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   EuGH, 23.04.2009 - C-74/08   

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https://dejure.org/2009,2868
EuGH, 23.04.2009 - C-74/08 (https://dejure.org/2009,2868)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2009 - C-74/08 (https://dejure.org/2009,2868)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2009 - C-74/08 (https://dejure.org/2009,2868)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    PARAT Automotive Cabrio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung ...

  • EU-Kommission PDF

    PARAT Automotive Cabrio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung ...

  • EU-Kommission

    PARAT Automotive Cabrio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6

  • datenbank.nwb.de

    Recht auf Vorsteuerabzug - Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung von Ausschlüssen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen unabhängig von deren Finanzierung ? Zur Berufung auf Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    PARAT Automotive Cabrio

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nógrád Megyei Bíróság (Republik Ungarn), eingereicht am 30. Januar 2008 - PARAT Automotive Cabrio Textiltetöket Gyártó Kft. / Adó- és Pénzügyi Elenörzési Hivatal Hatósági Föosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    EG; Umsatzsteuer; Ungarn; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nógrád Megyei Bíróság - Auslegung von Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2009, 1275
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge enthält, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 43, vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).

    Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat festlegt, bei welchen Ausgaben dieses Recht nicht gilt (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 44, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 28).

    Mit dieser Bestimmung sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 48, Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

    Allerdings ist diese Regelung, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug handelt, der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie allgemein aufgestellt wird und die Neutralität dieser Steuer garantierten soll, eng auszulegen (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 59, und Magoora, Randnr. 28).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge enthält, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 43, vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).

    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 26, und Magoora, Randnr. 28).

    30 und 31, und Magoora, Randnr. 35).

    Allerdings ist diese Regelung, da es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug handelt, der in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie allgemein aufgestellt wird und die Neutralität dieser Steuer garantierten soll, eng auszulegen (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 59, und Magoora, Randnr. 28).

    Dieser Zeitpunkt ist also in Bezug auf diesen Mitgliedstaat für die Anwendung von Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie maßgebend (vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora, Randnr. 27).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie klar und eindeutig den Grundsatz der Abziehbarkeit der Beträge enthält, die dem Steuerpflichtigen für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 43, vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca, C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 27, und vom 22. Dezember 2008, Magoora, C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).

    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 26, und Magoora, Randnr. 28).

    Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, bis der Rat festlegt, bei welchen Ausgaben dieses Recht nicht gilt (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 44, sowie Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 28).

    Mit dieser Bestimmung sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum Erlass der gemeinschaftlichen Regelung der Tatbestände des Ausschlusses vom Vorsteuerabzugsrecht durch den Rat alle Regelungen des nationalen Rechts über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten, die ihre Behörden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie tatsächlich anwandten (vgl. Urteile Metropol und Stadler, Randnr. 48, Danfoss und AstraZeneca, Randnrn.

  • EuGH, 14.09.2006 - C-228/05

    Stradasfalti - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 7 und 29 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die nationalen Steuerbehörden, soweit kein Ausschluss von der Vorsteuerabzugsregelung im Einklang mit den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie geschaffen worden ist, einem Steuerpflichtigen keine Bestimmung entgegenhalten können, die vom Grundsatz des Rechts auf Vorsteuerabzug abweicht (vgl. Urteil vom 14. September 2006, Stradasfalti, C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Randnr. 66).

    Der einer solchen Maßnahme unterworfene Steuerpflichtige muss demnach seine Mehrwertsteuerschuld gemäß Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie neu berechnen können, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet wurden (vgl. Urteil Stradasfalti, Randnr. 68).

