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   EuGH, 23.01.2003 - C-221/00   

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https://dejure.org/2003,3937
EuGH, 23.01.2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
EuGH, Entscheidung vom 23.01.2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2003 - C-221/00 (https://dejure.org/2003,3937)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Rechtsangleichung - Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinie 79/112/EWG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 in der durch die Richtlinie 97/4 geänderten Fassung
    Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Verbraucherschutz

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Rechtsangleichung; Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; EG Art. 30; ; Richtlinie 79/112/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28; EG Art. 30; Richtlinie 79/112/EWG
    Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Nationale Regelung, nach der gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln generell verboten sind - Nationale Regelung, nach der die Zulassung solcher Angaben einem vorherigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2003, 536
  • DVBl 2003, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.1999 - C-77/97

    DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERMARKTUNG KOSMETISCHER MITTEL

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Solche Restrisiken für die Gesundheit lassen sich nämlich durch weniger beschränkende Maßnahmen vermeiden, so insbesondere die Verpflichtung des Herstellers oder des Vertreibers des betreffenden Erzeugnisses, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der auf der Etikettierung enthaltenen Tatsachenbehauptungen nachzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999, I-431, Randnr. 35).

    Überdies hat der Gerichtshof in ähnlichen, Angaben auf der Verpackung bestimmter kosmetischer Mittel betreffenden Rechtssachen, in denen sich die österreichischen Behörden ebenfalls auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher und den Schutz vor Täuschung beriefen, entschieden, dass die Zulassungspflichtigkeit nach § 9 Absatz 3 LMG ein ungerechtfertigtes Hindernis für den freien Verkehr mit dem betreffenden Erzeugnis darstellt (Urteile Unilever, Randnr. 34, und Linhart und Biffl, Randnr. 45).

  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Die Kommission trägt insoweit vor, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 15) gestatte es die Richtlinie 79/112 aufgrund ihres allgemeinen, horizontalen Charakters den Mitgliedstaaten, Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen, die zu den Bestimmungen der Richtlinie hinzuträten.

    Die Grenzen der den Mitgliedstaaten belassenen Befugnis werden in der Richtlinie selbst gezogen, da diese in Artikel 15 Absatz 2 die Gründe abschließend anführt, die die Anwendung nichtharmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln verbieten, rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil SARPP, Randnr. 15).

  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Zudem stehe die österreichische Regelung nicht nur mit der Richtlinie 84/450 im Einklang, sondern auch mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie sich insbesondere aus dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, Slg. 1979, 649 - Cassis de Dijon) ergebe.
  • EuGH, 24.10.2002 - C-99/01

    Linhart und Biffl

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-324/99

    BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.10.1993 - C-37/92

    Strafverfahren gegen Vanacker und Lesage

    Auszug aus EuGH, 23.01.2003 - C-221/00
    Hierzu ist festzustellen, dass, da Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 79/112 die möglichen Rechtfertigungsgründe für die Anwendung nationaler Vorschriften, die den Verkehr mit der Richtlinie entsprechenden Lebensmitteln behindern, abschließend harmonisiert hat, alle einschlägigen nationalen Maßnahmen anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Artikel 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Oktober 1993 in der Rechtssache C-37/92, Vanacker und Lesage, Slg. 1993, I-4947, Randnr. 9, vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 32, und vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-99/01, Linhart und Biffl, Slg. 2002, I-0000, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.07.2004 - C-239/02

    Douwe Egberts

    36 Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/13 verbietet alle Angaben, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen, unabhängig davon, ob sie den Verbraucher irreführen können, sowie diejenigen Angaben, die, obzwar sie sich nicht auf eine Krankheit, sondern etwa auf die Gesundheit beziehen, irreführend sind (Urteile vom 23. Januar 2003 in den Rechtssachen C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnr. 35, sowie C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 28).

