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   EuGH, 23.12.2015 - C-297/14   

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https://dejure.org/2015,39466
EuGH, 23.12.2015 - C-297/14 (https://dejure.org/2015,39466)
EuGH, Entscheidung vom 23.12.2015 - C-297/14 (https://dejure.org/2015,39466)
EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - C-297/14 (https://dejure.org/2015,39466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hobohm

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 - Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hobohm

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 - Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 lit. c Alt. 2
    Gerichtliche Zuständigkeit am Wohnsitz des Klägers bei enger Verbindung zwischen Vermittlungsvertrag und streitigem Geschäftsbesorgungsvertrag mit in Spanien ansässigem Makler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deutscher Bauträger vermittelt Wohnungen in Spanien: Gerichtsstand Deutschland!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Hobohm

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c und Art. 16 Abs. 1 - Begriff der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 697
  • EuZW 2016, 266
  • NZM 2016, 139
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des Verbraucherschutzes lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der durch das Brüsseler Übereinkommen geschaffenen Sonderregelung, die sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 übertragen lässt, entnehmen, dass diese Regelung die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts war die in Spanien von Herrn Hobohm ausgeübte Immobilienvermittlungstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung "auf" Deutschland "ausgerichtet", da im vorliegenden Fall bestimmte der vom Gerichtshof in seinem Urteil Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, EU:C:2010:740) angenommenen Indizien für eine "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtete" Tätigkeit vorlägen, nämlich u. a. der Umstand, dass erstens Herr Kampik seine Dienste im Internet unter der Domänenkennung ".com" in deutscher Sprache angeboten habe, zweitens auf dieser Website als Kontaktmöglichkeit eine E-Mail-Anschrift auf einem Server mit der Domänenkennung ".de" angegeben gewesen sei, drittens das Backoffice von Herrn Kampik über eine Berliner Telefonnummer erreichbar gewesen sei und viertens Herr Kampik sich für seine Tätigkeit deutschsprachiger Prospekte bedient habe.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass, auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dient, dies nicht impliziert, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. Urteil Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 33).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Hinsichtlich des Verbraucherschutzes lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der durch das Brüsseler Übereinkommen geschaffenen Sonderregelung, die sich auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 übertragen lässt, entnehmen, dass diese Regelung die Funktion hat, für einen angemessenen Schutz des Verbrauchers als des Vertragspartners zu sorgen, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-218/12

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Diese Umstände sind vom nationalen Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Geschäftsbesorgungsvertrag anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Emrek, C-218/12, EU:C:2013:666, Rn. 31).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-297/14
    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte erste Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Eheleute Hobohm nicht zu einem Zweck gehandelt haben, der als zu ihren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehörend angesehen werden kann, sondern in ihrer Eigenschaft als private Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 28).
  • BGH, 12.05.2020 - XI ZR 371/18

    Vorabentscheidungsersuchen: "Ausüben" i.S.d. Luganer Übereinkommens 2007;

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská spo?™itelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 56).

    Dafür spricht nach Ansicht des Senats, dass Art. 15 Abs. 1 LugÜ II eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 LugÜ II als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 LugÜ II für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen enthält und deshalb eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská spo?™itelna, RIW 2013, 292 Rn. 26 mwN, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 28, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 32 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 55).

    Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH, dass, auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ II dem Verbraucherschutz dient, dies nicht impliziert, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. EuGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, Slg. 2010, I-12527 Rn. 70, vom 6. September 2012 - C-190/11, Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 33 und vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 32).

    Für eine solche zusätzliche Voraussetzung spricht nach Ansicht des Senats (ebenso Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, Art. 18 EuGVVO nF Rn. 4; Staudinger, jM 2014, 229, 233; Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, 4. Aufl. 2016, Art. 17 Brüssel Ia-VO Rn. 17) das - im 11. Erwägungsgrund der EuGVVO aF und im 15. Erwägungsgrund der EuGVVO nF allgemein genannte - Ziel, die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteile vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 29, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 39 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, juris Rn. 62).

  • BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12

    Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.

