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   EuGH, 26.05.2016 - C-198/15   

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https://dejure.org/2016,11415
EuGH, 26.05.2016 - C-198/15 (https://dejure.org/2016,11415)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2016 - C-198/15 (https://dejure.org/2016,11415)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - C-198/15 (https://dejure.org/2016,11415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Invamed Group u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Abschnitt XVII - Beförderungsmittel - Kapitel 87 - Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Invamed Group u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Abschnitt XVII - Beförderungsmittel - Kapitel 87 - Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör - ...

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Invamed Group u.a.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8713
    Großbritannien, Behinderte, Gehfähigkeit, Elektromobil, Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Abschnitt XVII - Beförderungsmittel - Kapitel 87 - Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-12/10

    Lecson Elektromobile - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    17 Um diesem eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Nach dieser Klarstellung ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Positionen 8703 und 8713 der KN bereits festgestellt hat, dass sich aus dem Titel dieser Positionen selbst ergibt, dass ihr Unterschied darauf beruht, dass die erste Transportmittel für Personen allgemein abdeckt, während die zweite spezifisch auf Transportmittel für Behinderte Anwendung findet (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 18).

    25 Im Übrigen hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Position 8703 der KN bereits entschieden, dass der Umstand, dass Elektromobilfahrzeuge gegebenenfalls von Behinderten verwendet oder auch an die Verwendung durch diese angepasst werden können, für die zolltarifliche Einreihung solcher Fahrzeuge in die Position 8703 der KN unbeachtlich ist, da sie für die Ausübung mehrerer anderer Tätigkeiten von Personen ohne Behinderung geeignet sind, die aus dem einen oder anderen Grund auf kurzen Strecken lieber nicht zu Fuß gehen, seien es Golfspieler oder Personen, die einkaufen (Urteil vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 25).

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    Der in der Position 8713 der KN verwendete Begriff "Behinderte" muss somit eine spezifischere Bedeutung haben, die sich aus einer autonomen Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, EU:C:2006:159, Rn. 32).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-323/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG)

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    Der in der Position 8713 der KN verwendete Begriff "Behinderte" muss somit eine spezifischere Bedeutung haben, die sich aus einer autonomen Auslegung des Unionsrechts unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, EU:C:2006:159, Rn. 32).
  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    18 Zum anderen ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-354/13

    Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    31 Nach der Ratifizierung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 (ABl. 2010, L 23, S. 35) im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass der Begriff "Behinderung" im Sinne der Richtlinie 2000/78 so zu verstehen ist, dass er eine Einschränkung erfasst, die u. a. auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, FOA, C-354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-396/02

    DFDS

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    18 Zum anderen ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    22 Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13, vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, EU:C:2001:199, Rn. 20, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18).
  • EuGH, 01.06.1995 - C-459/93

    Hauptzollamt Hamburg-St.Annen / Thyssen Haniel Logistic

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    22 Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13, vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, EU:C:2001:199, Rn. 20, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    18 Zum anderen ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. September 2004, DFDS, C-396/02, EU:C:2004:536, Rn. 27, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, und vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, EU:C:2007:110, Rn. 27).
  • EuGH, 05.04.2001 - C-201/99

    Deutsche Nichimen

    Auszug aus EuGH, 26.05.2016 - C-198/15
    22 Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, EU:C:1995:160, Rn. 13, vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, EU:C:2001:199, Rn. 20, und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, EU:C:2007:449, Rn. 18).
  • EuGH, 27.11.2008 - C-403/07

    Metherma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

  • EuGH, 26.10.2006 - C-250/05

    Turbon International - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von

  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

  • EuGH, 12.04.2018 - C-227/17

    Medtronic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, vorausgesetzt, dass er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LG Hamburg, 15.07.2020 - 318 S 10/20

    Anfechtung eines Wiederwahlbeschlusses für den Verwalter im

    Ein Urteil des Amtsgerichts vom 29.04.2015 (Az. 22a C 198/15) sei nicht zeitnah umgesetzt worden.

    Sie habe auch keine Konsequenzen aus dem Urteil des Amtsgerichts zum Az. 22a C 198/15 gezogen, worin auf die Möglichkeit einer lebensnahen Schätzung und den schnellstmöglichen Einbau fehlender Wasserzähler hingewiesen worden sei.

    Die gerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts durch Beschlussersetzung mit Urteil vom 29.04.2016 (Az.: 22a C 198/15) sei nicht umgesetzt, insbesondere auch nicht auf der Eigentümerversammlung vom September 2017 behandelt worden.

  • EuGH, 12.07.2018 - C-397/17

    Profit Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sind die von der Europäischen Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss aber der Inhalt der Erläuterungen mit den Bestimmungen der KN in Einklang stehen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.09.2019 - C-559/18

    TDK-Lambda Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens kann der Verwendungszweck des Erzeugnisses ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 11 K 2830/16

    EuGH-Vorlage zur zolltariflichen Einreihung von Stromversorgungseinheiten ("power

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group , C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362; vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic , C-459/93, ECLI:EU:C:1995:160, Rn. 13; vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen , C-201/99, ECLI:EU:C:2001:199, Rn. 20 und vom 18. Juli 2007, Olicom , C-142/06, ECLI:EU:C:2007:449, Rn. 18).

    In diesem Sinne könnte auch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache lnvamed Group (C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362) zu verstehen sein, der im Zusammenhang mit der Einreihung von Fahrzeugen mit batteriebetriebenen Elektromotoren in die Position 8713 HS ausgeführt hat, die Verwendung durch Behinderte müsse als "hauptsächliche oder logische Verwendung" dieses Fahrzeugtyps zu qualifizieren sein (dort Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

    75 - Vgl. insbesondere Urteile vom 11. April 2013, HK Danmark (C-335/11 und C-337/11, EU:C:2013:222, Rn. 36 bis 39), vom 18. Dezember 2014, FOA (C-354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 53), und vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 33), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Daouidi (C-395/15, EU:C:2016:371, Nr. 40 und die dort angeführte Lehre).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-366/22

    Viterra Hungary

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, kann ihm der Gerichtshof jedoch im Geist der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten alle Hinweise geben, die er für erforderlich hält (Urteil vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a., C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

    15 - Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2013, Kommission/Italien (C-312/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:446, Rn. 56), vom 18. März 2014, Z. (C-363/12, EU:C:2014:159, Rn. 76), vom 18. Dezember 2014, FOA (C-354/13, EU:C:2014:2463, Rn. 53), und vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group u. a. (C-198/15, EU:C:2016:362, Rn. 31).
  • FG Bremen, 18.08.2021 - 1 K 93/19

    Einreihung von "Air Loungern" in die Kombinierte Nomenklatur

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group, C-198/15, ECLI:EU:C:2Q16:362; vom 1.Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, ECLI:EU:C:1995:160, Rn. 13; vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201199, ECLI:EU:C:2001:199, Rn. 20 und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142106, ECLI:EU:C'.2007:449, Rn. 18).
  • FG Bremen, 12.10.2021 - 1 K 72/17

    Einreihung von Tellur in die Kombinierte Nomenklatur (KN) in einem Verfahren

    Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Mai 2016, 1nvamed Group, C-198/15, ECLI:EU:C:2016:362; vom 1. Juni 1995, Thyssen Haniel Logistic, C-459/93, ECLI:EU:C:1995:160, Rn. 13; vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen, C-201/99, ECLI:EU:C:2001:199, Rn. 20 und vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, ECLI:EU:C:2007:449, Rn. 18).
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