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   EuGH, 22.04.1997 - C-180/95   

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https://dejure.org/1997,607
EuGH, 22.04.1997 - C-180/95 (https://dejure.org/1997,607)
EuGH, Entscheidung vom 22.04.1997 - C-180/95 (https://dejure.org/1997,607)
EuGH, Entscheidung vom 22. April 1997 - C-180/95 (https://dejure.org/1997,607)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • EU-Kommission PDF

    Draehmpaehl / Urania Immobilienservice

    Richtlinie 76/207 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Wahl der Sanktionen gegen Diskriminierungen - Rückgriff auf die zivilrechtliche Haftung - ...

  • EU-Kommission

    Draehmpaehl / Urania Immobilienservice

  • Prof. Dr. Lorenz

    Gebot zur effektiven Umsetzung der Richtlinie, Gewährleistung praktischer Wirksamkeit (effet utile); Modalitäten und Voraussetzungen eines auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Entschädigungsanspruchs dürfen nicht ungünstiger sein als die, die im Rahmen der ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schadensersatz des Bewerbers bei Diskriminierung durch den Arbeitgeber

  • opinioiuris.de

    Draehmpaehl

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 Art.1; ; Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 Art.2 Abs. 1; ; Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 Art.3 Abs. 1; ; Richtlinie 76... /207/EWG vom 9. Februar 1976 Art.6; ; BGB § 611a Abs. 1; ; BGB § 611a Abs. 2

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Draehmpaehl./. Urania Immobilienservice oHG. Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen - Gleichbehandlung - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Wahl der Sanktionen gegen Diskriminierungen - Rückgriff auf die zivilrechtliche Haftung - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6; BGB §§ 611a Abs. 1 und Abs. 2, 611b; ArbGG § 61b Abs. 2
    Diskriminierung bei der Einstellung: Verstoß von § 611a BGB und § 61b Abs. 2 ArbGG gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    SOZIALPOLITIK

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot im Rahmen einer zivilrechtlichen Haftungsregelung; Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in ...

  • spiegel.de (Pressebericht, 28.04.1997)

    ARBEITSRECHT - Richtig wütend

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1839
  • ZIP 1997, 153
  • ZIP 1997, 798
  • MDR 1997, 845
  • EuZW 1997, 340
  • NZA 1997, 645
  • NJ 1997, 336
  • BB 1997, 1481
  • DB 1997, 983
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-180/95
    24 Die Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten zwar keine bestimmte Sanktion vor; diese sind jedoch nach Artikel 6 verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die hinreichend wirksam sind, um das Ziel der Richtlinie zu erreichen, und dafür Sorge zu tragen, daß sich die Betroffenen vor den nationalen Gerichten tatsächlich auf diese Maßnahmen berufen können (Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 18).

    Eine rein symbolische Entschädigung würde den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (Urteil von Colson und Kamann, a. a. O., Randnrn. 23 und 24).

    27 Wie der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil von Colson und Kamann (Randnr. 23) ausgeführt hat, muß, wenn sich die Mitgliedstaaten dafür entscheiden, die aufgrund einer durch die Richtlinie verbotenen Diskriminierung erlittenen Schäden im Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers zu ersetzen, dieser Schadensersatz in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen.

    39 Wie der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil von Colson und Kamann (Randnr. 23) ausgeführt hat, setzt die Richtlinie voraus, daß die von den Mitgliedstaaten gewählte Sanktion eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben und in einem angemessenen Verhältnis zu den erlittenen Schäden stehen muß, damit sie einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleistet.

  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-180/95
    17 Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Urteil vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-177/88 (Dekker, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 22) dargelegt, daß die Richtlinie die Haftung des Urhebers einer Diskriminierung keineswegs vom Nachweis eines Verschuldens oder vom Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes abhängig macht.

    18 Der Gerichtshof hat im vorerwähnten Urteil Dekker (Randnr. 25) ausserdem folgendes ausgeführt: Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für eine Sanktion, die sich in den Rahmen einer Regelung über die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers einfügt, so muß der Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot für sich genommen ausreichen, um die volle Haftung seines Urhebers auszulösen, ohne daß die im nationalen Recht vorgesehenen Rechtfertigungsgründe berücksichtigt werden können.

    21 Insoweit ist auf die im vorerwähnten Urteil Dekker (Randnr. 25) getroffene Feststellung hinzuweisen, daß die Richtlinie keinen Rechtfertigungsgrund vorsieht, auf den sich der Urheber einer Diskriminierung mit haftungsbefreiender Wirkung berufen könnte, und den Ersatz eines solchen Schadens nicht vom Vorliegen eines Verschuldens abhängig macht, gleichgültig, wie leicht der Nachweis dafür zu erbringen ist.

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 22.04.1997 - C-180/95
    29 Bei der Wahl der Lösung, die das Ziel der Richtlinie verwirklichen soll, müssen die Mitgliedstaaten darauf achten, daß Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen das nationale Recht (Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnr. 24).

    42 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dürfen die Modalitäten und Voraussetzungen eines auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Entschädigungsanspruchs aber nicht ungünstiger sein als die, die im Rahmen der vergleichbaren innerstaatlichen Regelung vorgesehen sind (Urteil Kommission/Griechenland, a. a. O., Randnr. 24).

  • BAG, 10.02.2015 - 9 AZR 53/14

    Urlaub - Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

    Eine Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter setzt kein Verschulden des Benachteiligenden voraus (vgl. BAG 15. Oktober 2003 - 4 AZR 606/02 - zu I 2 f der Gründe, BAGE 108, 123; vgl. zur Richtlinie 76/207/EWG auch: EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 17, Slg. 1997, I-2195; 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 22, Slg. 1990, I-3941) .
  • BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 375/15

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Bewerberauswahl

    Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient § 15 Abs. 2 AGG dazu, die "Forderungen der Richtlinien" (hier insbesondere: Richtlinie 2000/78/EG) sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ua. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 24, 39 f., Slg. 1997, I-2195) nach einer wirksamen und verschuldensunabhängig ausgestalteten Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes durch den Arbeitgeber umzusetzen (BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - Rn. 16 mwN) .
  • BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 501/14

    Kirchliche Stellen nicht mehr nur für Christen ("Egenberger")

    Eine rein symbolische Entschädigung wird den Erfordernissen einer wirksamen Umsetzung der Richtlinie nicht gerecht (EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 25) .

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 22. April 1997 (- C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 33) eine Anknüpfung an die nach der Stellenausschreibung zu erwartenden Monatsgehälter für die Höhe der Entschädigung grundsätzlich gebilligt.

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