Rechtsprechung
EuGH, 24.11.2005 - C-431/03 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Italienischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 30. September 2003
Verfahrensgang
- EuGH, 16.06.2005 - C-431/03
- EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- EuGH, 16.06.1993 - C-325/91
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
32 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder -form ankäme (Urteile vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, und vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9).35 Folglich ist die Begründetheit des Vorbringens der Kommission zusammen mit den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn.
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).
- EuGH, 22.09.1988 - 358/85
Frankreich / Parlament
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
64 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. insbesondere Urteil vom 22. September 1988 in den Rechtssachen 358/85 und 51/86, Frankreich/Parlament, Slg. 1988, 4821, Randnr. 12). - EuGH, 07.03.2002 - C-310/99
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).
- EuGH, 11.09.2003 - C-445/00
DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER …
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
54 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00, Österreich/Rat, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 49, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 50). - EuGH, 09.03.1978 - 54/77
Herpels / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
37 Da das angefochtene Schreiben vom 14. Mai 2003 also nicht lediglich eine wiederholende Verfügung darstellt, ist es als das abschließende Ergebnis einer erneuten Prüfung des Sachverhalts anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 54/77, Herpels/Kommission, Slg. 1978, 585, Randnr. 14). - EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48). - EuGH, 09.09.2004 - C-304/01
Spanien / Kommission - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
54 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegung des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-445/00, Österreich/Rat, Slg. 2003, I-8549, Randnr. 49, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 50). - EuGH, 08.03.1993 - C-123/92
Lezzi Pietro / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
Denn im Rahmen einer Klage nach Artikel 230 EG kann der Gerichtshof nur die Handlung für nichtig erklären, die Gegenstand der Klage ist (Beschluss vom 8. März 1993 in der Rechtssache C-123/92, Lezzi Pietro/Kommission, Slg. 1993, I-809, Randnr. 10). - EuGH, 31.03.1971 - 22/70
Kommission / Rat
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
32 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, ohne dass es auf ihre Rechtsnatur oder -form ankäme (Urteile vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70, Kommission/Rat, Slg. 1971, 263, Randnr. 42, und vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91, Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9). - EuGH, 20.03.1997 - C-57/95
INSTITUTIONELLES RECHT
Auszug aus EuGH, 24.11.2005 - C-431/03
35 Folglich ist die Begründetheit des Vorbringens der Kommission zusammen mit den durch den Rechtsstreit aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnrn.