Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2006 - C-209/04   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Wachtelkönig - BSG des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried - Ausschluss der Gebiete Soren und Gleggen-Köblern - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Verfahren betreffend einen Bauplan oder ein Bauvorhaben - Trassenfestlegungsverfahren für eine Schnellstraße - Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit - Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bundesschnellstraße S18 in Österreich - Zeitliche Geltung der Richtlinie 92/43

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Wachtelkönig - Besonderes Schutzgebiet des nationalen Landschaftsschutzgebiets Lauteracher Ried - Ausschluss der Gebiete Soren und Gleggen Köblern - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Verfahren betreffend einen Bauplan oder ein Bauvorhaben - Trassenfestlegungsverfahren für eine Schnellstraße - Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit - Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Bundesschnellstraße S18 in Österreich - Zeitliche Geltung der Richtlinie 92/43

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Sonstiges

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2006, I-2755



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05  

    Straßenplanungsrecht; Naturschutzrecht

    Denn die Ergebnisse dieser Verträglichkeitsprüfung "sind bei der Entscheidung über das Vorhaben zu berücksichtigen, das nach Maßgabe dieser Ergebnisse geändert werden kann" (so EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 - Slg. 2006, I-2755, Rn. 58).

    Die notwendigen Kohärenzsicherungsmaßnahmen können nur in Abhängigkeit von der Beeinträchtigung des jeweiligen Gebiets identifiziert werden (so Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, Slg. 2006, I-2755, Nr. 84).

    Zumindest in derartigen Fällen muss sichergestellt sein, dass die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens getroffen werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, a.a.O. Nr. 89 f.).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06  

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Maßgeblich sind ausschließlich ornithologische Kriterien (vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90 - Slg. 1993, I-4221 Rn. 26 und vom 23. März 2006 - Rs. C-209/04 - Slg. 2006, I-2756 Rn. 33).

    Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu Rs. C-209/04, Slg. 2006 I-2755 Rn. 84; EU-Kommission, Natura 2000-Gebietsmanagement, 2000, S. 49 f.; dieselbe, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, 2007, S. 11 ff., nachfolgend: EG-Auslegungsleitfaden).

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05  

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. insbesondere Urteil vom 2. August 1993 - Rs. C-355/90, Santoña - Slg. 1993, I - 4272 Rn. 26; zuletzt Urteil vom 23. März 2006 - Rs. C-209/04 - Rn. 30 ff.) bereits klargestellt hat, sind danach nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur die Gebiete unter Schutz zu stellen, die sich am ehesten zur Arterhaltung eignen.

    Von einem ornithologischen Kriterien und dem Ausweisungsziel widersprechenden "Aussparen" einer Teilfläche eines Vogelschutzgebietes, wie es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 (Rs. C-209/04) beanstandet hat, kann deswegen keine Rede sein.

mehr
  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07  

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 Rs. C-57/89 a.a.O. Rn. 20, vom 2. August 1993 Rs. C-355/90 a.a.O. Rn. 26 und vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 Slg. 2006, I-2755 Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 BVerwG 9 A 28.05 a.a.O. und vom 14. November 2002 BVerwG 4 A 15.02 BVerwGE 117, 149 ).

    21 Zwar sind auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzungen zu berücksichtigen, so dass herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten ggf. auch dann noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie herausgestellt hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 43 und vom 25. Oktober 2007 Rs. C-334/04 a.a.O.).

    Danach kann es voraussichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner das Gebiet "Doberau" nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Arten am geeignetsten angesehen hat (vgl. zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 33).

    Soweit überhaupt nach dem Abschluss der Phase 2 noch Raum für die Annahme potenzieller FFH-Gebiete sein könnte (vgl. zu dem entsprechenden Problem bei der Vogelschutzrichtlinie EuGH, Urteil vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 43), bedarf es einer besonderen Substantiierung der Einwände, die geeignet sein kann, die Sachgerechtigkeit der von den verschiedenen eingeschalteten Gremien überprüften Ergebnisse zu erschüttern.

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 10.07  

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 Rs. C-57/89 a.a.O. Rn. 20, vom 2. August 1993 Rs. C-355/90 a.a.O. Rn. 26 und vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 Slg. 2006, I-2755 Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 BVerwG 9 A 28.05 a.a.O. und vom 14. November 2002 BVerwG 4 A 15.02 BVerwGE 117, 149 ).

    23 Zwar sind auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzungen zu berücksichtigen, so dass herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten ggf. auch dann noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie herausgestellt hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 43 und vom 25. Oktober 2007 Rs. C-334/04 a.a.O.).