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Juli 1995, BP Soupergaz (C-62/93, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 35), dargelegt hat, dass in Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie die Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts und sein Umfang genau angegeben sind und dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten, was ihre Durchführung angeht, keinen Ermessensspielraum lässt.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Diese Auslegung ist auch im Licht der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geboten, die einen beständigen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, nur den Ausschluss bestimmter Gegenstände oder Dienstleistungen von der Abzugsregelung zuzulassen, nicht aber allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 22, und vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnrn.
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Diese Auslegung ist auch im Licht der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geboten, die einen beständigen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, nur den Ausschluss bestimmter Gegenstände oder Dienstleistungen von der Abzugsregelung zuzulassen, nicht aber allgemeine Ausschlüsse von dieser Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a., C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 22, und vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnrn.
  • EuGH, 19.09.2000 - C-177/99

    Ampafrance

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Ausnahmen sind daher nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Ampafrance und Sanofi, C-177/99 und C-181/99, Slg. 2000, I-7013, Randnr. 34, Danfoss und AstraZeneca, Randnr. 26, und Magoora, Randnr. 28).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-204/03

    DIE SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES VORSTEUERABZUGSRECHTS

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Mit einer solchen Regelung wird für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die mit einer Subvention finanziert worden sind, eine nach Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht zulässige Beschränkung eingeführt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2005, Kommission/Spanien, C-204/03, Slg. 2005, I-8389, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.2000 - C-110/98

    Gabalfrisa

    Auszug aus EuGH, 23.04.2009 - C-74/08
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 21. März 2000, Gabalfrisa u. a., C-110/98 bis C-147/98, Slg. 2000, I-1577, Randnr. 43, vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler, C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 42, und vom 26. Mai 2005, Kretztechnik, C-465/03, Slg. 2005, I-4357, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-465/03

    EINE AKTIENGESELLSCHAFT KANN DIE VORSTEUER AUF DIE LEISTUNGEN, DIE SIE IM RAHMEN

  • BFH, 06.04.2016 - XI R 20/14

    EuGH-Vorlage zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" und zur

    dd) Falls bereits auf Tatbestandsebene des Art. 168 Buchst. a MwStSystRL Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden müssen, könnte außerdem von Bedeutung sein, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Voraussetzungen für die Entstehung und der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug so klar, genau und unbedingt geregelt sind, dass sich ein Einzelner gegenüber einem Mitgliedstaat vor einem innerstaatlichen Gericht darauf berufen kann (vgl. EuGH-Urteile Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99, EU:C:2001:34, BFH/NV Beilage 2001, 44, Rz 31 ff., m.w.N.; PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, UR 2009, 452, Rz 32 ff.).
  • BFH, 16.11.2016 - XI R 15/13

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG (unternehmerische

    d) Da der betreffende Vorsteuerausschluss in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG im Streitjahr 2008 mithin nicht durch die Ermächtigung in Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG gedeckt war, kann sich der Kläger auf das für ihn günstigere Unionsrecht (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) berufen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 23. November 2000 V R 49/00, BFHE 193, 170, BStBl II 2001, 266, unter II.2.b bb und c, Rz 24 f.; vom 15. Juli 2004 V R 30/00, BFHE 206, 465, BStBl II 2004, 1025, unter II.2.b, Rz 32 f.; EuGH-Urteile BP Soupergaz vom 6. Juli 1995 C-62/93, EU:C:1995:223, UR 1995, 404, Rz 35; PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, UR 2009, 452, Rz 36; Alakor Gabonatermelö és Forgalmazó vom 16. Mai 2013 C-191/12, EU:C:2013:315, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2013, 654, Rz 21).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hervorzuheben ist, dass selbst dann, wenn Art. 70 ZDDS einen am Tag des Beitritts der Republik Bulgarien zur Europäischen Union bestehenden Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug vorsähe, besagter Art. 176 die Fortgeltung solcher Ausschlüsse nur insoweit zulässt, als sie keine allgemeinen Ausschlüsse von der durch die Richtlinie 2006/112 und insbesondere durch Art. 168 dieser Richtlinie eingeführten Vorsteuerabzugsregelung enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, EU:C:2009:261, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 3 - Art. 28b Teil A

    Zur Beantwortung dieser Frage ist einleitend darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. Urteile vom 10. Juli 2008, Sosnowska, C-25/07, Slg. 2008, I-5129, Randnr. 15, und vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 15).

    Daraus folgt, dass sich eine Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug auf die Höhe der steuerlichen Belastung auswirkt und in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten muss (vgl. Urteil PARAT Automotive Cabrio, Randnr. 16).

