Rechtsprechung
   EuGH, 25.01.2007 - C-48/05   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke - Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke

  • markenmagazin:recht

    Adam Opel AG ./. Autec AG

  • Europäischer Gerichtshof

    Adam Opel

    Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke - Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen dieser Marke

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  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Marke auf verkleinerten Modellen ohne Erlaubnis des Markeninhabers [Markenrecht]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vorabentscheidungsersuchen - Marke - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer Marke, der Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zu widersprechen - Für Kraftfahrzeuge und für Spielzeug eingetragene Marke - Wiedergabe der Marke durch einen Dritten auf Modellfahrzeugen dieser Marke

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 25.1.2007)

    In der Regel keine Lizenzpflicht für Opel-Blitz auf Modellautos // Marke nur in Ausnahmen gefährdet

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN DURCH EINEN DRITTEN STELLT NICHT ZWANGSLÄUFIG EINE VERBOTENE BENUTZUNG DAR

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Automobilhersteller müssen die Nutzung ihres für Kfz eingetragenen Logos auf Spielzeugmodellen hinnehmen

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  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verwendung einer Automarke auf Spielzeugautos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Opel-Logo auf Spielzeugauto nicht unbedingt Markenrechtsverletzung

  • cbh.de (Zusammenfassung)

    "Opel Blitz" - Zulässige Markennutzung durch Spielzeugmodellhersteller

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Automobilhersteller müssen die Nutzung ihres für Kfz eingetragenen Logos auf Spielzeugmodellen hinnehmen

  • it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)

    KFZ-Logo auf Spielzeugmodellen ist keine Verletzung

Besprechungen u.ä. (2)

  • CIPReport , S. 5 (Entscheidungsanmerkung)

    Opel-Logo auf Spielzeugmarken nicht zwingend Benutzung der Marke

  • taylorwessing.com , S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Markenverletzung durch Anbringung eines Kfz-Logos auf Spielzeugautos? (RA Dr. Julia Voegeli, Hamburg; TaylorWessing iTIPs 1/2007, S. 9)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Januar 2005 in Sachen Adam Opel AG gegen Autec AG, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei: Deutscher Verband der Spielwaren-Industrie e.V. .

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 25.01.2007, Az.: C-48/05 (Adam Opel AG/Autec AG) (Anbringung des Opel Logos auf Modellfahrzeug)" von RA Dr. Roland Karl, original erschienen in: EuZW 2007, 181.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2007, I-1017
  • GRUR 2007, 318
  • EuZW 2007, 178
  • GRUR-RR 2008, 464 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (124)  

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06  

    METROBUS

    Die Rechte aus der Marke sind daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte ( EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR Int. 2007, 404 Tz. 21 = WRP 2007, 299 - Opel/Autec; BGHZ 171, 89 Tz. 22 - Pralinenform).
  • BGH, 22.01.2009 - I ZR 125/07  

    Bananabay

    cc) Das Erfordernis, dass die Herkunftsfunktion als Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt sein muss, könnte aber auch in der Weise zu verstehen sein, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion nur in Betracht kommt, wenn durch die Benutzung des Zeichens der Eindruck erweckt wird, es bestehe eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren oder Dienstleistungen und dem Markeninhaber (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - C-2/00, Slg. 2002, I-4187 = GRUR 2002, 692 Tz. 16 = WRP 2002, 664 - Hölterhoff/Freiesleben; EuGH GRUR 2003, 55 Tz. 56 - Arsenal Football Club/Reed; EuGH, Urt. v. 25.1.2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318 Tz. 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel/Autec).
  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08  

    Marken - Internet - Suchmaschine - Werbung anhand von Schlüsselwörtern ('keyword

    Die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 enthaltene Wendung "für Waren oder Dienstleistungen", die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, bezieht sich im Grundsatz auf die Waren oder Dienstleistungen des Dritten, der das mit der Marke identische Zeichen benutzt (Urteile vom 25. Januar 2007, Adam Opel, C-48/05, Slg. 2007, I-1017, Randnrn. 28 und 29, sowie vom 12. Juni 2008, 02 Holdings und O2 [UK], C-533/06, Slg. 2008, I-4231, Randnr. 34).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, stellen die in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten Handlungen, nämlich das Zeichen auf Waren oder deren Aufmachung anzubringen, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen einzuführen oder auszuführen und das Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung zu benutzen, Benutzungen für Waren oder Dienstleistungen dar (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 41, und Adam Opel, Randnr. 20).

    Hierzu ist festzustellen, dass Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 nur eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber verbieten kann, enthalten (vgl. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 38, vom 17. März 2005, Gillette Company und Gillette Group Finland, C-228/03, Slg. 2005, I-2337, Randnr. 28, sowie Adam Opel, Randnr. 16).

    Die Ausübung dieses Rechts muss daher auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. u. a. Urteile Arsenal Football Club, Randnr. 51, Adam Opel, Randnrn. 21 und 22, sowie L"Oréal u. a., Randnr. 58).

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