Rechtsprechung
   EuGH, 24.05.1977 - 107/76   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Hoffmann-La Roche / Centrafarm

    1 . VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN - VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER VERFÜGUNG - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ZULÄSSIGKEIT

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    1. VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN - VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER VERFÜGUNG - ANRUFUNG DES GERICHTSHOFES - ZULÄSSIGKEIT

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1977, 957
  • NJW 1977, 1585



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Wird zitiert von ... (62)  

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06  

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Art. 234 Abs. 3 EG (früher Art. 177 Abs. 3 EWGV) ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt und die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, - auch vor den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs - ein Hauptverfahren, in dem jede in summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Urteile vom 24. Mai 1977, Rs. 107/76, Hoffmann-La Roche/ Centrafarm, Slg. 1977, S. 957, Rn. 6, und vom 27. Oktober 1982, verbundene Rs. 35 und 36/82, Morson und Jhanjan/ Niederländischer Staat, Slg. 1982, S. 3723, Rn. 10).
  • BVerfG, 07.12.2006 - 2 BvR 2428/06  

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

    Art. 234 Abs. 3 EG (früher Art. 177 Abs. 3 EWGV) ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Auslegungsfrage im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels vorzulegen, wenn sich die Frage in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung stellt und die zu erlassende Entscheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet, sofern es jeder Partei unbenommen bleibt, - auch vor den Gerichten eines anderen Gerichtszweigs - ein Hauptverfahren, in dem jede in summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage des Gemeinschaftsrechts erneut geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, entweder selbst einzuleiten oder dessen Einleitung zu verlangen (EuGH, Urteile vom 24. Mai 1977, Rs. 107/76, Hoffmann-La Roche/Centrafarm, Slg. 1977, S. 957 Rn. 6, und vom 27. Oktober 1982, verbundene Rs. 35 und 36/82, Morson und Jhanjan/Niederländischer Staat, Slg. 1982, S. 3723 Rn. 10).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83  

    Solange II

    Im Interesse des Vertragszwecks der Integration, der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit dient sie einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch alle Gerichte im Geltungsbereich des EWG-Vertrages (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977, RS 107/76, Slg. 1977, S. 957 (972); Urteil vom 6. Oktober 1982, RS 283/81, Slg. 1982, S. 3415 (3428)).
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