Rechtsprechung
   EuGH, 26.04.2012 - C-419/10   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist

  • burhoff.de

    Anerkennung, ausländische Fahrerlaubnis, 3. EU-Führerscheinrichtlinie

  • Landesanwaltschaft Bayern

    Art. 11 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3; Art. 13 Abs. 2 RL 2006/126/EG, § 28 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FeV
    Straßenverkehrsrecht: Anerkennung von ausländischen EU-Fahrerlaubnissen im Inland | Entscheidung des EuGH auf Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsge­richtshofes; Fahrerlaubnisentziehung im Bundesgebiet; Nichtanerkennung einer daraufhin nach dem 18.01.2009 erteilten ausländischen EU-Fahrer­laubnis

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  • verkehrslexikon.de

    Zur Anerkennung eines außerhalb einer Sperrfrist erteilten EU-Führerscheins bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips

  • EU-Kommission

    Hofmann

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“

  • Europäischer Gerichtshof

    Hofmann

    Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist

  • zvr-online.com

    Art. 2 RL 2006/126/EG, Art . 8 RL 2006/126/EG, Art. 11 RL 2006/126/EG, § 28 FeV
    Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung von Führerscheinen eines anderen Mitgliedstaats bei Entzug der Fahrerlaubnis im eigenen Hoheitsgebiet; Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Kurzfassungen/Presse (4)

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    EU-Führerscheine weiterhin gültig! // Auch nach dem 19.01.09 erteilte Führerscheine sind anzuerkennen.

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Hohe Hürden für Führerscheintourismus // Neuerwerb erst nach Ablauf von Sperrfrist zulässig

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur neuen Führerscheinrichtlinie - Grundsätze zur Ablehnung EU-ausländischer Führerscheine bekräftigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Führerscheintourismus": Europäischer Gerichtshof setzt keine neue Schranke - Aufdeckung von "Scheinwohnsitzen" bleibt maßgeblicher Ansatzpunkt für Bekämpfung des so genannten "Führerscheintourismus"

Sonstiges (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 23. August 2010 - Wolfgang Hofmann gegen Freistaat Bayern

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 26.04.2012, Rs. C-419/10 ("Führerscheintourismus"; gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; ...)" von Klaus-Ludwig Haus, original erschienen in: ZfS 2012, 351 - 359.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 26.04.2012, Rs. C-419/10 (Anerkennung des EU-Führerscheins bei Erwerb außerhalb der Sperrfrist ohne Wohnsitzverstoß)" von PräsVG Harald Geiger, original erschienen in: DAR 2012, 319 - 326.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 26.04.2012, Rs. C-419/10 (Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen unter Geltung der 3. Führerschein-Richtlinie)" von Ltd. Regierungsdirektor Dr. Peter Dauer, LL.M., original erschienen in: NJW 2012, 1935 - 1941.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Die Strafbarkeit des Führerscheintourismus im Spiegel der Rechtsprechung des EuGH" von Amtsanwältin Christine Keil, original erschienen in: DAR 2012, 376 - 381.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Führerscheintourismus: Die Rechtsprechung des EuGH zur dritten EU-Führerscheinrichtlinie und ihre Konsequenzen für verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren" von RiBayVGH Felix Koehl, original erschienen in: DAR 2012, 446 - 450.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2012, 1935
  • NZV 2012, 453 (Ls.)
  • NJ 2012, 288
  • DÖV 2012, 567



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Wird zitiert von ... (36)  

  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Folgerungen aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10) und vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10);.

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.

    Gleiches muss angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) aber auch für § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV gelten.

    Im Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O., RdNr. 90) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) erschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.

    2.4 Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Randnummer 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420  

    Cannabiskonsum; Entzug der deutschen Fahrerlaubnis

    Im Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Der Senat hat in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) im Beschluss vom 3. Mai 2012 Az. 11 CS 11.2795 ausgeführt:.

    "Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) erschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.

    Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Randnummer 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178  

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 26. April 2012 (Rechtssache C-419/10) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hatte, führte der Verwaltungsgerichtshof das Zulassungsverfahren weiter und ließ die Berufung mit Beschluss vom 24. Mai 2012 zu.

