Rechtsprechung
EuGH, 27.10.1998 - C-51/97 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Brüsseler Übereinkommen - Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 - Auf das Konnossement gestützte Schadensersatzklage des Empfängers oder des Versicherers der Ware gegen eine Person, die nicht der Aussteller des Konnossements ist, aber vom Kläger als der ...
- Europäischer Gerichtshof
Réunion européenne u.a.
- EU-Kommission
Réunion européenne u.a.
Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nrn. 1 und 3
1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Zuständigkeit, "wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" oder "wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer ...
- EU-Kommission
Réunion européenne u.a.
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de cassation; Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 6 ; Auf das Konnossement gestützte ...
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Besondere Zuständigkeiten nach Art. 5 EuGVÜ
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 5; ; EG-Vertrag Art. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG-Vertrag Art. 5; EG-Vertrag Art. 6
Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 5 Nr. 1 - datenbank.nwb.de
Gerichtsstand in anderem Mitgliedstaat: Schadensersatzklagen gegen eine Person, die nicht der Aussteller des Konnossements ist, aber vom Kläger als der tatsächliche Verfrachter von Waren angesehen wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation - Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 ("Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag als Gegenstand des Verfahrens") und Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens ("Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1998 - C-51/97
- EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Papierfundstellen
- EuZW 1999, 59
Wird zitiert von ... (78) Neu Zitiert selbst (11)
- EuGH, 27.09.1988 - 189/87
Kalfelis / Schröder u.a.
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Der Gerichtshof hat im Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87 (Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 18) den Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens als autonomen Begriff definiert, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 anknüpfen.Jedenfalls ist die in Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens angeführte Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten so auszulegen, daß sie nicht das Bestehen des Grundsatzes überhaupt etwa dadurch in Frage stellen kann, daß es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteil Kalfelis, Randnrn. 8 und 9).
Daher hat der Gerichtshof im Urteil Kalfelis nach dem Hinweis darauf, daß Artikel 6 Nummer 1 des Übereinkommens ebenso wie Artikel 22 vermeiden will, daß in einzelnen Vertragsstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen, für Recht erkannt, daß zur Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen muß, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen läßt, um zu vermeiden, daß in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Der Gerichtshof hat dazu im Urteil Kalfelis weiter für Recht erkannt, daß ein Gericht, das nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens für die Entscheidung über eine Klage unter einem auf deliktischer Grundlage beruhenden Gesichtspunkt zuständig ist, nicht auch zuständig ist, über diese Klage unter anderen, nichtdeliktischen Gesichtspunkten zu entscheiden.
Schließlich bringt es, wie der Gerichtshof im Urteil Kalfelis (Randnr. 20) festgestellt hat, zwar Nachteile mit sich, wenn verschiedene Gerichte über die einzelnen Aspekte eines Rechtsstreits entscheiden, doch hat zum einen der Kläger stets die Möglichkeit, seine Klage unter sämtlichen Gesichtspunkten vor das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu bringen, und zum anderen ermöglicht es Artikel 22 des Übereinkommens dem zuerst angerufenen Gericht unter bestimmten Umständen, über den gesamten Rechtsstreit zu befinden, wenn zwischen den vor verschiedenen Gerichten erhobenen Klagen ein Zusammenhang besteht.
- EuGH, 11.01.1990 - 220/88
Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.Aus den gleichen Gründen hat der Gerichtshof im Urteil Dumez France und Tracoba für Recht erkannt, daß die Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, daß sie es einer Person, die einen Schaden als Folge des Schadens geltend macht, den andere Personen unmittelbar aufgrund des schädigenden Ereignisses erlitten haben, erlaubt, den Urheber dieses Ereignisses vor den Gerichten des Ortes zu verklagen, an dem sie selbst den Schaden an ihrem Vermögen festgestellt hat.
Könnte nämlich der Empfänger den tatsächlichen Verfrachter vor dem Gericht des Ortes der abschließenden Auslieferung oder dem Gericht des Ortes der Schadensfeststellung verklagen, so würde dies in den meisten Fällen zu einer Bejahung der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers führen; die Verfasser des Übereinkommens haben sich jedoch außerhalb der dort ausdrücklich vorgesehenen Fälle gegen eine solche Zuständigkeit ausgesprochen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dumez France und Tracoba, Randnrn.
- EuGH, 17.06.1992 - C-26/91
Handte / TMCS
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
10 und 11, und vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 10) ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei in erster Linie die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff läßt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen.Daraus folgt, wie der Gerichtshof im Urteil Handte (Randnr. 15) ausgeführt hat, daß der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, daß er eine Situation erfaßt, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt.
