Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.2004 - C-109/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise
- Europäischer Gerichtshof
KPN Telecom
Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Richtlinie 98/10/EG Art. 6 Abs. 3
Telekommunikation - Richtlinie 98/10/EG - Offener Netzzugang für Sprachtelefondienst - Zurverfügungstellen von Informationen über die Teilnehmer - Festlegung der Preise
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Universaldienst: Weitergabe von Teilnehmerdaten
Kurzfassungen/Presse
- 123recht.net (Pressemeldung, 25.11.2004)
Geschäft mit Telefonverzeichnissen darf keinen Extragewinn bringen // Konkurrenz kann nicht alle Telekom-Daten abgreifen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 8. Januar 2003 in dem Rechtsstreit KPN Telecom B.V. gegen Onafhankelijke Post und Telecommunicatie Autoriteit (OPTA), Beteiligte: Denda Multimedia B.V. und Denda Directory Services B.V.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kostenbedingungen für Telefonteilnehmerdatenverzeichnisse, Die Festlegung durch den EuGH" von Prof. Dr. Heinrich Wilms, original erschienen in: MMR 2006, 74 - 77.
Verfahrensgang
- College van Beroep voor het bedrijfsleven [Niederlande], 08.01.2003 - AWB 1/666
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2004 - C-109/03
- EuGH, 25.11.2004 - C-109/03
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2004, I-11273
- EuZW 2005, 17
- MMR 2005, 227
- K&R 2005, 367
Wird zitiert von ... (49)
- LG Köln, 15.02.2006 - 91 O 74/05 Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sog. "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/10/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. darstellt.
das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.
Teilnehmer notwendig erscheinen (EuGH Rs. C-109/03 KPN Telecom BV gegen.
Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rn. 39).
Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rn. 40).
ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten entstanden sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rn. 41).
der Rs. C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. sind auch für das Bundes.
- BVerwG, 16.07.2008 - 6 C 2.07
Telefondienst, Auskunftsdienst, Teilnehmerverzeichnis, Teilnehmerdaten, …
So hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03 - (Slg. 2004, I-11273) entschieden, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, den vorbezeichneten Datenabnehmern die für die Identifizierung der gesuchten Teilnehmer benötigten Daten zu übermitteln haben; diese Daten umfassen stets den Namen und die Anschrift der Teilnehmer sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (…a.a.O. Rn. 34).Zu den Tätigkeiten, die das Gemeinschaftsrecht danach unter dem Kostengesichtspunkt dem Telefondienst zuweist, zählt insbesondere auch die "Führung einer Datenbank mit den im Verzeichnis aufgeführten ... Informationen"; das erklärt sich daraus, dass es "für die Anbieter von Sprachtelefondiensten von äußerster Wichtigkeit (ist), dass ihre Teilnehmer in den Telefonverzeichnissen aufgeführt sind, da dies die Nutzung ihrer Dienste fördert" (s. Schlussanträge des Generalanwalts zu dem Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 48).
Die Beklagte beruft sich darauf, dass das Gemeinschaftsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof keine vollständige Harmonisierung aller Kriterien anstrebt, die zur Identifizierung der Teilnehmer notwendig sind; vielmehr können die Mitgliedstaaten nach dieser Rechtsprechung bestimmen, ob in einem bestimmten nationalen Kontext bestimmte zusätzliche Daten zur Verfügung zu stellen sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35).
Die Mitgliedstaaten dürfen (lediglich) bestimmen, dass den Datenabnehmern über die vorgenannten Basisdaten hinaus solche weiteren Daten zur Verfügung gestellt werden müssen, die "in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig" sind (Urteil vom 25. November 2004 a.a.O. Rn. 35 f.).
- LG Köln, 01.03.2006 - 91 O 49/05 Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf die angeführte Verfügung der Bundesnetzagentur vom 17.08.2005 sowie auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sogenannten "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/c/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. und damit auch für § 47 TKG (2004) darstellt.
in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Bedeutung.
Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, das heißt, deren Name, Anschrift und Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C-109/03 Rdn. 38).
Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rdn. 39).
Daher können, wenn diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzlichen mit diesem zur Verfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rdn. 40).
Bezüglich der sogenannten Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Universaldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten entstanden sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rdn. 41).
Die Vorgaben der "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" und des EuGH Urteils in der Rechtssache C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. = § 47 TKG (2004) sind auch für das Bundeskartellamt bindend (…Streins/Ehricke aaO Art. 234 Rdn. 68).
