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   EuGH, 25.10.2012 - C-387/11   

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EuGH, 25.10.2012 - C-387/11 (https://dejure.org/2012,32114)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-387/11 (https://dejure.org/2012,32114)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-387/11 (https://dejure.org/2012,32114)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Gebietsansässige und gebietsfremde Investmentgesellschaften - Mobiliensteuervorabzug - Anrechnung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Gebietsansässige und gebietsfremde Investmentgesellschaften - Mobiliensteuervorabzug - Anrechnung ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens - Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Gebietsansässige und gebietsfremde Investmentgesellschaften - Mobiliensteuervorabzug - Anrechnung ...

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung der Einkünfte von Investmentgesellschaften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

  • Betriebs-Berater

    Diskriminierung gebietsfremder Investmentgesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung der Einkünfte von Investmentgesellschaften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern; Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen das Königreich Belgien

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Diskriminierung - Rechtfertigungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Diskriminierung gebietsfremder Investmentgesellschaften

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV und die Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum - Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern - Befreiung für Investmentgesellschaften - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2012, 2849
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 44).

    Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in Bezug auf Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Gebietsfremde Gesellschaften, die diese Einkünfte beziehen, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 53, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Zum einen ist nämlich hinsichtlich der steuerlichen Belastung durch die getrennte Steuer nach Art. 219 des Einkommensteuergesetzbuchs, der nur inländische Investmentgesellschaften unterworfen sind, daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht wegen des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen ist hinsichtlich der Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege von Abkommen erstens festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Belgien erhobene Einkommensteuer auf die im Sitzstaat der Einkünfte erzielenden Investmentgesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern letztlich höher belastet werden als Einkünfte in Belgien ansässiger Gesellschaften - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem Königreich Belgien zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der die Einkünfte erzielenden Gesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 67).

    Zweitens hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Belgien stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht vom Königreich Belgien, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 69).

    Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

    72 und 73, vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6649, Randnr. 49, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 74).

    Was erstens die angeführte Notwendigkeit betrifft, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtfertigung insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass, wenn vom Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft verlangt würde, dafür zu sorgen, dass die an einen gebietsfremden Anteilseigner ausgeschütteten Gewinne nicht einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterworfen werden - indem er entweder der ausschüttenden Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinne Steuerfreiheit oder dem betreffenden Anteilseigner eine Steuervergünstigung gewährt, die der von der ausschüttenden Gesellschaft auf diese Gewinne entrichteten Steuer entspricht -, dies letztlich bedeuten würde, dass dieser Staat auf sein Recht zur Besteuerung eines Einkommens, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielt wurde, verzichten muss (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 59, vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome, C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 83, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 80).

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 44).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Gebietsfremde Gesellschaften, die diese Einkünfte beziehen, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern angeht, in einer Situation, die der gebietsansässiger Gesellschaften vergleichbar ist, so dass gebietsfremde Empfängergesellschaften nicht anders behandelt werden dürfen als gebietsansässige (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 53, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).

    Zum anderen ist hinsichtlich der Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege von Abkommen erstens festzustellen, dass die Anwendung der Anrechnungsmethode es erlauben müsste, die in Belgien erhobene Einkommensteuer auf die im Sitzstaat der Einkünfte erzielenden Investmentgesellschaft geschuldete Steuer vollständig anzurechnen, so dass - sollten die von dieser Gesellschaft erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern letztlich höher belastet werden als Einkünfte in Belgien ansässiger Gesellschaften - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem Königreich Belgien zuzuordnen wäre, sondern dem Sitzstaat der die Einkünfte erzielenden Gesellschaft, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 60, und Kommission/Deutschland, Randnr. 67).

    Zweitens hängt die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die aus Belgien stammenden Einkünfte in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden, nicht vom Königreich Belgien, sondern von der Ausgestaltung der Besteuerung durch den anderen Mitgliedstaat ab (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 69).

    Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 36, vom 8. November 2007, Amurta, C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnr. 16, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 28, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 37, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 44).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Was erstens die angeführte Notwendigkeit betrifft, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtfertigung insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Staat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C-11/07, Slg. 2008, I-6845, Randnr. 57, vom 22. April 2010, Mattner, C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Randnr. 32, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, Slg. 2011, I-305, Randnr. 56, sowie vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 21).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nationale Steuerregelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die von ihr vorgesehene Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 43, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 29, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, 2011, I-12341, Randnr. 51, sowie Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 23).

