Rechtsprechung
| EuGH, 23.03.2010 - C-236/08; C-237/08; C-238/08 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 - Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine - Richtlinie 2000/31/EG ('Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr')
- markenmagazin:recht
Zulässigkeit von Google AdWords ("Keyword Advertising”)
- Betriebs-Berater
Google verletzt mit AdWord-Werbung keine Markenrechte
- webshoprecht.de
Google-Adwordswerbung mit Schlüsselwörtern, die mit Markenbezeichnungen identisch sind
- JurPC
"Keyword advertising" in Suchmaschinen
- Europäischer Gerichtshof
Google France und Google
Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ("keyword advertising") - Anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, erfolgende Anzeige von Links zu Internetseiten von Mitbewerbern der Inhaber der betreffenden Marken oder Internetseiten, auf denen nachgeahmte Waren dargeboten werden - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 - Verantwortlichkeit des Betreibers der Suchmaschine - Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Reichweite des Markenrechts, um die Anzeige von schlüsselwortbasierten Werbelinks zu untersagen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Werbung anhand von mit Marken identischen bzw. markenähnlichen Schlüsselwörtern im Internet ['keyword advertising']; Unterlassungsanspruch der Markeninhabers; Google France SARL und Google Inc. Gegen Louis Vuitton Malletier SA u.a.
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Google verletzt mit AdWord-Werbung keine Markenrechte
Kurzfassungen/Presse (14)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Art. 5 Abs. 1 lit. a. EU-RL 89/104; Art. 14 EU-RL 2000/31
Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht - Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fremde Marken im Googles Adwords-Programm
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Keine Markenrechtsverletzung durch Google hinsichtlich des Verkaufs von Schlüsselwörtern
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - Google hat dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletzt
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Google haftet nicht für unzulässige Adword-Werbung
- beck-blog (Kurzinformation)
EuGH erlaubt Googlead
- heise.de (Pressebericht)
Google-Anzeigendienst ist EU-rechtskonform
- juconomy-lawyer.com
, S. 4 (Kurzinformation)
Google selbst verletzt keine Markenrechte durch AdWords-Werbung
- medi-ip.de (Kurzinformation)
Zur Markenverletzung durch Google-AdWords
- internet-law.de (Kurzinformation)
Google verletzt mit AdWords keine Markenrechte
- ra-dr-graf.de (Kurzinformation)
Google AdWords
- shopsicherheit.de (Kurzinformation)
Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Google verletzt keine Markenrechte, wenn Anzeigenkunden Schlüsselwörter kaufen können, die eingetragenen Marken entsprechen
- lto.de (Kurzinformation)
Google verletzt durch den Verkauf von Schlüsselwörtern im Rahmen des AdWords-Anzeigendienstes nicht die Markenrechte Dritter
Besprechungen u.ä. (6)
- markenmagazin:recht (Entscheidungsbesprechung)
Leitfaden Marken als Keywords - Markenschutz in Google-AdWords
- Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)
AdWords
- deutscheranwaltspiegel.de
, S. 11 (Entscheidungsbesprechung)
Keyword-Advertising: Google verletzt nicht das Markenrecht (RA Gabriele Engels, LL.M.; Deutscher AnwaltSpiegel 7/2010, S. 11-13)
- medi-ip.de (Entscheidungsbesprechung)
Keine markenrechtlichen Unterlassungsansprüche gegenüber Google bei der Verwendung markenidentischer oder -ähnlicher AdWords
- heise.de (Kurzanmerkung)
EuGH-Entscheidung zu Google Adwords bringt noch keine Rechtssicherheit
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Werbung im Internet - Google Adwords sind rechtmäßig!