    38 Daraus folgt, dass Lebensmittel mit einer Etikettierung, die nicht irreführende gesundheitsbezogene Angaben enthält, den Vorschriften der Richtlinie 2000/13 entsprechen und dass die Mitgliedstaaten ihren Vertrieb nicht mit der Begründung untersagen können, diese Etikettierung sei nicht ordnungsgemäß (Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 37, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 30).

    41 Zwar verbietet Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 zum einen alle Angaben, die sich auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit beziehen, auch wenn sie nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen, und zum anderen irreführende gesundheitsbezogene Angaben, doch lässt sich mit dem Gesundheitsschutz, falls in einer bestimmten Situation überhaupt Gesundheitsrisiken denkbar sind, keine Regelung rechtfertigen, die den freien Warenverkehr in einem solchen Maße beschränkt, wie das die fraglichen nationalen Rechtsvorschriften tun (in diesem Sinne Urteile Kommission/Österreich, Randnr. 48, sowie Sterbenz und Haug, Randnr. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Freier

    13 - Vgl. Urteil vom 23. Januar 2003, Kommission/Österreich (C-221/00, Slg. 2003, I-1007, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 - Vgl. entsprechend Urteil Kommission/Österreich, oben angeführt in Fn. 15, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2003 - C-239/02

    Douwe Egberts

    Dazu hat sie auf das Urteil Sterbenz und Haug verwiesen (13) .

    11 - Siehe hierzu meine Schlussanträge in den Rechtssachen C-221/00 (Kommission/Österreich) und C-421/00, C-426/00 und C-16/01 (Sterbenz und Haug, Slg. 2003, I-1007, Nr. 39), Urteil vom 23. Januar 2003.

  • EuGH, 05.02.2004 - C-270/02

    Kommission / Italien

    Es gibt nämlich weniger beschränkende Maßnahmen, um solche Restrisiken der Irreführung der Verbraucher auszuschließen, zu denen insbesondere auch gehört, dass der Hersteller oder Vertreiber des fraglichen Erzeugnisses dessen Inverkehrbringen mit Übermittlung eines Etikettierungsmusters bei der zuständigen Behörde anmeldet und verpflichtet wird, im Zweifelsfall die sachliche Richtigkeit der tatsächlichen Angaben auf der Etikettierung zu beweisen (in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-77/97, Unilever, Slg. 1999 I-431, Randnr. 35, und vom 23. Januar 2003 in der Rechtssache C-221/00, Kommission/Österreich, Slg. 2003, I-1007, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2011 - C-357/10

    Duomo Gpa - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002 (gemeinsame Schlussanträge in den Rechtssachen Kommission/Österreich [C-221/00, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1007] sowie Sterbenz und Haug [C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Urteil vom 23. Januar 2003, Slg. 2003, I-1065], Nr. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-285/06

    Schneider - Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 - Verordnung (EG) Nr. 753/2002 -

    38 - Vgl. z. B. die verbundenen Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002, Kommission/Österreich (C-221/00) sowie Sterbenz und Hang (C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1007, Nr. 48), und dessen Schlussanträge vom 7. März 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Nr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

    Siehe auch verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 4. Juli 2002 in den Rechtssachen Kommission/Österreich (Urteil vom 23. Januar 2003, C-221/00, EU:C:2003:44) und Sterbenz und Haug (Urteil vom 23. Januar 2003, C-421/00, C-426/00 und C-16/01, EU:C:2003:46, Nr. 45), in denen der Generalanwalt hervorhebt, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Punkt nicht ganz konsequent ist (Nr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2012 - C-216/11

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsklage - Richtlinie 92/12/EWG - Art.

    11 - Vgl. unter vielen anderen die Urteile DaimlerChrysler (Randnr. 32), vom 24. Oktober 2002, Linhart und Biffl (C-99/01, Slg. 2002, I-9375, Randnr. 18), vom 23. Januar 2003, Kommission/Österreich (C-221/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 42), und vom selben Tag, Sterbenz und Haug (Verbundene Rechtssachen C-421/00, C-426/00 und C-16/01, Slg. 2003, I-1065, Randnr. 24).
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