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   EuGH, 26.10.2006 - C-65/05   

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EuGH, 26.10.2006 - C-65/05 (https://dejure.org/2006,1899)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-65/05 (https://dejure.org/2006,1899)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-65/05 (https://dejure.org/2006,1899)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Griechenland

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Einrichtung und des Vertriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos in Griechenland; Androhung von ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. ... 28; ; EG Art. 30; ; EG Art. 43; ; EG Art. 49; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 1 Nr. 11; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 1; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 2; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 3; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 4; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 5; ; Richtlinie 98/34/EG Art. 9 Abs. 7

  • vdai.de PDF

    In einem Mitgliedstaat ausgesprochenes Verbot der Einrichtung von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos; Beeinträchtigung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen unter Androhung von strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Artikel 43 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Verbot der Einrichtung und des Betriebs von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen ...

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Griechenland muss Verbot von Spielautomaten aufheben

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die hellenische Republik, eingereicht am 10. Februar 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 48, 43 und 49 EG sowie Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 240, S. 37) - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    33 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, dass derartige Gründe, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, sich auf den Schutz der Empfänger der Dienstleistung und, allgemeiner, der Verbraucher sowie den Schutz der Sozialordnung beziehen, wobei bereits entschieden worden ist, dass diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 58 und dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33).

    34 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass diese Gründe geeignet sind, im Hinblick auf Artikel 28 EG und unter Berücksichtigung der soziokulturellen Besonderheiten Beschränkungen bis hin zum Verbot von Lotterien und anderen Geldspielen im Gebiet eines Mitgliedstaats zu rechtfertigten (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler, Randnr. 59).

    35 Zwar hat der Gerichtshof in den oben genannten Urteilen Schindler und Läärä u. a. unterstrichen, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Erwägungen, die in allen Mitgliedstaaten zu Lotterien ebenso wie zu den anderen Glücksspielen angestellt werden, es zulassen können, dass nationale Regelungen die Ausübung von Glücksspielen begrenzen oder sogar verbieten und verhindern, dass diese zu einer Quelle persönlichen Gewinns werden.

    Außerdem verleiten sie zu Ausgaben, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (Urteile Schindler, Randnr. 60, und Läärä u. a., Randnr. 13).

    36 Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich jedoch von den beiden Rechtssachen, die zu den Urteilen Schindler und Läärä u. a. geführt haben, insoweit, als es sich im vorliegenden Fall unstreitig um elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele handelt, die keine Merkmale aufweisen, die denjenigen der in jenen Rechtssachen streitigen Spiele vergleichbar sind.

    37 Da die elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spiele nicht als Glücksspiele angesehen werden können, können folglich entgegen dem, was die Hellenische Republik geltend macht, nicht bejaht werden, die Erwägungen, die der Gerichtshof in den oben genannten Urteilen Schindler und Läärä u. a. in Bezug auf Glücksspiele angestellt hat, nicht auf elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele übertragen wurden.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    33 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, dass derartige Gründe, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind, sich auf den Schutz der Empfänger der Dienstleistung und, allgemeiner, der Verbraucher sowie den Schutz der Sozialordnung beziehen, wobei bereits entschieden worden ist, dass diese Gründe zu denjenigen gehören, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 58 und dort zitierte Rechtsprechung, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Läärä u. a., Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33).

    Außerdem verleiten sie zu Ausgaben, die schädliche persönliche und soziale Folgen haben können (Urteile Schindler, Randnr. 60, und Läärä u. a., Randnr. 13).

    Die Spiele, die Gegenstand des in Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 3037/2002 ausgesprochenen Verbotes sind, sind ihrer Natur nach keine Glücksspiele, denn sie bieten keine Chance auf einen Geldgewinn (vgl. im Umkehrschluss Urteil Läärä u. a., Randnr. 17).

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen anzusehen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2004 in der Rechtssache C-41/02, Kommission/Niederlande, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 39 und darin zitierte Rechtsprechung).

