Rechtsprechung
| EuGH, 28.03.2011 - C-418/10 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Widerspruchsverfahren - Ältere Marke STABILAT - Bildzeichen 'stabilator' - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
- Europäischer Gerichtshof
Herhof / HABM
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gemeinschaftsmarke [Bildzeichen stabilator]; Widerspruch gegen die Eintragung infolge Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke [STABILAT] als relatives Eintragungshindernis; Fehlen einer Verwechslungsgefahr mangels Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen; Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH gegen HABM
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
EuGH ist bei Rechtmittel in Markenkollisionsverfahren auf Überprüfung von Rechtsfragen beschränkt
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel der Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 in der Rechtssache T-60/09, Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Stabilator sp. z o.o.,
Verfahrensgang
- EuG, 07.07.2010 - T-60/09
- EuGH, 28.03.2011 - C-418/10 P
Wird zitiert von ...
- EuGH, 18.10.2012 - C-101/11
Rechtsmittel - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Art. …
Somit obliegt es gemäß dieser Vorschrift dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen dadurch zu überprüfen, dass es die von den Beschwerdekammern vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Randnr. 38, und Beschluss vom 28. März 2011, Herhof/HABM, C-418/10 P, Randnr. 47).Insbesondere darf das Gericht dadurch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, dass es erforderlichenfalls der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die im Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben, oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (vgl. entsprechend Urteil Les Éditions Albert René/HABM, Randnr. 39, und Beschluss Herhof/HABM, Randnr. 48).