Außerdem hinge nach dieser Auslegung des Übereinkommens die Bestimmung des zuständigen Gerichts von ungewissen Umständen und Zufällen ab, was mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen, unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Marinari, Randnr. 19, und Handte, Randnr. 19).
- EuGH, 19.09.1995 - C-364/93
Marinari / Lloyd's Bank
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt.Im Urteil Marinari (Randnr. 13) hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, daß diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erweitert werden darf, soll nicht der in Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden, gegen die sich die Verfasser des Übereinkommens ausgesprochen haben, indem sie in Artikel 3 Absatz 2 die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die derartige Gerichtsstände vorsehen, gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ausgeschlossen haben.
Außerdem hinge nach dieser Auslegung des Übereinkommens die Bestimmung des zuständigen Gerichts von ungewissen Umständen und Zufällen ab, was mit dem Ziel des Übereinkommens, sichere und voraussehbare Zuständigkeitszuweisungen festzulegen, unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteile Marinari, Randnr. 19, und Handte, Randnr. 19).
- EuGH, 24.06.1981 - 150/80
Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Wie der Gerichtshof im Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 19) ausgeführt hat, regelt Artikel 22 des Übereinkommens die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die beiGerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind.Infolgedessen hat der Gerichtshof im Urteil Elefanten Schuh für Recht erkannt, daß Artikel 22 des Übereinkommens nur anzuwenden ist, wenn im Zusammenhang stehende Klagen bei Gerichten zweier oder mehrerer Vertragsstaaten erhoben worden sind.
- EuGH, 22.03.1983 - 34/82
Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnrn. - EuGH, 08.03.1988 - 9/87
Arcado / Haviland
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
9 und 10, vom 8. März 1988 in der Rechtssache 9/87 Arcado, 1988, 1539, Randnrn. - EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
Benincasa
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (siehe insbesondere Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95, Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 13). - EuGH, 30.11.1976 - 21/76
Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Da die Cour de cassation der Auffassung ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Übereinkommens erfordere, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist die Klage, mit der der Empfänger von Waren, an denen nach einem Transport zunächst auf See und dann über Land Transportschäden festgestellt worden sind, oder sein Versicherer, der nach Zahlung der Entschädigung an den Empfänger in dessen Rechte eingetreten ist, Ersatz seines Schadens unter Berufung auf das für den Seetransport ausgestellte Konnossement nicht von demjenigen verlangt, der dieses Dokument unter seiner Firma ausgestellt hat, sondern von der Person, die der Kläger als den tatsächlichen Verfrachter ansieht, auf den Beförderungsvertrag gestützt, und hat sie aus diesem oder einem anderen Grund im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand? 2. Bilden, falls die erste Frage verneint wird, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne des Artikels 5 Nummer 3 des Übereinkommens den Gegenstand der Klage, oder ist auf die prinzipielle Zuständigkeitsregel des Artikels 2 des Übereinkommens zurückzugreifen, wonach die Gerichte des Staates zuständig sind, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat? 3. Falls davon auszugehen ist, daß eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage bilden, kann dann und unter welchen Voraussetzungen der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung des Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat, den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, darstellen, der nach dem Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier/Mines de potasses d'Alsace, Slg. 1976, 1735) der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens sein kann? 4. Kann ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht, bei dem eine Klage gegen einen Mitbeklagten mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats anhängig ist, mit der Begründung verklagt werden, daß der Rechtsstreit unteilbaren und nicht nur zusammenhängenden Charakter habe? Zur ersten und zur zweiten Frage. - EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
Auszug aus EuGH, 27.10.1998 - C-51/97
Wie der Gerichtshof wiederholt (vgl. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-220/88, Dumez France und Tracoba, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995 in der Rechtssache C-364/93, Marinari, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10) ausgeführt hat, beruht die besondere Zuständigkeit nach Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens, die sich aus einer Wahl des Klägers ergibt, darauf, daß zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. - EuGH, 19.01.1993 - C-89/91
Shearson Lehman Hutton / TVB
- BGH, 24.02.2015 - VI ZR 279/14
Schadensersatzklage eines deutschen Kraftfahrzeughalters nach Verkehrsunfall in …
Im Übrigen ist die Frage der Möglichkeit einer erweiternden Auslegung der Annexzuständigkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO lediglich wegen der Konnexität geklärt durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Oktober 1998 (- C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 44 ff. - Réunion Européenne) zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift in Art. 6 EuGVÜ (vgl. auch EuGH…, Urteil vom 11. Oktober 2007 - C-98/06, Slg. 2007, I-08319 Rn. 46 - Freeport zu Art. 6 Nr. 1 EuGVVO).Darin hat der Europäische Gerichtshof zu der Annexzuständigkeit gem. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ausgeführt, dass das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel der Rechtssicherheit nicht erreicht würde, wenn der Umstand, dass sich das Gericht eines Vertragsstaats in Bezug auf einen der Beklagten, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, für zuständig erklärt hat, es ermöglichen würde, einen anderen Beklagten, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, außerhalb der im Übereinkommen vorgesehenen Fälle vor diesem Gericht zu verklagen; denn hierdurch würde diesem der durch die Bestimmung des Übereinkommens gewährte Schutz genommen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg. 1998, I-06511 Rn. 46 - Réunion Européenne).
