Rechtsprechung
   EuGH, 24.02.1994 - C-343/92   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappelijke Be

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 4 Absatz 1
    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an verheiratete Frauen von einer Voraussetzung abhängig gemacht wird, die zuvor für Männer nicht galt, und dadurch diesen Frauen Ansprüche entzogen werden, die früher aufgrund der Richtlinie entstanden sind - Unzulässigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 117, Art. 118; Richtlinie 79/7/EWG Art. 2, Art. 4 Abs. 1
    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Artikel 4 Absatz 1 - Unmittelbare Wirkung - Verspätete nationale Durchführungsmaßnahmen, durch die die Gewährung einer Leistung bei Arbeitsunfähigkeit an verheiratete Frauen von einer Voraussetzung abhängig gemacht wird, die zuvor für Männer nicht galt, und dadurch diesen Frauen Ansprüche entzogen werden, die früher aufgrund der Richtlinie entstanden sind - Unzulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Österreichisches Institut für Menschenrechte (Ausführliche Zusammenfassung)

    M. A. Roks u.a./ Bestuur van de Bedrijfsvereiniging voor de Gezondheid, Geestelijke en Maatschappell

    Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit

Verfahrensgang

  • Raad van Beroep 's-Hertogenbosch [Niederlande], 30.06.1992 - AAW 90/2156 AAW 91/1197 AAW 91/1420 AAW 91/1492 AAW 91/1508 AAW 91/2172
  • EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.1993 - C-343/92
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92
  • Arrondissementsrechtbank 's-Hertogenbosch [Niederlande], 30.09.1994 - BW 91/1197
  • Centrale Raad van Beroep [Niederlande], 11.10.1995 - 94/1391

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1994, I-571



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Wird zitiert von ... (40)  

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

    Sie verweist insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 35 bis 37).

    Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn. 35 und 36, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39, und Kutz-Bauer, Randnrn. 59 und 60).

  • EuGH, 01.02.1996 - C-280/94  

    Gleichheit von Männern und Frauen - Soziale Sicherheit - Richtlinie 79/7/EWG -

    3 Die betreffenden Rechtsvorschriften, die bereits im Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 3 bis 8) beschrieben wurden, sind erneut kurz darzustellen.

    13 Im Vorlagebeschluß stellt das vorlegende Gericht klar, daß es mit diesen Fragen wissen möchte, ob eine nach einer gesetzlichen Regelung über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit bestehende Einkommensvoraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und welche genaue Tragweite in diesem Zusammenhang den Antworten zukommt, die der Gerichtshof im vorgenannten Urteil Roks u. a. gegeben hat.

    14 In Anbetracht dieser Fragen ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. in Beantwortung von Fragen, die ihm vom Raad van Beroep 's-Hertogenbosch zur Vorabentscheidung vorgelegt worden waren, für Recht erkannt hat, daß das Gemeinschaftsrecht der Einführung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit von einer künftig sowohl für Männer als auch für Frauen geltenden Voraussetzung abhängig macht und dadurch bewirkt, daß den Frauen für die Zukunft Ansprüche entzogen werden, die sie aufgrund der unmittelbaren Wirkung des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 besassen (Nummer 2 des Tenors).

    26 Wie der Gerichtshof im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 28) ausgeführt hat, lässt die Richtlinie 79/7 die den Mitgliedstaaten durch die Artikel 117 und 118 EG -Vertrag zuerkannte Zuständigkeit unberührt, ihre Sozialpolitik im Rahmen einer von der Kommission organisierten engen Zusammenarbeit und somit die Art und das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen auch im Bereich der sozialen Sicherheit sowie die konkreten Einzelheiten ihrer Durchführung festzulegen.

    29 Aus der im Urteil Roks u. a. (a. a. O., Randnr. 29) angeführten und im Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-137/94 (Richardson, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24) bestätigten Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich nämlich, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die bewirken, daß bestimmten Personengruppen Leistungen der sozialen Sicherheit entzogen werden, sofern bei diesen Maßnahmen der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 beachtet wird.

