Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2001 - C-49/98; C-50/98; C-52/98; C-53/98; C-54/98; C-68/98; C-69/98; C-70/98; C-71/98   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehende Entsendung zur Erfüllung eines Vertrages - Jahresurlaub und Urlaubsgeld

  • Europäischer Gerichtshof

    Finalarte

  • NWB SteuerXpert START

    Entsendung von Arbeitnehmern - Anwendbarkeit der sozialen Schutzvorschriften des Aufnahmestaates

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de

    EG-Vertrag Art. 59; EG-Vertrag Art. 60
    1. Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Verpflichtung der Dienstleistungen erbringenden Unternehmen des Baugewerbes, auf zu diesem Zweck entsandte Arbeitnehmer die Urlaubsregelung des Aufnahmemitgliedstaats anzuwenden - Zulässigkeit - Voraussetzungen - [EG-Vertrag, Artikel 59 [nach Änderung jetzt Artikel 49 EG] und Artikel 60 [jetzt Artikel 50 EG]] -

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Einzahlungspflicht ausländischer Firmen in Bau-Urlaubskasse

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dienstleistungsfreiheit: Unter welchen Voraussetzungen gilt das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für in anderem Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber?

  • Betriebs-Berater

    Urlaubskassenverfahren bei entsandten Arbeitnehmern

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG IST UND ARBEITNEHMER ENTSENDET, DER ANWENDUNG EINER URLAUBSREGELUNG UNTERWERFEN, WENN DIESE DEN ENTSANDTEN ARBEITNEHMERN VORTEILE BRINGT

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2001, I-7831
  • NJW 2001, 3769 (Ls.)
  • EuZW 2001, 759
  • NZBau 2002, 48
  • NZA 2001, 1377
  • DVBl 2002, 108
  • BB 2001, 2648
  • BB 2002, 392
  • DB 2001, 2723



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Wird zitiert von ... (66)  

  • BAG, 06.11.2002 - 5 AZR 617/01  

    Bürgenhaftung für Mindestlohn

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH 25. Oktober 2001 - Rs. C-49/98 - AP AEntG § 1 Nr. 8 [Finalarte]; 23. November 1999 - Rs. C-369/96 - AP EG-Vertrag Art. 59 Nr. 1 [Arblade]).

    a) Der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz darf nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates tätigen Personen oder Unternehmen gelten, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]; 24. Januar 2002 aaO [Portugaia Construções]).

    Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört der Schutz der Arbeitnehmer (EuGH 23. November 1999 aaO [Arblade]; 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

    Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die zwar die Zahlung des Mindestlohns sicherstellen wollen, damit aber den Schutz inländischer Unternehmen verfolgen (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

    Ausschlaggebend ist, ob die in Frage stehende Regelung bei objektiver Betrachtung den Schutz der Arbeitnehmer fördert (EuGH 25. Oktober 2001 aaO [Finalarte]).

  • BAG, 20.07.2004 - 9 AZR 343/03  

    Urlaubskassenverfahren für Arbeitgeber aus Portugal

    Das Arbeitsgericht hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (gleich lautend: Arbeitsgericht Wiesbaden 10. Februar 1998 - 1 Ca 1672/97 - AP AEntG § 1 Nr. 1), das mit Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) beantwortet wurde.

    a) Wie der EuGH in dem ua. in diesem Verfahren eingeholten Urteil vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) entschieden hat, verlangt dieser Grundsatz nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Dienstleistenden auf Grund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedsstaaten gelten - sofern sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem Mitgliedsstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig inländische Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2001 (verbundene Rechtssachen - C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98 - Finalarte u.a. EuGHE I 2001, 7884) die oben - B I 5 a der Gründe - widergegebenen Grundsätze zur Prüfung aufgestellt, ob eine mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbare Erschwerung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Dienstleistungserbringern mit Sitz in anderen Mitgliedsstaaten der EG vorliegt.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04  

    Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 EG - Freier

    Nach dessen Einleitung habe der Gerichtshof nämlich mehrere Urteile, die sich allgemein mit der Entsendung von Arbeitnehmern befassten, und ein Urteil speziell zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a., C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831) erlassen.

    Der Gerichtshof hat sich im Urteil Finalarte u. a. bereits zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mit dem EG-Vertrag geäußert.

    Sie hat sich nämlich auf eine wörtliche Auslegung von § 1 Abs. 3 Nr. 1 AEntG beschränkt, ohne sich dazu zu äußern, ob die beiden im Urteil Finalarte u. a. aufgestellten Voraussetzungen (Randnr. 46 des vorliegenden Urteils) erfüllt sind.

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