Sonstiges (8)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. Juni 2008 - Google France /CNRRH, Pierre-Alexis Thonet, Bruno Raboin, Tiger, Franchisenehmer von "UNICIS
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23.03.2010, Rs. C-236/08 bis C-238/08 (Werbung mittels Marken entsprechenden Schlüsselwörtern in Internetsuchmaschine - Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers...)" von RA Dr. Roland Knaak und Wiss. Mit. Philipp Venohr, original erschienen in: GRUR Int. 2010, 395 - 398.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 23.03.2010, Rs.: C - 236/08, C- 237/08, C-238/08 (Gemeinschaftsrechtskonforme Möglichkeit zum Kauf von den Marken von Mitbewerbern entsprechender Marken ...)" von RA/FAGewRSchutz Dr. Lars Jaeschke, LL.M., original erschienen in: EuZW 2010, 419 - 427.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Fremde Marken als Keywörter - Orakelsprüche des EuGH als Antwort auf biblische Fragen" von Dr. Stephan Ott und Mag. Maximilian Schubert, LL.M., original erschienen in: MarkenR 2010, 160 - 166.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Keyword Advertising - eine europäische Rechtsprechungsrichtlinie beginnt..." von Prof. Gerald Spindler und Aileen Prill, original erschienen in: CR 2010, 303 - 311.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Nochmals: AdWord-Werbung unter Verwendung fremder Kennzeichen - markenrechtsverletzend?" von RA Dr. Alexander R. Klett und RAin Daja Apetz, LL.M., original erschienen in: K&R 2010, 289 - 292.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Google France und Google - Klärung bei Markenrechtsverletzungen" von RA Dr. Andreas Splittgerber, original erschienen in: NJW 2010, 2014 - 2017.
- spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 04.08.2010)
Neue Werberichtlinien: Google erlaubt das Kapern von Markennamen
Verfahrensgang
- Cour de Cassation [Frankreich], 20.05.2008 - 5-14331
- Cour de Cassation [Frankreich], 20.05.2008 - 6-15136
- Cour de Cassation [Frankreich], 20.05.2008 - 6-20230
- EuGH, 08.07.2008 - C-236/08
- Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2009 - C-236/08
- EuGH, 23.03.2010 - C-236/08; C-237/08; C-238/08
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2010, I-2417
- NJW 2010, 2029
- GRUR 2010, 445
- EuZW 2010, 419
- MMR 2010, 315
- BB 2010, 988
- K&R 2010, 320
Wird zitiert von ... (41)
- EuGH, 22.09.2011 - C-323/09
Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') …
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist das von dem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen das von diesem verwendete Mittel, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und ist daher Gegenstand einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 (vgl. insbesondere Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn. 49 bis 52, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, Slg. 2010, I-2517, Randnr. 18).In diesem Fall darf der Markeninhaber eine solche Benutzung nur verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile Google France und Google, Randnr. 79, sowie BergSpechte, Randnr. 21; vgl. ferner Urteile vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, Slg. 2009, I-5185, Randnr. 60, sowie vom 8. Juli 2010, Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 29).
Diese Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 wurde vielfach wiederholt und in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 übernommen (vgl. insbesondere zur Richtlinie 89/104 Urteile vom 11. September 2007, Céline, C-17/06, Slg. 2007, I-7041, Randnr. 16, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 57, und zur Verordnung Nr. 40/94 Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 42, sowie Urteil Google France und Google, Randnr. 75).
Sie wurde ferner dahin präzisiert, dass die genannten Bestimmungen es dem Markeninhaber erlauben, sein ausschließliches Recht geltend zu machen, wenn eine der Funktionen der Marke, sei es ihre Hauptfunktion, auf die Herkunft der von der Marke erfassten Ware oder Dienstleistung hinzuweisen, oder eine ihrer anderen Funktionen, wie die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen, beeinträchtigt wird oder werden kann (Urteile L"Oréal u. a., Randnrn. 63 und 65, sowie Google France und Google, Randnrn. 77 und 79).
Hinsichtlich der Benutzung von mit Marken identischen Zeichen im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marken eingetragen sind, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass neben der herkunftshinweisenden Funktion die Werbefunktion relevant sein kann (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 81).
