Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2010 - C-43/09 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,34140
EuGH, 22.01.2010 - C-43/09 P (https://dejure.org/2010,34140)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2010 - C-43/09 P (https://dejure.org/2010,34140)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2010 - C-43/09 P (https://dejure.org/2010,34140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,34140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Griechenland / Kommission

    Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates; Verordnung Nr. 1386/2002 der Kommission, Art. 1) (vgl. Randnrn. 33, 35)

  • EU-Kommission

    Hellenische Republik gegen Europäische Kommission.

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-404/05, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission (T-404/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005 zur Kürzung des für das ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 19.11.2008 - T-404/05

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 22.01.2010 - C-43/09
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. November 2008, Griechenland/Kommission (T-404/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3243 der Kommission vom 1. September 2005 zur Kürzung des für das Vorhaben Nr. 95/09/65/040 (neuer internationaler Flughafen von Athen in Spata) ursprünglich gewährten Zuschusses aus dem Kohäsionsfonds abgewiesen hat.
  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Was den ersten Klagegrund angeht, mit dem das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Einhaltung der sowohl nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 als auch nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist impliziere, dass der Beschluss über die Finanzkorrektur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung hätte erlassen werden müssen oder zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Kommission von der spanischen Regierung die zusätzlichen Angaben erhalten habe, mit der Folge, dass der streitige Beschluss verspätet und folglich rechtswidrig sei, hat das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus seinem Urteil Griechenland/Kommission (T-404/05, EU:T:2008:510, Rn. 44), das der Gerichtshof mit dem Beschluss Griechenland/Kommission (C-43/09 P, EU:C:2010:36) bestätigt habe, ergebe, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keinerlei Frist vorsehe.

    Ferner habe das Gericht mit den zur Unterstützung seiner Auffassung in Rn. 29 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Hinweisen auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) diese Entscheidungen unzutreffend ausgelegt, da zum einen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wie der Gerichtshof in diesem Beschluss ausdrücklich festgestellt habe, in dem Rechtsstreit, der zu diesen beiden Entscheidungen geführt habe, auf das fragliche Projekt nicht anwendbar gewesen sei und zum anderen sich der Gerichtshof zu der nunmehr vom Königreich Spanien aufgeworfenen Rechtsfrage in der Sache nicht geäußert habe.

    Die Kommission trägt dagegen erstens vor, das Königreich Spanien habe in seiner Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle, dass es im angefochtenen Urteil auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) verwiesen habe.

    Jedenfalls sei der genannte Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet, denn das Gericht habe nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es seine Erwägungen auf die Auslegung der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 gestützt habe, die es in dem Urteil entwickelt habe, das der Gerichtshof in dem Beschluss Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) zwar stillschweigend, aber denknotwendig bestätigt habe.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Was den ersten Klagegrund angeht, mit dem das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Einhaltung der sowohl nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 als auch nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist impliziere, dass der Beschluss über die Finanzkorrektur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung hätte erlassen werden müssen oder zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Kommission von der spanischen Regierung die zusätzlichen Angaben erhalten habe, mit der Folge, dass der streitige Beschluss verspätet und folglich rechtswidrig sei, hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus seinem Urteil Griechenland/Kommission (T-404/05, EU:T:2008:510, Rn. 44), das der Gerichtshof mit dem Beschluss Griechenland/Kommission (C-43/09 P, EU:C:2010:36) bestätigt habe, ergebe, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keinerlei Frist vorsehe.

    Ferner habe das Gericht mit den zur Unterstützung seiner Auffassung in Rn. 32 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Hinweisen auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) diese Entscheidungen unzutreffend ausgelegt, da zum einen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wie der Gerichtshof in diesem Beschluss ausdrücklich festgestellt habe, in dem Rechtsstreit, der zu diesen beiden Entscheidungen geführt habe, auf das fragliche Projekt nicht anwendbar gewesen sei und zum anderen sich der Gerichtshof zu der nunmehr vom Königreich Spanien aufgeworfenen Rechtsfrage in der Sache nicht geäußert habe.

    Die Kommission trägt dagegen erstens vor, das Königreich Spanien habe in seiner Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle, dass es im angefochtenen Urteil auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) verwiesen habe.

    Jedenfalls sei der genannte Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet, denn das Gericht habe nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es seine Erwägungen auf die Auslegung der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 gestützt habe, die es in dem Urteil entwickelt habe, das der Gerichtshof in dem Beschluss Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) zwar stillschweigend, aber denknotwendig bestätigt habe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht