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   EuGH, 26.06.2008 - C-335/06   

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EuGH, 26.06.2008 - C-335/06 (https://dejure.org/2008,25572)
EuGH, Entscheidung vom 26.06.2008 - C-335/06 (https://dejure.org/2008,25572)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - C-335/06 (https://dejure.org/2008,25572)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schubert

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat wegen Drogen- oder Alkoholkonsums - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter neuer Führerschein - Verweigerung der Anerkennung der Fahrerlaubnis im ...

  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Chemnitz (Deutschland), eingereicht am 03. August 2006 - Steffen Schubert gegen Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ergibt sich, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71).

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46).

    Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper, Randnr. 47).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

    Zudem ist Art. 8 Abs. 4, der einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines Führerscheins nicht anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn.

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).

    Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

    70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).

    Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

    70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    In den verbundenen Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06.

    Manfred Seuke (C-336/06).

    Diese Ersuchen sind in drei Rechtsstreitigkeiten, in denen Herr Zerche (Rechtssache C-334/06) und Herr Seuke (C-336/06) dem Landkreis Mittweida sowie Herr Schubert (Rechtssache C-335/06) dem Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis gegenüberstehen, ergangen und betreffen die Weigerung der Bundesrepublik Deutschland, die Führerscheine anzuerkennen, die Herrn Zerche, Herrn Seuke und Herrn Schubert in der Tschechischen Republik ausgestellt worden sind, nachdem ihnen ihre deutsche Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit entzogen worden war.

    Rechtssache C-336/06.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2006 sind die Rechtssachen C-334/06 bis C-336/06 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Mit der Frage in der Rechtssache C-334/06 und mit der jeweils zweiten Frage in den Rechtssachen C-335/06 und C-336/06 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. a und b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung, die sich aus einem einer Person von einem anderen Mitgliedstaat (Ausstellermitgliedstaat) ausgestellten Führerschein ergibt, und damit die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, wenn dieser Person, der im ersten Mitgliedstaat eine frühere Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss entzogen worden ist, dieser neue Führerschein außerhalb einer Sperrzeit, aber unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses oder der Eignungsvoraussetzungen, die der Aufnahmemitgliedstaat insoweit zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs vorsieht, ausgestellt wurde.

    Diese Fragen sind zusammen mit der ersten Frage in den Rechtssachen C-335/06 und C-336/06 zu prüfen, mit der festgestellt werden soll, ob ein Aufnahmemitgliedstaat vom Inhaber eines neuen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen darf, dass er vor dem Gebrauch dieses Führerscheins die Anerkennung des Rechts beantragt, diesen Führerschein im Aufnahmemitgliedstaat zu verwenden, wenn ihm dort seine frühere Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war.

  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46).

    Zweitens verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 22, und Urteil Kapper, Randnr. 47).

    Da die Richtlinie 91/439 dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es nämlich allein Sache dieses Mitgliedstaats, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

    Falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Da Silva Carvalho, Randnr. 23, und Urteil Kapper, Randnr. 48).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    41 und 43, vom 10. Juli 2003, Kommission/Niederlande, C-246/00, Slg. 2003, I-7485, Randnrn.

    Es verstößt daher gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, die Anerkennung dieses Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnrn.

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Beschluss vom 11. Dezember 2003, Da Silva Carvalho, C-408/02, Randnr. 21, und Urteil Kapper, Randnr. 46).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 08.03.2007 - C-45/06

    Campina - Milch und Milcherzeugnisse - Zusatzabgabe - Geringfügige Überschreitung

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1997 - C-42/96

    Immobiliare SIF

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • EuGH, 18.03.1993 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse / Viessmann

    Auszug aus EuGH, 26.06.2008 - C-335/06
    Darüber hinaus ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen, die die staatlichen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteile vom 18. März 1993, Viessmann, C-280/91, Slg. 1993, I-971, Randnr. 17, vom 11. Dezember 1997, 1mmobiliare SIF, C-42/96, Slg. 1997, I-7089, Randnr. 28, und vom 8. März 2007, Campina, C-45/06, Slg. 2007, I-2089, Randnrn.
  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 11 CS 09.2887

    Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28

    49 f. des am gleichen Tag in den verbundenen Rechtssachen C-334/06, C-335/06 und C-343/06 erlassenen Urteils (Slg 2008 I-04691) sowie in den Randnrn.
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