Rechtsprechung
   EuGH, 28.04.1993 - C-306/91   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Richtlinie 72/464 des Rates, Artikel 5
    1. Steuerrecht ° Harmonisierung ° Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ° Artikel 5 der Richtlinie 72/464 ° Tragweite ° Behördliche Festsetzung des Verkaufspreises unter Missachtung des Grundsatzes der freien Preisbestimmung durch die Hersteller und Importeure ° Unzulässigkeit ° Im Hinblick auf diesen Grundsatz nicht eindeutige nationale Rechtsvorschriften ° Unvereinbarkeit mit Artikel 5 der Richtlinie

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Italien: Preis für Tabakwaren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 72/464 Art. 5; EWGV Art. 30; EWGV Art. 169
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Artikel 5 der Richtlinie 72/464 - Tragweite - Behördliche Festsetzung des Verkaufspreises unter Missachtung des Grundsatzes der freien Preisbestimmung durch die Hersteller und Importeure - Unzulässigkeit - Im Hinblick auf diesen Grundsatz nicht eindeutige nationale Rechtsvorschriften - Unvereinbarkeit mit Artikel 5 der Richtlinie

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  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Italien: Preis für Tabakwaren

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1993, I-2133
  • BB 1993, 596



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Wird zitiert von ... (10)  

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04  

    Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 EG - Freier

    Darüber hinaus widerspricht es zwar dem Gebot der Rechtssicherheit, dass die Rechte Einzelner nach dem Gemeinschaftsrecht in ihrer Ausübung von Voraussetzungen und Grenzen abhängen, die in nationalen Verwaltungsvorschriften geregelt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 1993, Kommission/Italien, C-306/91, Slg. 1993, I-2133, Randnr. 14, und vom 8. Juli 1999, Kommission/Frankreich, C-354/98, Slg. 1999, I-4927, Randnr. 11), doch lassen sich die Probleme, die sich im Rahmen der länderübergreifenden Entsendung von Arbeitnehmern beim Vergleich der nationalen Urlaubsregelungen stellen können, in Ermangelung einer entsprechenden Harmonisierung nicht ohne wirksame Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten lösen (vgl. in diesem Sinne Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Juli 2003).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-302/00  
    6: - Die Kommission beruft sich auf die Urteile vom 21. Juni 1983 in der Rechtssache 90/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 2011, insbesondere Randnrn. 20 f.), vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-287/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2233) und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91 (Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133).

    12: - Die Kommission nennt die Urteile vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 184/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 2013) und vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands, Slg. 1978, 207).

    39: - Siehe zur Beweislast der Kommission die Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-160/94 (Kommission/Spanien, Slg. 1997, I-5851, Randnr. 17), vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92 (Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 37) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 6).

  • EuGH, 22.06.1993 - C-243/89  

    Kommission / Dänemark

    13 Vor der Prüfung dieses Antrags ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-306/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2133, Randnr. 22) hinzuweisen, wonach der Gegenstand des Rechtsstreits im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens durch das Vorverfahren eingegrenzt wird und später nicht erweitert werden kann.

    Unter Hinweis auf das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90 (Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353) hat die dänische Regierung in der Sitzung ergänzend ausgeführt, daß die Kommission nicht rechtzeitig gehandelt habe, um mit den ihr zur Verfügung stehenden Verfahren zu verhindern, daß die behauptete Vertragsverletzung Rechtswirkungen zeitige.

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