  • BFH, 16.06.2015 - XI R 15/13

    EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei Erwerb eines

    bb) Steuerpflichtige können sich gegenüber einer mit Art. 168 Buchst. a MwStSystRL unvereinbaren nationalen Regelung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen (vgl. zu Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG z.B. EuGH-Urteile BP Soupergaz, EU:C:1995:223, HFR 1995, 606, Rz 35, und PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, UR 2009, 452, Rz 36).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-271/12

    Petroma Transports u.a. - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie

    Aus Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie geht somit hervor, dass jeder Steuerpflichtige das Recht hat, die Beträge abzuziehen, die ihm für die ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen als Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sind, soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-3459, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne

    Mit Urteil vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-3459), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass "Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall des Erwerbs von mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Gegenständen einen Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer nur für den nicht subventionierten Teil dieses Erwerbs erlaubt".

    Am 22. Juli 2009 reichte Alakor bei der Finanzbehörde für die Monate September, November und Dezember 2005 sowie Januar 2006 ergänzende Erklärungen ein, in denen sie unter Berufung auf das Urteil PARAT Automotive Cabrio beantragte, ihr die zuvor der Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegende Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 17 722 000 HUF nebst Verzugszinsen zu erstatten.

    In seinem Urteil PARAT Automotive Cabrio hat der Gerichtshof zunächst in Randnr. 15 darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug als integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist, das grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann.

    Folglich muss, um die wirtschaftliche Belastung in Form des Verbots des Vorsteuerabzugs zu neutralisieren, der Betrag, dessen Erstattung die Klägerin des Ausgangsverfahrens verlangen kann, der Differenz zwischen dem Betrag der Mehrwertsteuer, die Alakor aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften, deren Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht im Urteil PARAT Automotive Cabrio festgestellt wurde, nicht abziehen konnte, und dem Betrag der Alakor gewährten Beihilfe entsprechen, der den Betrag übersteigt, der ihr gewährt worden wäre, wenn sie nicht an der Ausübung ihres Abzugsrechts gehindert gewesen wäre.

  • BFH, 01.09.2010 - V R 39/08

    Innergemeinschaftlicher Erwerb; Vorsteuerabzug - Ort des innergemeinschaftlichen

    aa) Das Recht auf Vorsteuerabzug ist zwar als integrierender Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ein grundlegendes Prinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden (EuGH-Urteile vom 10. Juli 2008 C-25/07, Sosnowska, Slg. 2008, I-5129, BFH/NV Beilage 2008, 284 Randnr. 15, und vom 23. April 2009 C-74/08, PARAT Automotive Cabrio, Slg. 2009, I-3459, BFH/NV Beilage 2009, 1066 Randnr. 15).
  • EuGH, 29.10.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 -

    14 und 15 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio, C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 15).
  • BFH, 13.12.2018 - V R 52/17

    Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten

    Die für die Mitgliedstaaten dabei bestehende Ermächtigung ist zudem eng auszulegen (EuGH-Urteil Oasis East, EU:C:2010:570, Rz 24; ebenso PARAT Automotive Cabrio vom 23. April 2009 C-74/08, EU:C:2009:261, Rz 23; X Holding und Oracle Nederland vom 15. April 2010 C-538/08 und C-33/09, EU:C:2010:192, Rz 43, und Dankowski vom 22. Dezember 2010 C-438/09, EU:C:2010:818, Rz 42).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf

  • EuGH, 15.04.2010 - C-538/08

    X Holding - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08

    X Holding - Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-438/09

    Dankowski - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Recht auf Vorsteuerabzug -

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 5 K 5347/09

    Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-277/09

    RBS Deutschland Holding - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2009 - C-174/08

    NCC Construction Danmark - Mehrwertsteuer - Besteuerte Gegenstände und

  • BFH, 16.12.2010 - V R 40/08

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 09. 2010 V R 39/08 - Zum

  • FG Saarland, 16.06.2010 - 1 K 2111/06

    Vorsteuerabzug für die Übernahme des Mandantenstammes aus der Realteilung einer

  • EuGH, 30.09.2010 - C-395/09

    Oasis East - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 1562/08

    Zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG - Kein

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-414/10

    Véleclair - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Sechste Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-594/10

    van Laarhoven - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Vorsteuerabzug -

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