Rechtsprechung
   EuGH, 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,299
EuGH, 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - C-401/13, C-432/13 (https://dejure.org/2015,299)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,299) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balazs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Balazs

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 7 Abs. 2 Buchst. c; Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten; Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der als anerkannte Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Arbeitszeiten bei der Rentenberechnung nach Repatriierung und Wohnsitznahme im Heimatmitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Cluj

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Balazs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Curte de Apel Cluj - Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. c und von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-227/89

    Rönfeldt / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).

    Das vorlegende Gericht und die rumänische Regierung berufen sich jedoch auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52), um geltend zu machen, dass das bilaterale Abkommen trotz des Wortlauts der Art. 6 und 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 weiterhin anwendbar sei.

    Es ist daher zu prüfen, ob die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen gelten.

    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).

    Unter diesen Umständen kann sich die rumänische Regierung nicht auf das Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) berufen, um darzutun, dass das genannte Abkommen weiterhin für den fraglichen Sachverhalt gelte.

    Nach alledem ist festzustellen, dass die im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätze, nach denen die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen ist und ein bilaterales Abkommen, an dessen Stelle normalerweise diese Verordnung getreten ist, weiterhin angewandt werden kann, unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren gegebenen nicht gelten.

    Deren Standpunkt beruhe auf der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf dem Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil eine objektive, bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission beigetragen hatte (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., EU:C:2012:286, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-432/13 (anhängig)

    Balazs

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. Januar 2015.#Vasiliki Balazs gegen Casa Judeteana de Pensii Cluj und Casa Judeteana de Pensii Cluj gegen Attila Balazs.#Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 7 Abs. 2 Buchst. c - Anwendbarkeit von Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Mitgliedstaaten - Repatriierter Flüchtling, der aus einem Mitgliedstaat stammt - Zurücklegung von Beschäftigungszeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - Antrag auf Gewährung von Altersgeld - Verweigerung.#Verbundene Rechtssachen C-401/13 und C-432/13.

    Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Cluj beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende in den beiden Vorlageentscheidungen in den Rechtssachen C-401/13 und C-432/13 gleichlautende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. September 2013 sind die Rechtssachen C-401/13 und C-432/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine neue Regelung zwar nur für die Zukunft, doch ist sie nach einem allgemein anerkannten Grundsatz, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (vgl. Urteil Duchon, C-290/00, EU:C:2002:234, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf künftige Wirkungen von unter der Geltung des früheren Rechts entstandene Sachverhalte zu ermöglichen, sieht Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung u. a. vor, bei der Feststellung von Leistungsansprüchen alle Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind (vgl. Urteil Duchon, EU:C:2002:234, Rn. 23).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Klagen würden jedenfalls von einer zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils nicht erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil Bosman, C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 144).
  • EuGH, 05.02.2002 - C-277/99

    DIE VERGÜNSTIGUNGEN, DIE EIN WANDERARBEITNEHMER ERWORBEN HAT, DER EINEM AN EINEM

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zweitens liegt den im Urteil Rönfeldt (EU:C:1991:52) aufgestellten Grundsätzen die Überlegung zugrunde, dass der Betroffene ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, in den Genuss einer bilateralen Regelung zu kommen, die auf ihn in dem Zeitpunkt, in dem er beschlossen hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, allein anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Kaske, C-277/99, EU:C:2002:74, Rn. 27).
  • EuGH, 07.06.1973 - 82/72

    Walder / Soziale Verzekeringsbank

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-475/93

    Thévenon und Stadt Speyer-Sozialamt / Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Diese Substituierung ist zwingend und lässt - abgesehen von den in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fällen - keine Ausnahmen zu (vgl. entsprechend Urteile Walder, 82/72, EU:C:1973:62, Rn. 6 und 7, Thévenon, C-475/93, EU:C:1995:371, Rn. 15, und Rönfeldt, C-227/89, EU:C:1991:52, Rn. 22).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zu den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahmen gehört deren Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, wonach die in deren Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 dieser Verordnung anwendbar bleiben (Urteile Habelt u. a., C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 87, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 35), sofern die genannten Abkommen für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist.
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 22.01.2015 - C-401/13
    Zu den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Ausnahmen gehört deren Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, wonach die in deren Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit ungeachtet des Art. 6 dieser Verordnung anwendbar bleiben (Urteile Habelt u. a., C-396/05, EU:C:2007:810, Rn. 87, und Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 35), sofern die genannten Abkommen für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist.
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?‚aw, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von

    Eine solche Anwendung des Unionsrechts ist indessen mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Januar 2015, Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 38 bis 40).
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil Balazs, C-401/13 und C-432/13, EU:C:2015:26, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht