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   EuGH, 25.02.2003 - C-445/01   

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https://dejure.org/2003,12938
EuGH, 25.02.2003 - C-445/01 (https://dejure.org/2003,12938)
EuGH, Entscheidung vom 25.02.2003 - C-445/01 (https://dejure.org/2003,12938)
EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - C-445/01 (https://dejure.org/2003,12938)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Simoncello und Boerio

  • EU-Kommission PDF

    Roberto Simoncello und Piera Boerio gegen Direzione Provinciale del Lavoro.

    Artikel 234 EG
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Roberto Simoncello und Piera Boerio gegen Direzione Provinciale del Lavoro

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis zur Ausübung einer Arbeitsvermittlungstätigkeit; Unvereinbarkeit des unvereinbaren Staatsmonopols mit dem Prinzip des freien Wettbewerbs; Stärkung des Staatsmonopols für Arbeitsvermittlungsbüros; Pflicht zur Mitteilung von Einstellungen; Instrument für die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; EGV Art. 43; ; EGV Art. 86; ; EGV Art. 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 39; EGV Art. 43; EGV Art. 86; EGV Art. 90
    Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Offensichtliche Unzulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Biella - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, wonach die Arbeitgeber den Arbeitsämtern ihre Einstellungsentscheidungen mitteilen müssen, mit den Artikeln 39 EG, 43 EG und 86 EG

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.12.1997 - C-55/96

    Job Centre

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Sie verstoße nämlich insoweit gegen das Gemeinschaftsrecht, als sie die italienische Regelung über die Arbeitsvermittlung betreffe, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-55/96 (Job Centre, Slg. 1997, I-7119) insofern als mit Artikel 90 EG-Vertrag unvereinbar erklärt habe, als sie ein mit dem Prinzip des freien Wettbewerbs unvereinbares Staatsmonopol darstelle.

    Hierzu stellt das Tribunale Biella fest, dass es sich bei Artikel 9bis des Gesetzes Nr. 608/1996 nicht um die Regelung handele, um die es in dem Verfahren gegangen sei, das dem oben zitierten Urteil Job Centre zugrunde gelegen habe.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens bringen vor, dass der Gerichtshof in dem oben zitierten Urteil Job Centre festgestellt habe, dass die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Sanktionen rechtswidrig seien, da sie gegen die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts verstießen.

    Hierzu meinen die Kläger des Ausgangsverfahrens, dass die in Artikel 9bis des Gesetzes Nr. 608/1996 vorgesehenen Mitteilungspflichten keinerlei Daseinsberechtigung mehr hätten, da sie im Hinblick auf eine Stärkung des Staatsmonopols für Arbeitsvermittlungsbüros eingeführt worden seien, das in der Folge der oben zitierten Urteile Job Centre und Carra u. a. als rechtswidrig anzusehen sei.

    Bezüglich Artikel 90 EG-Vertrag meint die Kommission, dass der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits stark von den Sachverhalten abweiche, die in den oben genannten Urteilen Job Centre und Carra u. a. geprüft worden seien, die eine öffentliche Institution betroffen hätten, die eine Arbeitsvermittlungstätigkeit ausgeübt habe.

    Zweitens weist das Tribunale Biella bezüglich der erbetenen Auslegung des Artikel 90 EG-Vertrag in seinem Vorlagebeschluss selbst darauf hin, dass die rechtlichen und tatsächlichen Elemente des Ausgangsverfahrens sich von denen unterscheiden, die in dem oben zitierten Urteil Job Centre geprüft worden sind.

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (siehe Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001, in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 22. Januar 2002, in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (siehe die oben zitierten Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (siehe Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001, in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 22. Januar 2002, in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).

    Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (siehe die oben zitierten Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, und Canal Satélite Digital, Randnr. 19).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-258/98

    Carra u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Ferner machen sie geltend, dass der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-258/98 (Carra u. a, Slg. 2000, I-4217) dem nationalen Gericht Hinweise bezüglich der vor dem Decreto legislativo Nr. 469/1997 bestehenden Regelung gegeben habe.

    Die Kläger des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass es genüge, sich auf das oben zitierte Urteil Carra u. a.

  • EuGH, 25.06.1996 - C-101/96

    Italia Testa

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Der Gerichtshof hat außerdem betont, wie wichtig es ist, dass der nationale Richter die genauen Gründe angibt, warum ihm die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Beschluss vom 25. Juni 1996, 1talia Testa, C-101/96, Slg. 1996, I-3081, Randnr. 6).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-378/93

    La Pyramide

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument für die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, in dem Ersterer den Letzteren Hinweise für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Lösung des Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, benötigen (siehe Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, sowie Beschlüsse vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, und vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 10).
  • EuGH, 07.04.1995 - C-167/94

    Strafverfahren gegen Grau Gomis u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Daher hat er es für unerlässlich angesehen, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss von 7. April 1995, Grau Gomis u. a., C-167/94, Slg. 1995, I-1023, Randnr. 9).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (siehe Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 13. März 2001, in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 22. Januar 2002, in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18).
  • EuGH, 25.05.1998 - C-361/97

    Nour

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument für die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, in dem Ersterer den Letzteren Hinweise für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Lösung des Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, benötigen (siehe Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, sowie Beschlüsse vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, und vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 10).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 25.02.2003 - C-445/01
    Vorab ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument für die Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, in dem Ersterer den Letzteren Hinweise für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Lösung des Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, benötigen (siehe Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91, Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, sowie Beschlüsse vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-378/93, La Pyramide, Slg. 1994, I-3999, Randnr. 10, und vom 25. Mai 1998 in der Rechtssache C-361/97, Nour, Slg. 1998, I-3101, Randnr. 10).
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