Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2011 - C-70/10   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - 'Peer-to-Peer' -Programme - Anbieter von Internetzugangsdiensten - Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien - Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen

  • techno.lex Rechtsanwälte

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • openjur.de

    Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen; Anbieter von Internetzugangsdiensten; Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien

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  • Telemedicus

    Scarlet Extended - Sperrverfügungen gegen Provider

  • webshoprecht.de

    Zur europarechtlichen Unulässigkeit von Internetfiltern zum Zweck der Verhinderung illegaler Downloads - ‚Peer-to-Peer‘-Programme - keine Überwachungspflicht der Provider

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Internet-Provider muss kein Filterungssystem gegen illegales Filesharing einrichten

  • JurPC

    Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien

  • Europäischer Gerichtshof

    Scarlet Extended

    Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - "Peer-to-Peer"-Programme - Anbieter von Internetzugangsdiensten - Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien - Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen

  • beck.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung übermittelter Informationen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Informationsgesellschaft; Urheberrecht; Internet; 'Peer-to-Peer'-Programme; Anbieter von Internetzugangsdiensten; Gemeinschaftswidrigkeit der Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien; Scarlet Extended SA gegen Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL [SABAM]

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Telemedicus (Kurzinformation)

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Internetsperren gegen illegale Downloads

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    EuGH stärkt Internetanbieter im Streit um Musikdownloads // Provider müssen keine Sperrfilter einbauen

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  • 123recht.net (Pressemeldung, 24.11.2011)

    EuGH stärkt Internetanbieter im Streit um Musikdownloads // Provider müssen keine Sperrfilter einbauen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Internetprovider dürfen nicht dazu verpflichtet werden, den Netzverkehr präventiv zu filtern und zu sperren - Verstoß gegen Europarecht

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Unionsrecht steht einer von einem nationalen Gericht erlassenen Anordnung entgegen, einem Anbieter von Internetzugangsdiensten die Einrichtung eines Systems der Filterung aufzugeben, um einem unzulässigen Herunterladen von Dateien vorzubeugen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Anbietern von Internetzugangsdiensten darf nicht die Einrichtung eines Filtersystems gegen unzulässige Downloads vorgeschrieben werden

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Internetprovider nicht zur Einrichtung eines Filtersystems gegen unzulässigen Dateien-Download verpflichet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    IP-Adressen sind personenbezogene Daten - oder doch nicht?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Filter-Systeme gegen P2P-Downloads nicht vereinbar mit EU-Recht

  • pfitzer-law.de (Kurzinformation)

    Müssen Internet-Provider Filtersysteme gegen Filesharing einrichten?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Allgemeine präventive Filter- und Sperrsysteme gegen Filesharing nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • heise.de (Pressebericht, 30.11.2011)

    EuGH-Urteil zu Copyright-Filtern wird verschieden interpretiert

  • heise.de (Pressebericht, 24.11.2011)

    Kein zentrales Filter- und Sperrsystem

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Provider müssen nicht in Kundendaten schnüffeln

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Internetdienstleister muss kein Filtersystem zur Vermeidung unzulässiger Downloads einrichten - Maßnahme zum Schutz des Urheberrechts nicht mit Unionsrecht vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsrecht verbietet präventives Filtersystem beim Provider zur Überwachung der Internetnutzung

Besprechungen u.ä. (10)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    5 Fragen zum Netzsperren-Urteil des EuGH

  • retosphere.de (Entscheidungsbesprechung)

    Scarlet ./. SABAM: Filterpflichten

  • daten-speicherung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Freiheit contra Rechtsschutz im Internet

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  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Generelle Internetsperre mit Unionsrecht nicht vereinbar

  • beck.de , S. 39 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung übermittelter Informationen

  • breuning-winkler.de (Entscheidungsanmerkung)
  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zum Urheberrechtsschutz: Provider müssen nicht auf ihre Kosten filtern und sperren

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    IP-Adressen: Harte Zeiten für Datensammler

  • klawtext.blogspot.de (Kurzanmerkung)

    EuGH stellt Gleichgewicht zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht her

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    EuGH-Urteil gegen den Strich gebürstet

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 5. Februar 2010 - Scarlet Extended SA/Société Belge des Auteurs, Compositeurs et Éditeurs