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnrn. 83 und 84, und Portakabin, Randnr. 34).
In einer solchen Situation, die im Übrigen dadurch gekennzeichnet ist, dass die fragliche Anzeige sofort erscheint, sobald die Marke als Suchwort eingegeben wurde, und zu einem Zeitpunkt gezeigt wird, zu dem die Marke auf dem Bildschirm auch in ihrer Eigenschaft als Suchwort sichtbar ist, kann sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren (Urteil Google France und Google, Randnr. 85).
Ebenso ist auf eine Beeinträchtigung dieser Funktion zu schließen, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (Urteile Google France und Google, Randnrn. 89 und 90, und Portakabin, Randnr. 35).
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke, wie sie in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, vorliegt oder vorliegen könnte (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 88).
Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie "AdWords" diese Funktion der Marke nicht beeinträchtigt (Urteile Google France und Google, Randnr. 98, und BergSpechte, Randnr. 33).
Insbesondere wird der Markeninhaber, wenn er bei dem Anbieter des Referenzierungsdienstes seine eigene Marke als Schlüsselwort registriert, um in der Rubrik "Anzeigen" eine Anzeige erscheinen zu lassen, und seine Marke auch von einem Mitbewerber als Schlüsselwort ausgewählt wurde, gelegentlich einen höheren Preis-pro-Klick als dieser zahlen müssen, wenn er will, dass seine Anzeige vor der Anzeige dieses Mitbewerbers erscheint (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 94).
Die Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, stellt eine solche Praxis dar, da sie im Allgemeinen lediglich dazu dient, den Internetnutzern eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen dieser Markeninhaber vorzuschlagen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnr. 69).
Im Übrigen hat die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes mit den Merkmalen von "AdWords" nicht zur Folge, dass dem Inhaber dieser Marke die Möglichkeit genommen wird, seine Marke wirksam einzusetzen, um die Verbraucher zu informieren und zu überzeugen (vgl. insoweit Urteil Google France und Google, Randnrn. 96 und 97).
Was zunächst die Anwendbarkeit der in den genannten Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c enthaltenen Regeln angeht, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung, obzwar diese Bestimmungen nach ihrem Wortlaut nur den Fall betreffen, in dem ein mit einer bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die denjenigen nicht ähnlich sind, für die diese Marke eingetragen ist, der in ihnen vorgesehene Schutz erst recht auch für die Benutzung eines solchen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen gilt, die mit denjenigen, für die diese Marke eingetragen ist, identisch oder ihnen ähnlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 9. Januar 2003, Davidoff, C-292/00, Slg. 2003, I-389, Randnr. 30, vom 23. Oktober 2003, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, C-408/01, Slg. 2003, I-12537, Randnrn. 18 bis 22, sowie Google France und Google, Randnr. 48).
Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, zielt ein Werbender durch die Auswahl eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens als Schlüsselwort darauf ab, dass die Internetnutzer, die dieses Wort als Suchbegriff eingeben, nicht nur auf die vom Inhaber dieser Marke herrührenden angezeigten Links klicken, sondern auch auf den Werbelink des Werbenden (Urteil Google France und Google, Randnr. 67).
Dies kann, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, insbesondere für Fälle anzunehmen sein, in denen Werbende im Internet mittels Benutzung von Schlüsselwörtern, die bekannten Marken entsprechen, Waren zum Verkauf anbieten, die Nachahmungen von Waren des Inhabers dieser Marken sind (Urteil Google France und Google, Randnrn. 102 und 103).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
In Bezug auf die im Internet erscheinende Werbung anhand von Schlüsselwörtern, die Marken entsprechen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Schlüsselwort das vom Werbenden verwendete Mittel ist, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und daher Gegenstand einer Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 ist (Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-0000, Randnrn. 51 und 52, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 18).Der Umstand nämlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer ein einer Marke entsprechendes Zeichen für Waren benutzt, die in dem Sinne, dass er keine Rechte an ihnen hat, nicht seine eigenen sind, verhindert für sich genommen nicht, dass diese Benutzung unter Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94 fällt (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 60, und Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America, C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnr. 43).