    Zur Begründung der Berufung verweist er auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2012 (Rechtssache C-419/10, Hofmann, ZfS 2012, 351; DAR 2012, 319; SVR 2012, 273) verwehren es jedoch Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der RdNr. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der RdNr. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

mehr
  • BVerwG, 27.09.2012 - 3 C 34.11  

    Umtausch einer EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis;

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für beide Richtlinien geklärt, dass dem Aufnahmemitgliedstaat eine Nichtanerkennung u.a. dann nicht verwehrt ist, wenn sich der Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis bereits aus dem ausländischen Führerschein selbst ergibt (EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 und vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - NJW 2012, 351 - Rn. 47 und Rn. 65, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.06.2012 - 11 AS 12.1122  

    Für sofort vollziehbar erklärte Vorlageverpflichtung zur Eintragung eines

    Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Az. C-419/10, Rechtssache Hofmann) sei von der Inlandsgültigkeit der tschechischen EU-Fahrerlaubnis des Antragstellers auszugehen, nachdem dort ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik eingetragen sei.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 25.09.2012 - 11 B 10.2427  

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis bei einem Verstoß gegen das

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 3 C 30.11  

    Fahrerlaubnisbehörde; Verfahrenshindernis; Berücksichtigungsverbot; Gefahr

    Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.
  • VGH Bayern, 09.05.2012 - 11 CS 11.2391  

    Inlandsungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedsstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • VGH Bayern, 24.05.2012 - 11 B 11.1763  

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

    Nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2012 (Rechtssache C-419/10) verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.

    Vielmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O., RdNr. 90) sogar die Verpflichtung des vorliegenden Gerichts postuliert, zu prüfen, ob der Kläger zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

  • VGH Bayern, 04.06.2012 - 11 ZB 12.1011  

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) ist die bisher bestehende Ungewissheit über die zutreffende Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) und darüber, ob § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist (aus diesen Gesichtspunkten hat der Kläger die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hergeleitet), beseitigt.

    In der Randnummer 24 jener Entscheidung hat der beschließende Senat in Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) seinen bisherigen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Auslegung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG und hinsichtlich der uneingeschränkten Europarechtskonformität des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgegeben und ausgesprochen, dass die Inlandsungültigkeit einer ab dem 19. Januar 2009 im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis nicht aus der letztgenannten Bestimmung hergeleitet werden kann.

  • VGH Bayern, 13.07.2012 - 11 AE 12.1311  

    Vorläufige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde zur Anerkennung der

  • VG Ansbach, 19.09.2012 - AN 10 K 11.01532  

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009; Wohnsitzerfordernis

  • VG Augsburg, 18.07.2012 - Au 7 S 12.801  

    Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland

  • VG Cottbus, 15.08.2012 - 1 L 246/12  

    Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2012 - 10 S 968/12  

    Eilverfahren - Zur Berechtigung, aufgrund einer in der Tschechischen Republik

  • VG Augsburg, 02.10.2012 - Au 7 S 12.1187  

    Tschechischer Führerschein mit Eintragung in Feld 10

  • VG Gelsenkirchen, 24.10.2012 - 7 L 1112/12  

    Polnische Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis, Zwangsgeldfestsetzung, Cannabis

  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 11 C 12.1631  

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Neues Führerscheindokument

  • VG Saarlouis, 04.05.2012 - 10 L 285/12  

    Vorläufige Anerkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis im

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 69/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • VG München, 20.09.2012 - M 1 E 12.3150  

    Bestandskräftige Feststellung der Nichtanerkennung einer ausländischen

  • EuGH, 28.06.2012 - C-408/11  
  • VG Bayreuth, 19.07.2012 - B 1 K 10.1095  

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 11 AE 12.1013  

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

  • VG Gelsenkirchen, 28.09.2011 - 9 L 870/11  

    Bestehender Verwaltungsakt; 3. EU-Führerscheinrichtlinie; Führerscheintourismus

  • VG Gelsenkirchen, 16.04.2012 - 7 L 93/12  

    EU-Fahrerlaubnis; Wohnsitzerfordernis

  • VG Gelsenkirchen, 23.05.2012 - 7 L 583/12  

    EU-Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 25.05.2012 - Au 7 K 11.1690  

    Berechtigung von tschechischer Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

  • OLG München, 21.06.2012 - 4St RR 72/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 68/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • OLG München, 22.06.2012 - 4St RR 74/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • OLG München, 26.06.2012 - 4St RR 67/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • OLG München, 28.06.2012 - 4St RR 70/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • VG München, 06.07.2012 - M 6b E 12.2618  

    Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung das Recht, von einer a...

  • OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 71/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

  • OLG München, 06.07.2012 - 4St RR 73/12  

    Ein EU-Führerschein besitzt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit,

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