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 24.11.2011, Rs. C-70/10 (Keine Überwachungspflicht von Internet-Zugangsprovidern im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen)" von Prof. Dr. Gerald Spindler, original erschienen in: JZ 2012, 308 - 313.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Kommentar zum Urteil des EuGH vom 24.11.2011, Rs. C-70/10 (Anordnung an den Provider zur Filterung und Sperrung von Filesharing-Dateien europarechtswidrig" von RA Markus Schröder, LL.M., original erschienen in: K&R 2012, 35 - 40.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Überwachungs- und Prüfungspflicht von Providern im Lichte der aktuellen EuGH-Rechtsprechung" von Dr. Hans-Peter Roth, LL.M., original erschienen in: ZUM 2012, 125 - 128.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2012, 265
  • MMR 2012, 174
  • ZUM 2012, 29



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Wird zitiert von ... (4)  

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10  

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit es ihnen ermöglichen soll, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur die mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangenen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).

    Schließlich ist dieser Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Modalitäten der von den Mitgliedstaaten nach den genannten Art. 8 Abs. 3 und 11 Satz 3 vorzusehenden Anordnungen, wie diejenigen, die die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren betreffen, Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 32).

    Gleichwohl sind bei den von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regelungen sowie bei deren Anwendung durch die nationalen Gerichte die Beschränkungen zu beachten, die sich aus den Richtlinien 2001/29 und 2004/48 sowie aus Rechtsquellen ergeben, auf die diese Richtlinien Bezug nehmen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 33).

    So berühren nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 diese Regelungen nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31 und insbesondere nicht deren Art. 12 bis 15 (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 34).

    Folglich ist bei diesen Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 zu beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 35).

    Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 36).

    Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern, und sie würde sowohl fast alle auf diese Weise gespeicherten Informationen als auch sämtliche Nutzer der Dienste dieses Anbieters betreffen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 39).

    Daraus folgt, dass diese Anordnung den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 40).

    Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre (Urteil Scarlet Extended, Randnr. 43).

    Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen die nationalen Behörden und Gerichte daher insbesondere ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, den Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen (vgl. Urteil Scarlet Extended, Randnr. 46).

    Somit würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Hosting-Anbieters führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 48).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

    Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

    Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

    Somit ist festzustellen, dass das betreffende nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 53).

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09  

    Rapidshare II

    Er hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM (ZUM 2012, 29, 33 - Scarlet Extended SA ./. SABAM) u.a. ausgeführt:.

    Der EUGH hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM " vom 24.11.2011 (C-70/10) eine Maßnahme für unzumutbar erklärt, die einem "reinen" Internet-Service-Provider auferlegt werden sollte.

    Der EuGH (ZUM 2012, 29, 32 - Scarlet Extended SA ./. SABAM) charakterisiert das einzurichtende (unzulässige) Filtersystem wie folgt:.

  • VG Köln, 12.01.2012 - 6 K 5404/10  

    GlüStV - Düsseldorf will Domain-Namen sperren

    Ferner muss das Gericht nicht entscheiden, inwieweit die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses einer Inanspruchnahme der Klägerin entgegensteht, vgl. zum Schutz personenbezogener Daten: EuGH, Urteil vom 24.11.2011 Scarlet Extended (Rs. C-70/10), Juris, wonach die Anordnung an einen Provider, ein Filtersystem einzurichten wegen der damit verbundenen Erfassung von IP-Adressen auch die Grundrechte der Kunden auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten betreffe.
  • VG Düsseldorf, 29.11.2011 - 27 K 3883/11  

    Sperrungsanordnung Provider Zugang Glücksspiel Klagebefugnis

    Durch die an die V gerichtete Anordnung, den Zugang zum Internetangebot der Website der Klägerin unter www.U.com über die Einrichtung einer DNS-Sperrung zu erschweren, kann die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (Meinungsäußerungsfreiheit) oder Satz 2 (Rundfunkfreiheit bzw. Internetdienstefreiheit), vgl. hierzu Holznagel, Internetdienstefreiheit und Netzneutralität, AfP 2011, 532 (534), und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), aber auch aus Art. 11 Abs. 1 (Meinungsäußerungsfreiheit einschließlich der Freiheit der Informationsweitergabe) oder Abs. 2 GR-Charta (Medienfreiheit), vgl. zu Art. 11 GR-Charta jüngst im Zusammenhang mit Verpflichtungen zur Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien: EuGH, Urteil vom 24. November 2011 - C-70/10 - , Rn. 50, sowie aus Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) verletzt sein.
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