Was schließlich die Frage betrifft, ob die Benutzung eines einer Marke entsprechenden Schlüsselworts eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, hat der Gerichtshof in anderen Rechtssachen ausgeführt, dass eine solche Beeinträchtigung gegeben ist, wenn aus der Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnr. 99, und vom 8. Juli 2010, Portakabin und Portakabin, C-558/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 54).
In Anbetracht des Interesses der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs und des Verbraucherschutzes wird in Art. 6 der Richtlinie 2000/31 die Regel aufgestellt, dass die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag eine zu einem Dienst der Informationsgesellschaft gehörende kommerzielle Kommunikation erfolgt, klar identifizierbar sein muss (Urteil Google France und Google, Randnr. 86).
Soweit dieser Dritte aber eine Dienstleistung erbringt, die darin besteht, seinen Kunden zu ermöglichen, im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeiten wie ihrer Verkaufsangebote Marken entsprechende Zeichen auf seiner Website erscheinen zu lassen, benutzt er im Sinne der genannten Rechtsvorschriften der Union diese Zeichen auf dieser Website nicht selbst (vgl. in diesem Sinne Urteil Google France und Google, Randnrn. 56 und 57).
Soweit er seinen Kunden diese Benutzung ermöglicht, kann die Rolle des Betreibers des Online-Marktplatzes nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94, sondern muss nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden, etwa denen der Richtlinie 2000/31, insbesondere ihres Kapitels II Abschnitt 4, der die "Verantwortlichkeit der Vermittler" im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft und die Art. 12 bis 15 dieser Richtlinie umfasst (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 57).
Die Voraussetzungen für die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit sind daher dem nationalen Recht zu entnehmen, wobei jedoch nach den vorgenannten Artikeln dieser Richtlinie in bestimmten Fällen keine Verantwortlichkeit dieser Vermittler festgestellt werden darf (Urteil Google France und Google, Randnr. 107).
Der Gerichtshof hat hierzu bereits erläutert, dass die wesentliche Voraussetzung dafür, dass der Anbieter eines Internetdienstes vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 erfasst werden kann, darin besteht, dass er "Vermittler" in dem vom Gesetzgeber im Rahmen von Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie gewollten Sinne ist (vgl. Urteil Google France und Google, Randnr. 112).
Dies ist nicht der Fall, wenn der Anbieter des Dienstes, anstatt sich darauf zu beschränken, diesen mittels rein technischer und automatischer Verarbeitung der von seinen Kunden eingegebenen Daten neutral zu erbringen, eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis dieser Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte (Urteil Google France und Google, Randnrn. 114 und 120).
Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs zutreffend bemerkt hat, kann der bloße Umstand, dass der Betreiber eines Online-Marktplatzes die Verkaufsangebote auf seinem Server speichert, die Modalitäten für seinen Dienst festlegt, für diesen eine Vergütung erhält und seinen Kunden Auskünfte allgemeiner Art erteilt, nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2000/31 hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen auf ihn keine Anwendung finden (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 116).
Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eBay nicht in der in Randnr. 116 des vorliegenden Urteils angesprochenen Weise gehandelt hat, wird es zu prüfen haben, ob dieses Unternehmen unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen die Voraussetzungen erfüllt hat, von denen Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31 die Inanspruchnahme der Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit abhängig macht (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 120).
- BGH, 13.01.2011 - I ZR 125/07
Bananabay II
Darin liegt eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, GRUR 2010, 445 Rn. 71 - Google France).Der Inhaber einer Marke kann der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (…EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 60 - L'Oréal/Bellure; GRUR 2010, 445 Rn. 76 - Google France).
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die dort beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder aber von einem Dritten stammen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 83 f. - Google France;… GRUR 2010, 641 Rn. 24 - Eis.de).
