auch ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Umstand allein, dass eine ansässige Gesellschaft eine Zweitniederlassung, wie etwa eine Tochtergesellschaft, in einem anderen Mitgliedstaat gründet, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Ausübung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, X und Y, Randnr. 62, und vom 4. März 2004 in der Rechtssache C-334/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27).

    52 Bei der Beurteilung des Verhaltens des Steuerpflichtigen ist insbesondere das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Niederlassungsfreiheit verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Centros, Randnr. 25, und X und Y, Randnr. 42).

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Nach ständiger Rechtsprechung fällt nämlich zwar der Bereich der direkten Steuern als solcher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten müssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (Urteile vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93, Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21, ICI, Randnr. 19, und vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00, X und Y, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 32).

    In einem solchen Fall muss allerdings ihre Anwendung zur Erreichung des damit verfolgten Zieles geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile Futura Participations und Singer, Randnr. 26 und dort zitierte Rechtsprechung, sowie X und Y, Randnr. 49).

    50 Zu der vom vorlegenden Gericht in der Vorlagefrage erwähnten Rechtfertigung mit dem Ziel, der Steuerflucht vorzubeugen, ist festzustellen, dass Artikel 167bis CGI nicht speziell darauf zielt, nur zur Umgehung des französischen Steuerrechts geschaffene Sachverhalte von einer Steuervergünstigung auszunehmen, sondern allgemein alle Fälle erfasst, in denen ein Steuerpflichtiger, der wesentliche Beteiligungen an einer körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaft hält, seinen Wohnsitz aus welchem Grund auch immer ins Ausland verlegt (in diesem Sinne Urteile ICI, Randnr. 26, sowie X und Y, Randnr. 61).

    Eine allgemeine Vermutung von Steuerflucht oder Steuerhinterziehung kann nicht auf den Umstand gestützt werden, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, und kann somit auch keine Steuermaßnahme rechtfertigen, die die Wahrnehmung einer durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-478/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, sowie X und Y, Randnr. 62).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der bloße Umstand, dass eine gebietsansässige Gesellschaft eine Beteiligung an einer anderen, in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, als solcher keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung begründen und damit eine steuerliche Maßnahme rechtfertigen, die den freien Kapitalverkehr beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 62, sowie vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, EU:C:2007:594, Rn. 91).
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