    Was drittens die behauptete Notwendigkeit betrifft, die steuerliche Behandlung der Anteilsinhaber zu berücksichtigen, ist daran zu erinnern, dass, wenn eine nationale Regelung ein Unterscheidungskriterium für die Besteuerung erzielter Einkünfte einführt, die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen unter Einbeziehung dieses Kriteriums erfolgen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 28).

    In Anbetracht des durch diese Regelung aufgestellten Unterscheidungskriteriums, das allein auf den Ort des Sitzes der Investmentgesellschaft abstellt, hat die Beurteilung der Vergleichbarkeit der Situationen, anhand deren bestimmt werden soll, ob diese Regelung diskriminierenden Charakter hat, allein auf der Ebene der Investmentgesellschaft zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-326/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Da die Kommission vorträgt, das Königreich Belgien habe sowohl gegen Art. 49 AEUV als auch gegen Art. 63 AEUV verstoßen, ist zunächst daran zu erinnern, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder unter die andere dieser Grundfreiheiten fällt, auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen ist (vgl. u. a. Urteile vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22, vom 26. März 2009, Kommission/Italien, C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 33, vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-11241, Randnr. 40, und vom 10. November 2011, Kommission/Portugal, C-212/09, Slg. 2011, I-10889, Randnr. 41).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie sich nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 70, Amurta, Randnr. 39, vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 53, Kommission/Spanien, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 57).

    Das Königreich Belgien kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Anrechnung der in Belgien entrichteten Steuer auf die in einem anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer gemäß den Doppelbesteuerungsabkommen es in allen Fällen erlaube, die unterschiedliche Behandlung zu neutralisieren, die sich aus der Anwendung der nationalen Steuervorschriften und der Bestimmungen der betreffenden Abkommen ergebe, die eine Herabsetzung des Satzes des Mobiliensteuervorabzugs bewirkten (vgl. Urteile vom 19. November 2009, Kommission/Italien, Randnr. 39, Kommission/Spanien, Randnr. 64, und Kommission/Deutschland, Randnr. 70).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Was erstens die angeführte Notwendigkeit betrifft, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtfertigung insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 77).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aber auch, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Empfängergesellschaften im Hinblick auf derartige Einkünfte nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit berufen kann, eine ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, um die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften zu rechtfertigen (Urteile Amurta, Randnr. 59, Aberdeen Property Fininvest Alpha, Randnr. 67, und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 78).

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    72 und 73, vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, Slg. 2010, I-6649, Randnr. 49, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 74).

    Zweitens hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählt, die eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten rechtfertigen können (vgl. Urteil Dijkman und Dijkman-Lavaleije, Randnr. 58); im vorliegenden Fall kann ein solches Ziel aber nicht mit Erfolg als Rechtfertigung für die in Rede stehende Beschränkung ins Feld geführt werden.

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fällt (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 37, und vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47).

    Insbesondere ist es Sache jedes Mitgliedstaats, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu gestalten und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 50, Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 47, vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-3747, Randnr. 30, vom 16. Juli 2009, Damseaux, C-128/08, Slg. 2009, I-6823, Randnr. 25, und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Was erstens die angeführte Notwendigkeit betrifft, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtfertigung insbesondere dann anerkannt werden kann, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 54, Amurta, Randnr. 58, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 66, sowie vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, Randnr. 77).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 25.10.2012 - C-387/11
    Selbst wenn man annähme, dass die nach Art. 258 AEUV ergangenen Urteile die gleichen Wirkungen haben wie die nach Art. 267 AEUV ergangenen und daher Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise eine Beschränkung ihrer zeitlichen Wirkungen erforderlich machen könnten, sofern die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des Art. 267 AEUV geforderten Voraussetzungen vorlägen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-4185, Randnr. 67, vom 15. Dezember 2009, Kommission/Italien, C-239/06, Slg. 2009, I-11913, Randnr. 59, Kommission/Finnland, C-284/05, Slg. 2009, I-11705, Randnr. 58, Kommission/Italien, C-387/05, Slg. 2009, I-11831, Randnr. 59, und vom 29. September 2011, Kommission/Irland, C-82/10, Randnr. 63), so sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • EuGH, 11.06.2009 - C-521/07

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 15.12.2009 - C-239/06

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • EuGH, 15.12.2009 - C-284/05