    Danach kann es voraussichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner das Gebiet "Doberau" nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Arten am geeignetsten angesehen hat (vgl. zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 33).

    Soweit überhaupt nach dem Abschluss der Phase 2 noch Raum für die Annahme potenzieller FFH-Gebiete sein könnte (vgl. zu dem entsprechenden Problem bei der Vogelschutzrichtlinie EuGH, Urteil vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 43), bedarf es einer besonderen Substantiierung der Einwände, die geeignet sein kann, die Sachgerechtigkeit der von den verschiedenen eingeschalteten Gremien überprüften Ergebnisse zu erschüttern.

  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08  

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

    Das gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23. März 2006 (C-209/04 - "Lauterbacher Ried").

    Es kann danach voraussichtlich nicht beanstandet werden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 11.07  

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet den Mitgliedstaaten nämlich einen fachlichen Beurteilungsspielraum in der Frage, welche Gebiete nach ornithologischen Kriterien für die Erhaltung der in Anhang 1 der Richtlinie aufgeführten Vogelarten "zahlen- und flächenmäßig" am geeignetsten sind (EuGH, Urteile vom 28. Februar 1991 Rs. C-57/89 a.a.O. Rn. 20, vom 2. August 1993 Rs. C-355/90 a.a.O. Rn. 26 und vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 Slg. 2006, I-2755 Rn. 33; BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2006 BVerwG 9 A 28.05 a.a.O. und vom 14. November 2002 BVerwG 4 A 15.02 BVerwGE 117, 149 ).

    22 Zwar sind auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzungen zu berücksichtigen, so dass herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten ggf. auch dann noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie herausgestellt hat (vgl. EuGH, Urteile vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 43 und vom 25. Oktober 2007 Rs. C-334/04 a.a.O.).

    Danach kann es voraussichtlich nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner das Gebiet "Doberau" nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Arten am geeignetsten angesehen hat (vgl. zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 Rs. C-209/04 a.a.O. Rn. 33).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08  

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

    Das gilt auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 23. März 2006 (C-209/04 - "Lauteracher Ried").

    Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die für die Meldung zuständige Behörde das Gebiet Kelsterbacher Wald nicht als zu den für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten und der in Art. 4 Abs. 2 V-RL erwähnten Zugvogelarten am geeignetsten gezählt hat (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 -, juris; zum diesbezüglichen "Ermessensspielraum" EuGH, Urteil vom 23. März 2006 - C-209/04 -, Rdnr. 33).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08  

    Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der

    In diesem Fall unterläge ein solches Projekt, wenn es vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Habitatrichtlinie genehmigt wurde, nicht den Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf seine Auswirkungen auf das betreffende Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Slg. 2006, I-2755, Randnrn. 53 bis 62).
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 7 KS 1/05  

    Zur Anwendung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots; Auslegung;

    Für ein ornithologischen Kriterien und dem Ausweisungsziel widersprechendes "Aussparen" einer Teilfläche eines Vogelschutzgebietes, wie es der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2006 (Az.: C-209/04, Slg. 2006 I - 2755) beanstandet hat, gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte.
  • VG Dresden, 30.10.2008 - 3 K 923/04  

    Dresdner Waldschlößchenbrücke darf weiter gebaut werden // Verwaltungsgericht

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09  

    BUND scheitert mit Klage gegen Frankfurter Flughafen

  • EuGH, 28.10.2010 - C-350/08  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte von 2003 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10  

    Schutz der Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserpolitik der Union - Umleitung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 1194/02  

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-418/04  

    Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2007 - 11 A 3051/06  

    Berufungen gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2007 - C-304/05  

    Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume, der wild lebenden

  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1075.04  
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 BN 16.06  
  • VG Hannover, 20.09.2012 - 12 A 5497/10  

    Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für einen Steinbruch;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2010 - C-350/08  

    Vertragsverletzungsklage - Humanarzneimittel - Beitritt neuer Staaten -

  • VG Würzburg, 12.04.2011 - W 4 K 10.118  

    Klagen gegen Planfeststellung für Ortsumgehung Rieneck abgewiesen

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

  • VG Bayreuth, 14.07.2009 - B 1 K 06.940  

    Straßenrechtliche Planfeststellung

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 S 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-334/04  

    Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - IBA 2000

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-235/04  

    Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere Schutzgebiete - autonome

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-404/09  

    Gebiet 'Alto Sil' - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Auswirkungen bestimmter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2007 - C-388/05  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.

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