  • EuGH, 11.09.2003 - C-77/02  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über

    Solche Erwägungen stellten jedoch als solche kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und könnten daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    66 Zu den Erwägungen, die die Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich der Kostenneutralität sowie des Geschäftsverteilungs- und Planungsaufwands im deutschen öffentlichen Dienst anstellt, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteile Roks u. a., Randnr. 35, und Kutz-Bauer, Randnr. 59).

    67 Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteile Roks u. a., Randnr. 36, und Kutz-Bauer, Randnr. 60).

mehr
  • EuGH, 20.03.2003 - C-187/00  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Regelung über

    59 Zum Argument der deutschen Regierung betreffend die zusätzlichen Belastungen, die sich ergäben, wenn weibliche Arbeitnehmer die im Ausgangsverfahren streitige Regelung in Anspruch nehmen könnten, obwohl sie einen ungekürzten Anspruch auf Altersrente erworben haben, ist daran zu erinnern, dass Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen können; sie stellen als solche aber kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    60 Würde man im Übrigen anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein könnten (Urteil Roks u. a., Randnr. 36).

  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00  

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

    Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, dessen Umsetzung durch die entsprechenden Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C - 343/92 - EAS Art. 4 RL 97/7/EWG Nr. 16 Tz. 34 m. w. N. - "Roks").

    Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen.

    Nach alledem hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Angehörige einer zu Unrecht benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelungen wie nichtteilzeitbeschäftigte Bedienstete, da Art. 141 EG insoweit gebietet, die benachteiligende, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz zu lassen und statt dessen das günstigere Bezugssystem anzuwenden (EuGH, Urt. v. 08.03.1988 - Rs. 80/87 - EuGHE 1988, 1601 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 5, Tz 10 - "Dik u. a."; Urt. v. 13.12.1989 - Rs. C - 102/88 - NZA 1991, 59, 60 Tz. 20 - "RuziusWilbrink"; Urt. v. 01.07.1993 - Rs C-154/92 - EuGHE 1993 1, 3811 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 13 Tz. 22 - "van Caut"; Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C-343/92 - EuGHE 1994 1, 571 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 16 Tz. 18 - "Roks"; Urt. v. 28.09.1994 - Rs. C-200/91 - NZA 1994, 1073, 1075 Tz. 31 - "Russel" - u. Rs. C-7/93 - EuGHE 1994 1, 4471 ff. = EAS Art. 119 EGV Tz. 53 - "Beune" - u. Rs. C-408/92 - NZA 1994, 1126, 1127 Tz. 16 f. - "Smith").

  • EuGH, 14.12.1995 - C-317/93  

    Gleichbehandlung von Maennern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit -

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnrn. 33 und 34).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung -

    30 Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn die Anwendung einer nationalen Maßnahme, die zwar neutral formuliert ist, tatsächlich aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-444/93, Megner und Scheffel, Slg. 1995, I-4741, Randnr. 24, und vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 33).
  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98  

    Honorarverteilungsmaßstäbe - Diskriminierung von Kindererziehung bei der

    39 Haushaltserwägungen können sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zwar zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen, die er treffen möchte, beeinflussen; sie stellen als solche jedoch kein mit dieser Politik verfolgtes Ziel dar und können daher eine Diskriminierung eines der Geschlechter nicht rechtfertigen (Urteil vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92, Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 35).

    Würde man im übrigen anerkennen, daß Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, daß die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteil Roks u. a., Randnr. 36).

  • VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03  

    Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei

    Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, dessen Umsetzung durch die entsprechenden Vorschriften zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C - 343/92 - EAS Art. 4 RL 97/7/EWG Nr. 16 Tz. 34 m. w. N. - "Roks").

    Für diese Einschätzung ist zunächst maßgeblich, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 24.02.1994, a. a. O. Tz. 35 ff.) Haushaltserwägungen zwar sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaates zugrunde liegen können, diese aber generell nicht geeignet sind, eine Benachteiligung eines der Geschlechter zu rechtfertigen.