Dasselbe gilt, wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist (…EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 26 f. - Eis.de; EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 89 f. - Google France).
Ob nach diesen Grundsätzen eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliegt oder vorliegen kann, ist Sache der Würdigung durch das nationale Gericht (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 88 - Google France;… GRUR 2010, 641 Rn. 25 - Eis.de).
Soweit das Berufungsgericht als gerichtsbekannt festgestellt hat, dass der Werbende nicht selten mit dem Markeninhaber identisch sei, weil dieser mit der Schaltung einer Anzeige sicherstellen wolle, im Anzeigenteil einen vorrangigen Platz zu erhalten (vgl. dazu auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 - Google France), ergibt sich daraus zugleich, dass der Teil des Verkehrs, welcher ebenfalls entsprechende Erfahrungen gemacht hat, in Rechnung stellen wird, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalten, die bei Eingabe der Marke als Suchwort ebenfalls - gegebenenfalls neben der Anzeige des Markeninhabers - in der Anzeigenspalte erscheinen.
(1) Die Werbefunktion bezeichnet die Fähigkeit der Marke, sie als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 92 - Google France).
Möchte er zum Beispiel seine Marke selbst als Schlüsselwort registrieren, um in der Rubrik "Anzeigen" eine Anzeige erscheinen zu lassen, muss er mit anderen Verwendern des Schlüsselworts um die vordere Position der Werbeanzeige konkurrieren (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 94 - Google France).
Infolgedessen ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer unabhängig davon gewährleistet, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik "Anzeigen" unter den Ersten zu platzieren (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 97 - Google France).
(2) Für eine eigenständige Verletzung anderer Funktionen als der Werbefunktion und der Herkunftsfunktion ist im Streitfall nichts ersichtlich (vgl. auch EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 81 - Google France;… EuGH, GRUR 2010, 641 Rn. 21 - Eis.de).
- EuGH, 08.07.2010 - C-558/08
Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') …
Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 51 und 52 seines Urteils vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-0000), entschieden hat, ist das von dem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen das von diesem verwendete Mittel, um das Erscheinen seiner Werbeanzeige auszulösen, und bildet daher eine Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104.Es handelt sich auch um eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen des Werbenden (Urteil Google France und Google, Randnrn. 67 bis 69).
Vielmehr liegt gerade darin, dass ein Werbender ein mit einer fremden Marke identisches Zeichen benutzt, um Internetnutzern eine Alternative zum Angebot des Inhabers dieser Marke anzubieten, eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 (Urteil Google France und Google, Randnrn. 70 bis 73).
Dennoch kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile L"Oréal u. a., Randnr. 60, und Google France und Google, Randnr. 76).
Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie insbesondere die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. Urteile L"Oréal u. a., Randnr. 58, und Google France und Google, Randnr. 77).
Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie "AdWords" nicht geeignet ist, diese Funktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98, und vom 25. März 2010, BergSpechte, C-278/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 33).
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteile Google France und Google, Randnrn. 83 und 84, und BergSpechte, Randnr. 35).
Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen (vgl. Urteile Google France und Google, Randnrn. 89 und 90, und BergSpechte, Randnr. 36).
Folglich liegt eine Benutzung dieses Zeichens "für Waren oder Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 vor (vgl. Urteil Google France und Google, Randnrn. 67 bis 73).
In diesem Fall, in dem der Dritte ein der Marke ähnliches Zeichen für Waren und Dienstleistungen benutzt, die mit den von der Markeneintragung erfassten identisch sind, kann der Inhaber der Marke der Benutzung dieses Zeichens nur dann widersprechen, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Urteile Google France und Google, Randnr. 78, und BergSpechte, Randnr. 22).