    Der Gerichtshof stellt fest, dass Finnland, Schweden, Deutschland, Italien,

  • EuGH, 15.12.2009 - C-387/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von

  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 29.09.2011 - C-82/10

    Kommission / Irland

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

  • EuGH, 10.11.2011 - C-212/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Hinsichtlich des ersten von der dänischen Regierung geltend gemachten Ziels ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass in Bezug auf die Maßnahmen eines Mitgliedstaats zur Vermeidung oder Verringerung der mehrfachen Belastung oder der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung der von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Einkünfte die Situation der gebietsansässigen Empfängergesellschaften nicht unbedingt mit der Situation der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängergesellschaften vergleichbar ist (Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sobald jedoch ein Mitgliedstaat nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Gesellschaften hinsichtlich der Einkünfte, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, einseitig oder im Wege eines Abkommens der Einkommensteuer unterwirft, nähert sich die Situation der gebietsfremden Gesellschaften derjenigen der gebietsansässigen Gesellschaften an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall hat der Staat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass die gebietsfremden Empfängergesellschaften hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Verringerung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Empfängergesellschaften gleichwertig ist, damit sie nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 39 § 2 Nr. 3 CIR 1992 sind nämlich Pensionen, ergänzende Pensionen, Renten, Kapitalien, Sparguthaben und Rückkaufswerte steuerfrei, sofern sie aus einem Sparkonto oder einem Sparversicherungsvertrag resultieren, für das bzw. für den die nach Art. 145/1 Nr. 5 CIR 1992 vorgesehene Steuerermäßigung nicht gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Bachmann, Rn. 21, und vom 28. Januar 1992, Kommission/Belgien, Rn. 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten, eine Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen (Urteil vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 51).

    Außerdem hindert nichts die belgischen Steuerbehörden daran, von den Steuerpflichtigen die Nachweise zu verlangen, die sie für die zutreffende Festsetzung der betreffenden Steuern als erforderlich ansehen, und gegebenenfalls bei Nichtvorlage dieser Nachweise die beantragte Steuerermäßigung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2007, ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Rn. 95, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 54).

    Da die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr der streitigen Regelung entgegenstehen, braucht diese nicht gesondert im Licht des Art. 63 AEUV über die Niederlassungsfreiheit geprüft zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Rn. 76, und vom 6. Juni 2013, Kommission/Belgien, Rn. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-10/14

    Miljoen

    3 - Vgl. u. a. Beschluss Tate & Lyle Investments (C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 45) und Urteil Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 74).

    22 - Vgl. u. a. Urteile Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 38) und Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 45).

    77 - Vgl. u. a. Urteile Kommission/Spanien (C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 59 und 60), Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 63 und 67), Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 55) sowie Beschluss Tate & Lyle Investments (C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 37).

    79 - Vgl. Urteile Kommission/Italien (C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 39), Kommission/Spanien (C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 64), Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 70), Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 57) und Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 34).

    88 - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener

    28 - Rechtssache C-387/11, EU:C:2012:670.

    29 - Urteil vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 78), unter Bezugnahme auf die Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation (C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 59), vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2011:670, Rn. 83), und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 80).

    32 - Rechtssache C-387/11, EU:C:2012:670.

    39 - Rechtssache C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 74.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 42), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 55), und vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 48).

    16 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 43), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 57), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 50), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 68).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Insoweit ist bereits entschieden worden, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur auf Beteiligungen anwendbar sind, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich des die Niederlassungsfreiheit betreffenden Art. 49 AEUV fallen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien, C-387/11, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 25).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Rn. 34, Test Claimants in the FII Group Litigation, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beker, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 54), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    37 - Vgl. auch Urteile Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 76 bis 79) und Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company (C-190/12, EU:C:2014:249, Rn. 99).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

    17 - Dies ist insbesondere im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen der Fall, aus Gründen, die mit dieser Klageart zusammenhängen; vgl. dazu Urteile vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien (C-207/07, Randnr. 37), Kommission/Griechenland (Randnr. 22), vom 10. November 2011, Kommission/Portugal (C-212/09, Slg. 2011, I-10889, Randnrn. 41 bis 45), und vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-292/11

    Kommission / Portugal - Rechtsmittel - Art. 258 AEUV - Durchführung eines Urteils

    15 - Vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C 387/11), und vom 6. November 2012, Kommission/Ungarn (C-286/12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

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