- EuGH, 01.12.2011 - C-145/10
Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …
8 und 9, sowie vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 47). - BGH, 07.12.2004 - XI ZR 366/03
Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung …
Der Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die gemäß Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere (in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu erheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für nichtdeliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - Réunion européenne; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404).Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne …und vom 19. Februar 2002 aaO S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.).
Er hat vielmehr einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das gegen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen beruht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, 2404) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären (EuGH…, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 42 - Leathertex).
- BGH, 27.05.2008 - VI ZR 69/07
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arzthaftungsansprüche aus …
Diese Auffassung findet indes in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Stütze (…vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 1988, Rs. 189/87 - Slg. 1988, 5565, Rn. 19 f. Kalfelis; vom 27. Oktober 1998, Rs. C-51/97 - Slg. 1998 1, 6511 ff. - Reunion;… vom 17. September 2002, Rs. C-334/00 - aaO - Tacconi und vom 20. Januar 2005, Rs. C-27/02 - Slg. 2005 1, 481 - Engler). - EuGH, 17.09.2002 - C-334/00
Tacconi
Wie der Gerichtshof festgestellt hat, bezieht sich der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (Urteile Kalfelis, Randnr. 18, Reichert und Kockler, Randnr. 16, und vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22).Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, und Réunion européenne u. a., Randnr. 17).
- EuGH, 11.10.2007 - C-98/06
Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten …
Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass der Gerichtshof in Randnr. 50 des Urteils vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, Slg. 1998, I-6511), entschieden habe, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt werde, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden könnten.Sie verweisen insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, dessen Bestimmungen mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 im wesentlichen deckungsgleich sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 23).
Das Urteil Réunion européenne u. a. bezog sich, in anderen Worten, auf eine Klage, die vor einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gemacht worden war, in dem keiner der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Wohnsitz hatte, während im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit die Klage nach Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Ortes erhoben wurde, an dem einer der Beklagten des Ausgangsverfahrens seinen Sitz hat.
Im Zusammenhang mit Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof entschieden, dass zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichtete Klagebegehren, von denen das eine auf vertragliche, das andere auf deliktische Haftung gestützt wird, nicht als im Zusammenhang stehend angesehen werden können (Urteil Réunion européenne u. a., Randnr. 50).
Dieses Erfordernis ist später im Urteil Réunion européenne u. a. (Randnr. 48) bekräftigt worden und hat bei der Abfassung des Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die das Brüsseler Übereinkommen abgelöst hat, eine ausdrückliche Bestätigung erfahren (Urteil Roche Nederland u. a., Randnr. 21).
- EuGH, 20.01.2005 - C-27/02
Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13 …
29 Zur Beantwortung der so umformulierten Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff der unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens nach ständiger Rechtsprechung auf alle nicht an einen Vertrag im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens anknüpfenden Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnr. 17, vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, Gabriel, Randnr. 33, und vom 1. Oktober 2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 36).Zum anderen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" in dieser Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile vom 17. Juni 1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, Slg. 1992, I-3967, Randnr. 15, Réunion européenne u. a., Randnr. 17, Tacconi, Randnr. 23, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-265/02, Frahuil, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
- BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer …
Vielmehr kommt es auf den schlüssigen Vortrag einer unerlaubten Handlung im Sinne der autonom auszulegenden Vorschrift des Art. 5 Nr. 3 LugÜ I/II an (so zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senat…, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 20; vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO EuGH…, Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, GRUR 2012, 654 Rn. 26 f. - Wintersteiger;… BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12, aaO; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - bereits EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, Slg.1998, I-6511 Rn. 22 f. - Réunion Européenne u.a.).Die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" kann also nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits an einem anderen Ort einen primären Schaden bzw. eine primäre Rechtsgutsverletzung verursacht hat; lediglich mittelbare Schadensfolgen stellen keinen Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO dar (…vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ EuGH, Urteile vom 11. Januar 1990 - C-220/88, Slg. 1990, I-49 Rn. 20 f. - Dumez France und Tracoba;… vom 19. September 1995 - C-364/93, aaO Rn. 14 f.; vom 27. Oktober 1998 - C-51/97, aaO Rn. 30 f. - Réunion Européenne u.a.;… vom 10. Juni 2004 - C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Rn. 19 - Kronhofer;… ebenso zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I Senatsurteile vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17 mwN;… vom 27. Mai 2008 - VI ZR 69/07, aaO Rn. 16).