- EuGH, 25.03.2010 - C-278/08
Marken - Internet - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising') - …
51 und 52 seines Urteils vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), festgestellt hat, ist das von dem Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen das von diesem verwendete Mittel, um das Erscheinen seiner Anzeige auszulösen, und ist daher Gegenstand einer Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104.Es handelt sich außerdem um eine Benutzung für Waren und Dienstleistungen des Werbenden, auch wenn das ausgewählte Zeichen als Schlüsselwort nicht in der Anzeige selbst erscheint (Urteil Google France und Google, Randnrn. 65 bis 73).
In dem von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 erfassten Fall, in dem ein Dritter ein mit einer Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, darf der Markeninhaber diese Benutzung verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteil Google France und Google, Randnr. 79).
In dem anderen, von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie erfassten Fall, in dem ein Dritter ein mit einer Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren und Dienstleistungen benutzt, die mit den von dieser Marke erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, kann der Inhaber der Marke nur dann der Benutzung dieses Zeichens widersprechen, wenn Verwechslungsgefahr besteht (Urteil Google France und Google, Randnr. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51, vom 18. Juni 2009, L"Oréal u. a., C-487/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58, sowie Urteil Google France und Google, Randnr. 75).
Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nicht widersprechen kann, wenn diese Benutzung keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (Urteile L"Oréal u. a., Randnr. 60, sowie Google France und Google, Randnr. 76).
Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern (im Folgenden: herkunftshinweisende Funktion), sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen (Urteile L"Oréal u. a., Randnr. 58, sowie Google France und Google, Randnr. 77).
Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in jenem Urteil festgestellt, dass die Benutzung eines mit einer fremden Marke identischen Zeichens im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes wie bei "AdWords" nicht geeignet ist, diese Funktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteil Google France und Google, Randnrn. 83 und 84).
Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen (vgl. Urteil Google France und Google, Randnrn. 89 und 90).
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08
Vorschaubilder
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG ist auf die Bereitstellung der Dienstleistungen von Suchmaschinen anwendbar, wenn die betreffende Tätigkeit des Suchmaschinenbetreibers rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die von ihm gespeicherte oder weitergeleitete Information besitzt (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 - C-236/08 bis C-238/08 Tz. 114 - Google France/Louis Vuitton). - BGH, 22.01.2009 - I ZR 125/07
Bananabay
Die Vorlagefrage ist auch Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-278/08) und der drei Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation vom 20. Mai 2008 (Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-236/08, C-237/08 und C-238/08). - EuGH, 26.03.2010 - C-91/09
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Internet - Werbung anhand …
Die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage ist beinahe identisch mit der ersten von der Cour de cassation (Frankreich) in der Rechtssache C-238/08 vorgelegten Frage, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-0000) beantwortet hat.Im Übrigen handelt es sich auch dann um eine Benutzung für Waren oder Dienstleistungen des Werbenden, wenn das als Schlüsselwort ausgewählte Zeichen nicht in der Anzeige selbst vorkommt (Urteil Google France und Google, Randnrn. 65 bis 73).
In dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 geregelten Fall, der nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs im Ausgangsverfahren gegeben ist, darf der Markeninhaber diese Benutzung nur dann verbieten, wenn sie eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen könnte (Urteil Google France und Google, Randnr. 79).
Zur Werbefunktion hat der Gerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Benutzung eines mit einer Marke eines anderen identischen Zeichens im Rahmen eines Referenzierungsdienstes wie "AdWords" nicht geeignet ist, die Werbefunktion der Marke zu beeinträchtigen (Urteil Google France und Google, Randnr. 98).
Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen (Urteil Google France und Google, Randnrn. 83 und 84).
Wird in der Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein (Urteil Google France und Google, Randnr. 89).
Wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen aber so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein (Urteil Google France und Google, Randnr. 90).