    Nach alledem hat nach Auffassung der Kammer die Klägerin als Angehörige einer zu Unrecht benachteiligten Gruppe entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen Regelungen wie nichtteilzeitbeschäftigte Bedienstete, da Art. 141 EG insoweit gebietet, die benachteiligende, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Regelung bei der Berechnung der Versorgungsbezüge außer Ansatz zu lassen und statt dessen das günstigere Bezugssystem anzuwenden (EuGH, Urt. v. 08.03.1988 - Rs. 80/87 - EuGHE 1988, 1601 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 5, Tz 10 - "Dik u. a."; Urt. v. 13.12.1989 - Rs. C - 102/88 - NZA 1991, 59, 60 Tz. 20 - "Ruzius Wilbrink"; Urt. v. 01.07.1993 - Rs C-154/92 - EuGHE 1993 1, 3811 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 13 Tz. 22 - "van Caut"; Urt. v. 24.02.1994 - Rs. C-343/92 - EuGHE 1994 1, 571 ff. = EAS Art. 4 RL 79/7/EWG Nr. 16 Tz. 18 - "Roks"; Urt. v. 28.09.1994 - Rs. C-200/91 - NZA 1994, 1073, 1075 Tz. 31 - "Russel" - u. Rs. C-7/93 - EuGHE 1994 1, 4471 ff. = EAS Art. 119 EGV Tz. 53 - "Beune" - u. Rs. C-408/92 - NZA 1994, 1126, 1127 Tz. 16 f. - "Smith").

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09  

    Grundrechte - Bekämpfung von Diskriminierungen - Gleichbehandlung von Männern und

    (25)  - Vgl. grundlegend die Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall (152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 36) und Beets-Proper (262/84, Slg. 1986, 773, Randnr. 38), ferner die Urteile vom 24. Februar 1994, Roks u. a. (C-343/92, Slg. 1994, I-571, Randnr. 36), vom 6. April 2000, Jørgensen (C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39), vom 20. März 2003, Kutz-Bauer (C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 60), und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 85).

    (47)  - In diesem Sinne Urteile Roks u. a. (zitiert in Fn. 25, Randnr. 36), Schönheit und Becker (zitiert in Fn. 25, Randnr. 85), Steinicke (zitiert in Fn. 3343, Randnr. 66), sowie Urteil vom 10. März 2005, Nikoloudi (C-196/02, Slg. 2005, I-1789, Randnr. 53).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-444/93  

    Megner und Scheffel / Innungskrankenkasse Vorderpfalz

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09  

    Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen -Unterschiedliches

  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98  

    Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

  • EuGH, 06.02.1996 - C-457/93  

    Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark

  • EuGH, 02.10.1997 - C-100/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97  
  • EuGH, 10.03.2005 - C-196/02  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Artikel 119 EG-Vertrag

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94  

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • EuGH, 20.01.2011 - C-155/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 12 EG, 18 EG, 39

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - Zugang von

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Arbeitsplatzteilungsregelung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.1994 - C-278/93  

    Edith Freers und Hannelore Speckmann gegen Deutsche Bundespost.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-278/93  

    Freers und Speckmann

  • BSG, 15.11.1995 - 7 RAr 106/94  
  • VG Frankfurt/Main, 21.04.2008 - 9 E 3856/07  

    Höchstaltersgrenze für die Einstellung in den mittleren feuerwehrtechnischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02  

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06  

    Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-123/10  

    Sozialpolitik - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 - Gleichbehandlung von Männern und

  • EuGH, 07.07.1994 - C-420/92  

    Bramhill / Chief Adjudication Officer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04  

    Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale Vorschrift, nach der

  • EuGH, 08.02.1996 - C-8/94  

    Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2000 - C-361/98  
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.1995 - C-317/93  

    INGE NOLTE GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT HANNOVER.

  • EuGH, 15.12.1995 - C-444/93  

    1. Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00  

    Helga Kutz-Bauer gegen Freie und Hansestadt Hamburg.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-196/02  

    Nikoloudi - Sozialvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-104/98  
  • VG Hannover, 03.12.2008 - 5 A 873/08  

    Festsetzung einer beitragsfreien Altersrente nach § 15 Abs. 2 der Alters-,

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98  
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