    60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Vorschriften wie Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 die Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, sowie, was den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften angeht, Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-139/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4707, Randnr. 3, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-273/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1996, I-31, Randnr. 15).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-500/03

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Vorschriften wie Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 die Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, sowie, was den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften angeht, Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-139/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4707, Randnr. 3, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-273/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1996, I-31, Randnr. 15).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    49 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die die vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57 und darin zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes schreiben die Artikel 43 EG und 49 EG die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs vor; als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C-439/99, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-139/92

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Vorschriften wie Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 die Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, sowie, was den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften angeht, Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-139/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4707, Randnr. 3, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-273/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1996, I-31, Randnr. 15).
  • EuGH, 21.04.2005 - C-267/03

    Lindberg - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    61 Maßnahmen wie die in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 vorgesehenen sind insoweit, als sie die Benutzung von elektrischen, elektromechanischen und elektronischen Spielen einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen und privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos sowie die Benutzung von Spielen auf elektronischen Rechnern, die sich in Internet-Dienstleistungsunternehmen befinden, verbieten und den Betrieb dieser Unternehmen von der Erteilung einer besonderen Genehmigung abhängig machen, als technische Vorschriften im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Richtlinie 98/34 zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-267/03, Lindberg, Slg. 2005, I-3247).
  • EuGH, 11.01.1996 - C-273/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    60 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Vorschriften wie Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/34 die Mitgliedstaaten verpflichten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Urteil vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-500/03, Kommission/Portugal, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, sowie, was den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechende Vorschriften angeht, Urteile vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-139/92, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-4707, Randnr. 3, und vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-273/94, Kommission/Niederlande, Slg. 1996, I-31, Randnr. 15).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-58/98

    Corsten

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-65/05
    Sie müssen jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-58/98, Corsten, Slg. 2000, I-7919, Randnr. 31, und vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-514/03, Kommission/Spanien, Slg. 2006, I-963, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 26.01.2006 - C-514/03

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 10.12.1968 - 7/68

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.10.1999 - C-97/98

    Jägerskiöld

  • EuGH, 04.06.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG,

    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie aus Art. 8 der Richtlinie 98/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/34) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Durchführung des Urteils vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341), erforderlichen Maßnahmen erlassen hat;.

    Das Urteil Kommission/Griechenland.

    Die Kommission war der Ansicht, dass die Hellenische Republik nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und übersandte diesem Mitgliedstaat am 23. März 2007 ein Mahnschreiben gemäß Art. 228 EG.

    Gestützt auf die Berechnungsmethode, die sie in ihrer Mitteilung über die Anwendung von Art. 228 EG-Vertrag (SEC[2005] 1658) vom 13. Dezember 2005 beschrieben hat, schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, gegen die Hellenische Republik ein Zwangsgeld von 31 798, 80 Euro für jeden Tag des Verzugs als Sanktion für die Nichtdurchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu verhängen, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland durchgeführt worden ist.

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Hellenische Republik dem Urteil Kommission/Griechenland nicht nachgekommen ist, kann er gemäß Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds verhängen.

    Im vorliegenden Fall hat der Bevollmächtigte der Hellenischen Republik in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 29. Januar 2009 bestätigt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestimmung, die die im Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung beendet hätte, verabschiedet worden oder gar in Kraft getreten war.

    Wie ferner der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die Hellenische Republik keine Maßnahme ergriffen, um die Anwendung der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten Regelung auszusetzen, und hat damit zugelassen, dass Wirtschaftsteilnehmer zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt worden sind.

    Schließlich ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die mit dem Urteil Kommission/Griechenland festgestellte Vertragsverletzung auf der mangelnden Übermittlung technischer Vorschriften im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 98/34 beruht.

    Im Übrigen bestand der Zweck der mit dem Urteil Kommission/Griechenland beanstandeten nationalen Regelung in der Bekämpfung schwerwiegender gesellschaftlicher Probleme aufgrund des Umstands, dass die betroffenen Spiele leicht in Glücksspiele umzuwandeln waren, die in Griechenland außerhalb der Spielkasinos verboten sind.

    Im vorliegenden Fall dauert der Verstoß der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland durchzuführen, unter Zugrundelegung der Zeit, die seit dem 26. Oktober 2006, dem Zeitpunkt der Verkündung jenes Urteils, verstrichen ist, seit mehr als zwei Jahren an.

    Nach allem ist die Hellenische Republik dazu zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.

    Die Kommission schlägt dem Gerichtshof vor, die Hellenische Republik zu verurteilen, einen Pauschalbetrag von 9 636 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland ab dem Tag zu zahlen, an dem dieses Urteil verkündet wird, bis zu dem Tag, an dem es vollständig durchgeführt worden ist, oder bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache ergeht, falls das Urteil Kommission/Griechenland zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt worden ist.

    Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Die betreffende Erhöhung hätte dann eine vergleichbare Auswirkung wie ein Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos gehabt, was nach ständiger Rechtsprechung als Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr angesehen wird (vgl. u. a. Urteile Anomar u. a., C-6/01, EU:C:2003:446, Rn. 75, und Kommission/Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 53).