    Der Gerichtshof hat die Vorlage mit Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) beschieden.

    Ob ein solcher Gerichtsstand - zumal für alle Beklagten (siehe hierzu Senat, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 10) - nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. begründet ist, hängt unter Beachtung der Ausführungen in dem auf den Vorlagebeschluss des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697) von noch nachzuholenden tatsächlichen Feststellungen ab.

    b) Zwischen dem Vermittlungsvertrag aus dem Jahr 2005 und dem 2008 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag besteht jedoch bei Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Union in dem aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats (Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133) ergangenen Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-297/14, NJW 2016, 697 Rn. 24 ff) aufgestellten Kriterien eine hinreichende Verbindung, die es rechtfertigt, auf Letzteren Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO a.F. anzuwenden.

    Hieraus ergibt sich der lediglich ergänzende Charakter des in Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrags zum zuvor geschlossenen Vermittlungsvertrag, wovon auch der Gerichtshof der Europäischen Union ausgegangen ist (Urteil vom 23. Dezember 2015 aaO, Rn. 35).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im

    Voraussetzung des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist zunächst, dass ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben muss, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Geimer in Zöller, ZPO 31. Aufl. Art. 17 EUGVVO Anh I Rn. 13a; EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn 24).

    Die weitere Voraussetzung, die kumulativ erfüllt sein muss, dass dieser Vertrag einer der Kategorien von Art. 17 Abs. 1 lit. a) -c) EuGVVO angehört (EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn 24), ist indes nicht erfüllt.

    Zum anderen ist Voraussetzung, dass der in Rede stehende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn 27; Urteil vom 17.10.2013 - C-218/12 - juris 22.; Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 173).

    Somit ist diese Bestimmung zwangsläufig eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn.32; Urteil vom 07.12.2010 C-585/08 und C-144/09- - juris 53.; Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass, auch wenn Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 dem Verbraucherschutz dient, dies nicht impliziert, dass dieser Schutz absolut ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn.32; Urteil Mühlleitner, C-190/11, EU:C:2012:542, Rn. 33).

  • EuGH, 03.09.2020 - C-98/20

    mBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Zweitens entspricht diese Lösung, wie der in Rn. 30 des vorliegenden Beschlusses angeführte Bericht von Herrn P. Jenard angibt, der besonderen Zielsetzung von Abschnitt 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012, der die "Zuständigkeit bei Verbrauchersachen" betrifft und besondere Zuständigkeitsregeln zugunsten des Verbrauchers als des Vertragspartners aufstellt, der gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren angesehen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

    33 Vgl. Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 30), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23), sowie vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 23 und 24).

    53 Zu den genauen Gründen für diesen Schutz vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Ceská sporitelna (C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 33), sowie vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 31).

    55 Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 32), sowie vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 27 und 43).

  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil vom 23. Dezember 2015, Hobohm, C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 371/18

    Fallen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags unter die Kategorie

    Erstens muss ein Vertragspartner die Eigenschaft eines Verbrauchers haben, der in einem Rahmen handelt, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, zweitens muss ein Vertrag zwischen diesem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossen worden sein und drittens muss dieser Vertrag zu einer der Kategorien von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis c LugÜ II gehören (vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 - C-419/11, Ceská sporitelna, RIW 2013, 292 Rn. 30, vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, ZIP 2015, 1456 Rn. 23, vom 23. Dezember 2015 - C-297/14, Hobohm, NJW 2016, 697 Rn. 24 und vom 26. März 2020 - C-215/18, Primera Air Scandinavia, NJW-RR 2020, 552 Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    13 Konkret zum Verhältnis zu Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteile Pammer und Hotel Alpenhof, Rn. 70, vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11, EU:C:2012:542, im Folgenden: Urteil Mühlleitner, Rn. 33), und vom 23. Dezember 2015, Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, im Folgenden: Urteil Hobohm, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-185/15

    Kostanjevec - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    21 - Vgl. jüngst das Urteil Hobohm (C-297/14, EU:C:2015:844, Rn. 33).
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