- EuGH, 15.12.2011 - C-119/10
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b - Abfüllen von …
Sie stützt sich insbesondere auf das Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google (C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417, Randnrn. 50, 56 und 57), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass der Anbieter eines Referenzierungsdienstes zulasse, dass seine Kunden die Zeichen benutzten, die die Schlüsselwörter bildeten, diese Zeichen jedoch nicht selbst benutze, obwohl die Dienstleistung nicht nur vergütet werde und die technischen Voraussetzungen für die Benutzung der betreffenden Zeichen durch die Kunden schaffe, sondern auch einen direkten Kontakt zum Publikum einschließe.Diese Auslegung werde durch das Urteil Google France und Google (Randnrn. 60 und 61) sowie durch den Beschluss vom 19. Februar 2009, UDV North America (C-62/08, Slg. 2009, I-1279, Randnrn. 39 bis 43), bestätigt.
Auch wenn sich aus diesen Gesichtspunkten ergibt, dass ein Dienstleistender wie Winters im Geschäftsverkehr handelt, wenn er im Auftrag eines Dritten derartige Dosen abfüllt, folgt daraus jedoch noch nicht, dass der Dienstleistende diese Zeichen selbst im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 89/104 "benutzt" (vgl. entsprechend Urteil Google France und Google, Randnr. 55).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bedeutet der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (Urteil Google France und Google, Randnr. 57).
Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, bezieht sich diese Wendung im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das Zeichen benutzt (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn. 28 und 29, 02 Holdings und O2 [UK], Randnr. 34, sowie Google France und Google, Randnr. 60).
So wird in dem Fall, dass der Erbringer einer Dienstleistung ein einer fremden Marke entsprechendes Zeichen benutzt, um für Waren zu werben, die einer seiner Kunden mit Hilfe dieser Dienstleistung vermarktet, diese Benutzung von der Wendung erfasst, sofern das Zeichen in der Weise benutzt wird, dass eine Verbindung zwischen dem Zeichen und der Dienstleistung hergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Google France und Google, Randnr. 60, vom 12. Juli 2011, L"Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnrn. 91 und 92, sowie Beschluss UDV North America, Randnrn. 43 bis 51).
Soweit ein solcher Dienstleistender seinen Kunden die Benutzung von Marken ähnlichen Zeichen ermöglicht, kann seine Rolle nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104, sondern muss gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden (vgl. entsprechend Urteile Google France und Google, Randnr. 57, sowie L"Oréal u. a., Randnr. 104).
- OLG Braunschweig, 24.11.2010 - 2 U 113/08
Markenrecht: Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu …
Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 26.3.2010 (C-91/09 GRUR 2010, 641 "Eis.de GmbH/ BBY Vertriebsgesellschaft mbH") über die Vorlage des BGH (Vorlagebeschluss vom 22.1.2009 GRUR 2009, 498 "Bananabay") entschieden und dabei auf die weiteren Entscheidungen des EuGH vom 25.3.2010 (C-278/08 GRUR 2010, 451 "BergSpechte") und 23.3.2010 (C-236/08 bis 238/08 GRUR 2010, 445 "Google und Google France") Bezug genommen.42 Der EuGH legt Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin aus, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, auf ein mit dieser Marke identisches Schlüsselwort, das von diesem Werbenden ohne seine Zustimmung im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt wurde, für Waren oder Dienstleistungen, die mit den von der Marke erfassten identisch sind, zu werben, wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen (Urteil vom 23.3.2010 C-236/08 bis 238/08 GRUR 2010, 445 "Google und Google France"; Beschluss vom 26.3.2010 C-91/09 GRUR 2010, 641 "Eis.de GmbH/ BBY Vertriebsgesellschaft mbH").
Nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH vom 23.3.2010 (C-236/08 bis 238/08 GRUR 2010, 445 "Google und Google France") ist das vom Werbenden als Schlüsselwort im Rahmen eines Referenzierungsdienstes ausgewählte Zeichen der Auslöser für das Erscheinen seiner Werbung und wird somit "im geschäftlichen Verkehr" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 benutzt.
Wenn in der Anzeige des Dritten suggeriert wird, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder wenn die Anzeige hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der dazu gehörigen Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder doch mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein (EuGH Urteil vom 23.3.2010 C-236/08 bis 238/08 GRUR 2010, 445 "Google und Google France"; Beschluss vom 26.3.2010 C-91/09 GRUR 2010, 641 "Eis.de GmbH/ BBY Vertriebsgesellschaft mbH").