- BGH, 19.12.2014 - V ZR 32/13
Titelherausgabe- und Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus …
Gegen die Annahme einer internationalen Zuständigkeit könnte sprechen, dass die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit in Art. 22 EuGVVO eng auszulegen sind (EuGH…, Urteil vom 26. März 1992 - Rs. C-261/90, IPRax 1993, 28 Rn. 27) und dass die EuGVVO keine allgemeine Zuständigkeit des Sachzusammenhangs kennt (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97, RIW 1999, 57 Rn. 39;… Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs. C-420/97, NJW 2000, 721 Rn. 38). - EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
Henkel
Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass sich der Begriff "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist" im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens anknüpfen (vgl. u. a. Urteile Kalfelis, Randnr. 17, Reichert und Kockler, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-96/00, Gabriel, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21
AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)
- BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer …
- OLG Stuttgart, 30.05.2007 - 20 U 12/06
Aktienrecht: Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus qualifiziertem …
- BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09
Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag; …
- BGH, 31.05.2011 - VI ZR 154/10
Auslegung des LugÜ I obliegt den deutschen Gerichten; Zuständigkeit deutscher …
- BGH, 03.04.2014 - IX ZB 88/12
Vollstreckungsgegenklage: Internationale Zuständigkeit bei Aufrechnungseinwand …
- EuGH, 11.07.2002 - C-96/00
Gabriel
- EuGH, 13.07.2006 - C-103/05
Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere …
- BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines …
- BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11
Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine …
- BGH, 22.04.2009 - VIII ZR 156/07
Begriff des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO
- EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Group Josi
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
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ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
- EuGH, 05.02.2004 - C-265/02
Frahuil
- EuGH, 13.07.2006 - C-539/03
Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von …
- OLG Stuttgart, 25.11.2002 - 6 U 135/02
Prüfung der internationalen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz; Klage aus …
- BGH, 23.10.2001 - XI ZR 83/01
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Inanspruchnahme mehrerer …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17
Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
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Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges …
- OLG Stuttgart, 25.11.2002 - 6 U 136/02
Internationale Zuständigkeit: Klage des deutschen Verbrauchers aus der …
- BGH, 28.01.2016 - I ZR 236/14
Unionsrechtlicher Streitgegenstandsbegriff: Entgegenstehende Rechtshängigkeit bei …
- OLG Düsseldorf, 12.05.2005 - 2 U 67/03
Örtliche Zuständigkeit bei Klage auf Verletzung eines nationalen Teils eines …
- EuGH, 12.07.2012 - C-616/10
Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, …
- LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 229/09
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- OLG Düsseldorf, 19.05.2006 - 17 U 162/05
Internationale Terminhandelsgeschäfte
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20
HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
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Vorlagefrage an EuGH, ob Schieds- und Gerichtsstandsklauseln bei auf …
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Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) …
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Vorabentscheidung zur internationalen Zuständigkeit innerhalb der EU: …
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Refcomp - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung …
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Schadensersatzbegehren sind als Klage "aus" einem Vertrag wegen Verschuldens bei …
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Patentverletzungsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei …
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- EuGH, 17.10.2013 - C-519/12
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Folien Fischer und Fofitec - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
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Zuständigkeitsbestimmung bei Schadenersatzklage wegen Dividendenstripping
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Lechouritou u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Zivil- und …
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Sapir u.a. - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 1 - Art. 6 Nr. 1 - Begriff …
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Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
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- OLG Saarbrücken, 20.02.2014 - 4 U 391/12
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- LG Krefeld, 28.02.2008 - 5 O 127/07
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Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit - …
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Internationale Zuständigkeit: Erfolgsort als Deliktsgerichtsstands
- OLG Zweibrücken, 28.03.2006 - 7 U 243/05