Rechtsprechung
   EuGH, 25.07.2002 - C-50/00 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Unión de Pequeños Agricultores / Rat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Klagemöglichkeiten der EU-Bürger bleiben begrenzt // Bauern können nicht direkt gegen Kürzungen vorgehen

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ZUGANG EINZELNER ZUM GEMEINSCHAFTSRICHTER

  • europa-uni.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Union de Pequenos Agricultores

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Der Gerichtshof bestätigt seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Zugang einzelner zum Gemeinschaftsrichter

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rechtsschutz gegen EG-Verordnungen" von PD Dr. Hans Christian Röhl, original erschienen in: JURA 2003, 830 - 838.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2002, I-6677
  • NJW 2002, 2935
  • EuZW 2002, 529
  • DVBl 2002, 1348



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Wird zitiert von ... (176)  

  • EuG, 12.01.2007 - T-447/05  

    Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Regelung über die Einfuhr von Bananen

    Drittens trägt die Klägerin vor, sie werde von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen, da diese sie, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und deshalb in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, Slg. 1963, 197, 223, und vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004, Alpenhain-Camembert-Werk u. a./Kommission, T-370/02, Slg. 2004, II-2097).

    Auch habe der Gerichtshof in seinem Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, entschieden, dass die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft sei, in der die Handlungen ihrer Organe daraufhin kontrolliert würden, ob sie mit dem EG-Vertrag und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar seien, zu denen auch die Grundrechte - unter ihnen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - gehörten.

    Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Bestimmungen eines normativen Aktes, der auf alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, unter Umständen einige Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen können (Urteile Extramet Industrie/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 13, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 19, und Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 36).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine natürliche oder juristische Person, die nicht der Adressat einer Maßnahme ist, nur dann geltend machen, individuell im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG betroffen zu sein, wenn sie von der fraglichen Maßnahme wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wird wie ein Adressat (Urteile des Gerichtshofs Plaumann/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, 223, Codorníu/Rat, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 20, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 36, und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré, C-263/02 P, Slg. 2004, I-3425, Randnr. 45, Urteil vom 3. Februar 2005, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnr. 107).

    Eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 37).

    Nach diesem System haben natürliche oder juristische Personen, die wegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 230 Abs. 4 EG Gemeinschaftshandlungen allgemeiner Geltung nicht unmittelbar anfechten können, die Möglichkeit, je nach den Umständen des Falles die Ungültigkeit solcher Handlungen entweder inzident nach Art. 241 EG vor dem Gemeinschaftsrichter oder aber vor den nationalen Gerichten geltend zu machen und diese Gerichte, die nicht selbst die Ungültigkeit der genannten Handlungen feststellen können, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 39 und 40, und Kommission/Jégo-Quéré, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 29 und 30, Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2006, Nürburgring/Parlament und Rat, T-311/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 69).

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, kann die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage vor dem Gemeinschaftsrichter nicht von der Frage abhängen, ob es einen Rechtsbehelf zu einem nationalen Gericht gibt, der die Prüfung der Gültigkeit des Rechtsakts, dessen Nichtigerklärung verlangt wird, ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile Unión de Pequeños Agricultores/Rat, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 43 und 46, und Kommission/Jégo-Quéré, oben in Randnr. 67 angeführt, Randnrn. 33 und 34, Beschluss Nürburgring/Parlament und Rat, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 70).

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12  

    Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass jede Partei berechtigt ist, im Rahmen eines nationalen Verfahrens vor dem angerufenen Gericht die Ungültigkeit eines Rechtsakts der Union geltend zu machen und dieses Gericht, das nicht befugt ist, selbst die Ungültigkeit festzustellen, zu veranlassen, dem Gerichtshof insoweit eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg. 2001, I-1197, Randnr. 35, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 40, und vom 29. Juni 2010, E und F, C-550/09, Slg. 2010, I-6213, Randnr. 45).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05  

    Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale Rechtsvorschriften, die

    18 und 19, vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14, vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 45, vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C-50/00 P, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 39, und vom 19. Juni 2003, Eribrand, C-467/01, Slg. 2003, I-6471, Randnr. 61) und auch von Art. 47 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) bekräftigt worden ist.

    Denn es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann (Urteil Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Randnr. 41).

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