    Was zweitens nationale Rechtsvorschriften wie die des Änderungsgesetzes von 2012 betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Maßnahme, nach der ausschließlich Spielkasinos bestimmte Glücksspiele veranstalten dürfen, eine "technische Vorschrift" im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34 darstellt, soweit sie die Art oder die Vermarktung der in diesem Zusammenhang verwendeten Erzeugnisse wesentlich beeinflussen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 61, sowie Fortuna u. a., C-213/11, C-214/11 und C-217/11, EU:C:2012:495, Rn. 24 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

    37 - Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 49).

    78 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 61).

    80 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 60).

    107 - Urteil Kommission/Griechenland (Randnr. 47).

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Ein derartiges Verbot läge etwa vor, wenn die Verwendung der Geräte an anderen Orten als Spielkasinos verboten würde (EuGH-Urteil vom 26.10.2006 C-65/05 Kommission ./. Griechenland, Slg. 2006, I-10341).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    Das ergibt sich aus den Urteilen des EuGH vom 21. September 1999 Rs. C-124/97, Läärä (Slg. 1999, I-6067, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --EuZW-- 2000, 148 Randnr. 17) und vom 26. Oktober 2006 Rs. C-65/05, Kommission/Hellenische Republik (Slg. 2006, I-10341, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht --EWS-- 2006, 560 Randnr. 36).

    bb) Die dort getroffene Auslegung des Begriffs "Glücksspiel" bestätigte der EuGH in seinem Urteil Kommission/Hellenische Republik, in Slg. 2006, I-10341, EWS 2006, 560 Randnr. 36).

  • LG Hamburg, 31.01.2012 - 312 O 93/11

    Kauf einer Online-Persönlichkeitsanalyse: Ausschluss des Widerrufsrechts

    Selbst wenn Online übermittelte Daten mit der Auffassung, nach der elektrische, elektronische und elektromechanische Spiele einschließlich der Spiele für elektronische Rechner (vgl. EuGH, BeckRS 2006, 70826 Rz. 24) und auch Strom, Gas und Fernwärme (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 312 d Rz. 9) sowie Software zum Download (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 312 d Rz. 9) unter den Warenbegriff fallen, als Waren angesehen werden, muss vorliegend dennoch eine teleologische Betrachtung erfolgen (vgl. Meier, NJW 2011, 2396, 2397).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

    Bestätigt wird dies durch das spätere Urteil Berlington (siehe unten), in dem der Gerichtshof unter Verweis auf das Urteil Kommission/Griechenland(19) entschied, dass ein Verbot des Betriebs von Geldspielautomaten außerhalb von Spielkasinos als "sonstige Vorschrift" zu qualifizieren sei.

    11 - Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, EU:C:2006:673).

    Der Gerichtshof verwies allgemein auf das Urteil Lindberg als Präzedenzfall für seine Schlussfolgerung, dass die Maßnahme als "technische Vorschrift" anzusehen sei: Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 61).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Art. 43 EG und 49 EG solche Maßnahmen sind, die die Ausübung dieser Freiheiten verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48, und vom 13. März 2008, Kommission/Spanien, C-248/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-410/19

    The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

    10 The Software Incubator verweist insbesondere auf die Urteile vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien (7/68, EU:C:1968:51), vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld (C-97/98, EU:C:1999:515), und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, EU:C:2006:673).

    83 Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05, EU:C:2006:673, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Als solche Beschränkungen sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien, C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22, vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 31, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C-65/05, Slg. 2006, I-10341, Randnr. 48).

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten beschränken, nur unter vier Voraussetzungen zulässig sind: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Griechenland, Randnr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2006 - C-134/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 43 EG

  • EuGH, 19.07.2012 - C-213/11

    Fortuna - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften

  • EuGH, 16.09.2021 - C-410/19

    The Software Incubator

  • EuGH, 20.09.2007 - C-297/05

    Kommission / Niederlande - Identifizierung und obligatorische technische

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • EuGH, 11.12.2008 - C-524/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-203/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Yves Bot ist den Inhabern von

  • EuGH, 14.04.2011 - C-42/10

    Vlaamse Dierenartsenvereniging und Janssens - Tierärztlicher und

  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 06.10.2011 - C-443/10

    Bonnarde - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-20/05

    Schwibbert - Richtlinie 98/34/EG - Begriff der "technischen Vorschrift" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-109/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EGMR, 08.09.2015 - 23265/13

    LAURUS INVEST HUNGARY KFT AND OTHERS v. HUNGARY

  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1572/06

    Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen

  • VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04
  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1570/06

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  • VG Minden, 02.04.2008 - 3 K 897/05
  • VG Minden, 19.10.2009 - 3 L 563/09

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  • VG Minden, 28.02.2008 - 3 L 14/08
  • VG Minden, 17.03.2010 - 3 L 63/10

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