Die Revision ist gemäß § 543 II Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil noch keine Entscheidungen des BGH vorliegen, die die Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH (Beschlüsse vom 23.3.2010 C-236/08 bis 238/08 GRUR 2010, 445 "Google und Google France"; vom 25.3.2010 C-278/08 GRUR 2010, 451 "BergSpechte"; vom 26.3.2010 C-91/09 GRUR 2010, 641 "Eis.de GmbH/ BBY Vertriebsgesellschaft mbH" = "Banana Bay"; vom 8.7.2010 (GRUR 2010, 841ff "Portakabin/Primakabin"; zu den EuGH Entscheidungen vgl. auch: Ohly GRUR 2010, 776ff; Splittgerber NJW 2010, 2014ff; Eichelberger EuZW 2010, 731ff) in nationales Recht umsetzen.
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-119/10
Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Recht des Inhabers einer eingetragenen …
- BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10
GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE
- OLG Düsseldorf, 21.12.2010 - 20 W 136/10
Zur Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion einer Marke; Werbung per Google AdWord
- OLG Düsseldorf, 18.04.2011 - 20 W 2/11
Benutzung einer Marke durch Verwendung als AdWord für die Bewerbung identischer …
- BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05
Pralinenform II
- BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10
Automobil-Onlinebörse
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09
Sedo
- EuGH, 19.04.2012 - C-523/10
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2011 - C-46/10
Richtlinie 89/104 - Markenrecht - Als dreidimensionale Aufmachungsmarke …
- EuGH, 22.09.2011 - C-482/09
Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 9 Abs. 1 - Begriff der Duldung - Verwirkung …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-323/09
Marken - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword advertising'), die der …
- OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 159/11
OLG Köln sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen "Ritter Sport"-Schokolade und …
- EuGH, 12.04.2011 - C-235/09
Geistiges Eigentum - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 98 …
- LG Frankfurt/Main, 09.11.2012 - 8 O 8/11
- OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 86/11
Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der …
- OLG Hamm, 01.03.2012 - 4 U 135/11
Zulässigkeit der Nennung einer Marke für Dienstleistungen
- OLG Köln, 02.07.2010 - 6 U 48/10
Duravit - AdWords-Markenbeschwerde
- OLG Köln, 23.09.2011 - 6 U 87/11
Wettbewerbswidrigkeit der Schaltung sog. Adword-Anzeigen bei der …
- EuGH, 19.07.2012 - C-376/11
Internet - Domäne oberster Stufe'. eu' - Verordnung (EG) Nr. 874/2004 - …
- BGH, 13.01.2011 - I ZR 46/08
Wettbewerbsrecht - Schalten einer verwechselbaren Google-Werbeanzeige
- LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 318/10
- LG Köln, 21.07.2011 - 81 O 45/11
- OLG München, 24.02.2011 - 29 U 3633/10
Markenzeichenschutz: Beurteilungskriterien für die rechtserhaltende Benutzung …
- LG Köln, 13.04.2011 - 84 O 6/11
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09
Informationsgesellschaft - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern …
- OLG Hamburg, 12.07.2012 - 3 U 65/10
Irreführende Werbung - CD-Box mit Neueinspielungen darf nicht den Eindruck von …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-376/11
Pie Optiek - Industriepolitik - Internet - Domäne oberster Stufe …
- OLG Hamburg, 23.06.2010 - 5 U 220/08
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2012 - C-523/10
Wintersteiger - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche …
- LG Nürnberg-Fürth, 29.02.2012 - 3 O 5174/11
Markenmäßige Benutzung: Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion im Zusammenhang …
- BGH, 18.11.2010 - Urteil vom 18.11.2010
Keine Haftung des Domain-Parking-Anbieters für fremde MArkenverletzungen (SEDO)
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