- BGH, 13.10.2009 - KZR 41/07
Teilnehmerdaten II
Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273 = EuZW 2005, 17 - KPN Telecom) vertritt telegate die Auffassung, sie schulde nur ein Entgelt in Höhe der Kosten der Datenübermittlung; mit den Kosten der Datenbank NDIS oder DaRed und denen der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch DTAG dürfe sie dagegen nicht belastet werden.aa) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, I-11273, Tz. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3ONP II-RL so auszulegen, dass für die Überlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverfügungstellen zusätzlich entstehenden Kosten als Entgelt verlangt werden dürfen.
bb) Was das Ausmaß der Beschränkung anbelangt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42) ausgeführt: Nach Art. 6 Abs. 2ONP II-RL seien lediglich die Daten zu überlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines Auskunftsdienstes oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 25) ausgeführt hat, dient Art. 6 Abs. 3ONP II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern.
- BGH, 13.10.2009 - KZR 34/06
Teilnehmerdaten I
(1) Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 37 ff. - KPN Telecom; ebenso Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Juli 2004, Slg. 2004, I-11273, Tz. 48 ff.) ist Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL so auszulegen, dass für die Überlassung der Basisdaten der eigenen Kunden des jeweils Verpflichteten nur die durch das Zurverfügungstellen zusätzlich entstehenden Kosten als Entgelt verlangt werden dürfen.(2) Was das Ausmaß der Beschränkung anbelangt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 34 f., 42) ausgeführt: Nach Art. 6 Abs. 2 ONP II-RL seien lediglich die Daten zu überlassen, die erforderlich seien, um den Nutzern eines Auskunftsdienstes oder eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 25. November 2004 (EuZW 2005, 17 Tz. 25) ausgeführt hat, dient Art. 6 Abs. 3 ONP II-RL vielmehr dem allgemeinen Ziel, die Öffnung wettbewerbsorientierter Telekommunikationsmärkte zu fördern.
- BGH, 11.07.2006 - KZR 29/05
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In der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. 25.11.2004 - C-109/03, Slg. 2004, I-11273, Tz. 36 - KPN Telekom) sind davon nur die sog. Grunddaten erfasst, also Namen, Anschriften und Telefonnummern der Teilnehmer.Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin in dem streitigen Zeitraum im Sinne des § 12 Abs. 1 TKG a.F. als Lizenznehmerin, die Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, oder im Sinne des Absatzes 2 der Norm als Dritte anzusehen ist und ob die damit verbundene Differenzierung zwischen einem Entgelt, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung" orientiert - so Abs. 1 - und einem "angemessenen Entgelt" - so Abs. 2 - wegen Verstoßes gegen die ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II (dazu EuGH, Urt. v. 25.11.2004 - C-109/03, Slg. 2004, I-11273 - KPN Telekom) richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass gegenüber sämtlichen Telefonauskunftsbetreibern nur die Kosten der effizienten Bereitstellung umgelegt werden dürfen (so LG Köln, K&R 2005, 522; Gärtner, TMR 2002, 48; Maier, K&R 2005, 362, 365 und K&R 2005, 523; Wilms, MMR 2006, 74, 77;… zweifelnd BeckTKG-Komm/Büchner aaO § 12 Rdn. 21 b;… zur richtlinienkonformen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften s. EuGH, Urt. v. 5.5.1994 - C-421/92, Slg. 1994, I-1657, Tz. 10 - Gabriele Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt).
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/06
Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum …
Abgesehen von einigen punktuellen Präzisierungen zum Begriff bestimmter Kosten in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 6. Dezember 2001, Kommission/Frankreich, C-146/00, Slg. 2001, I-9767, vom 25. November 2004, KPN Telecom, C-109/03, Slg. 2004, I-11273, und vom 13. Juli 2006, Mobistar, C-438/04, Slg. 2006, I-6675) ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien 97/33 und 98/10 keine Definition des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise bieten. - BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
Teilnehmerdaten i. S. des TKG
Das von den Parteien angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. November 2004 (C-109/03, Slg. 2004, I-11273) ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch unergiebig. - OLG Düsseldorf, 16.05.2007 - 2 U (Kart) 10/05
Behinderung anderer Marktteilnehmer wegen übersetzter Preise für die …
Unterdessen entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Urteil vom 25.11.2004 (Rs. C-109/03) unter anderem, dass nach Maßgabe des einschlägigen Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG vom 26.2.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs der Universaldienstanbieter für die Überlassung von Teilnehmerdaten (ONP-Richtlinie) nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden können.In diesem Sinn hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden (Urteil vom 25.11.2004 - C-109/03, Tz. 37 ff. i.V.m. den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 14.7.2004, Tz. 49 ff.).
- BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; …
Der Europäische Gerichtshof hat die Vorgängerbestimmung des Art. 25 Abs. 2 URL, die in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld enthalten war, dahin ausgelegt, dass die Pflicht zur Datenüberlassung an Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen und Auskunftsdiensten nur insoweit bestand, als die Daten für die Bereitstellung des Universaldienstes nötig waren (Urteil vom 25. November 2004 - Rs. C-109/03, KPN - Slg. 2004, I-11273). - BGH, 29.06.2010 - KZR 9/08
Teilnehmerdaten IV
- OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 2 U (Kart) 14/05
Begriff der Angemessenheit der Kostenberechnung für die Überlassung von …
- BGH, 29.06.2010 - KZR 50/07
Kartellrecht - Beeinträchtigung eines Datendienstleisters durch die Telekom?
- BGH, 29.06.2010 - KZR 51/07
Kartellrecht - Beeinträchtigung eines Datendienstleisters durch die Telekom?
- BGH, 20.04.2010 - KZR 52/07
Wettbewerbsrecht - Entgelt für Datenübermittlung an Telefondienst durch Telekom
- BGH, 29.06.2010 - KZR 3/08
Kartellrecht - Beeinträchtigung eines Datendienstleisters durch die Telekom?
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 61/03
- BGH, 29.06.2010 - KZR 47/07
Kartellrecht - Beeinträchtigung eines Datendienstleisters durch die Telekom?
- BGH, 29.06.2010 - KZR 46/07
Kartellrecht - Beeinträchtigung eines Datendienstleisters durch die Telekom?
- BGH, 20.04.2010 - KZR 53/07
Teilnehmerdaten III
- OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 13/05
- OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 12/05
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 62/03
- OLG Düsseldorf, 02.05.2007 - U (Kart) 31/06
Bestimmung des angemessenen Entgeltes gemäß § 12 Abs. 2 TKG a. F. für die …
- VG Köln, 14.02.2008 - 1 K 4447/06
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-543/09
Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 5 …
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 9/06
Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des …
- OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U (Kart) 1/06
- OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - U (Kart) 4/02
Entgelt für Anschluss an eine Auskunftsdatenbank
- EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
Elektronische Kommunikationsdienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 25 Abs. 2 - …
- OLG Düsseldorf, 20.06.2007 - U (Kart) 4/02
Zurverfügungstellung von Telekommunikationsteilnehmerdaten - Unzulässigkeit eines …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09
Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV (früher Art. …
- EuGH, 17.02.2011 - C-16/10
Rechtsangleichung - Telekommunikation - Netze und Dienste -Richtlinie 2002/22/EG …
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 230/04
Telekom muss Telegate 65 Millionen Euro zurückzahlen // Auskunftsdienstleister …
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U (Kart) 10/06
- BGH, 10.02.2009 - KZR 41/07
Vereinbarkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag mit …
- BGH, 10.02.2009 - KZR 34/06
Rechtmäßigkeit einer Vergütungsvereinbarung in einem Datenüberlassungsvertrag
- OLG Düsseldorf, 06.07.2011 - U (Kart) 4/11
Rechtsfolgen der Vereinbarung überhöhter Preise für die Überlassung von …
- LG Köln, 31.08.2005 - 91 O 229/04
Telekom muss Telegate 65 Millionen Euro zurückzahlen // Auskunftsdienstleister …
- VG Köln, 13.12.2006 - 21 K 5175/05
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 9/06
Nutzungsersatzanspruch: Nichtigkeit einer vertraglichen Entgeltabrede wegen des …
- VG Köln, 19.01.2006 - 21 L 1464/05
Entgeltregulierung für Überlassung von Teilnehmerdaten
- OLG Düsseldorf, 15.11.2006 - U Kart 1/06
Nichtigkeit der entgeltlichen Überlassung der Teilnehmerdaten von …
- OLG Düsseldorf, 18.07.2007 - 2 U (Kart) 11/05
- OLG Düsseldorf, 16.01.2008 - U Kart 10/06
Entgeltregelung bei Telekommunikationsdienstleistungen; zum Verstoß gegen § …
- LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 1/05
- LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 46/05
- LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 48/05
- LG Köln, 30.09.2005 - 81 O (Kart) 216/04
