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   EuGH, 28.07.2011 - C-270/10   

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https://dejure.org/2011,10026
EuGH, 28.07.2011 - C-270/10 (https://dejure.org/2011,10026)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2011 - C-270/10 (https://dejure.org/2011,10026)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2011 - C-270/10 (https://dejure.org/2011,10026)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gistö

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ...

  • EU-Kommission PDF

    Gistö

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ...

  • EU-Kommission

    Gistö

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Art. 14 Abs. 1 Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften; Wohnsitz eines Ehegatten einer wegen Dienstantritts bei der Europäischen Union sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassenden Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 14 Abs. 1 - Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes des Ehegatten eines Beamten der Union - Nationales Recht, das eine Regelung vorsieht, wonach der Betreffende, der drei Jahre im Ausland ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 31. Mai 2010 - Lotta Gistö

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein hallinto-oikeus - Auslegung des Art. 14 (jetzt Art. 13) des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union - Bestimmung, nach der die Beamten der Europäischen Union und ihre Ehegatten, die keine eigene ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.05.1993 - C-263/91

    Kristoffersen / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-270/10
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in den Art. 13 und 14 des Protokolls eine Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen der Union und dem Staat vorgenommen wird, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete vor dem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte (vgl. Urteile vom 25. Mai 1993, Kristoffersen, C-263/91, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 9, und vom 17. Juni 1993, X, C-88/92, Slg. 1993, I-3315, Randnr. 11).

    Nach Art. 13 des Protokolls wird von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, die die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, zugunsten der Union eine Steuer erhoben, und diese Beamten und sonstigen Bediensteten sind danach von innerstaatlichen Steuern befreit (vgl. Urteil Kristoffersen, Randnr. 10).

    Nach Art. 14 Abs. 1 des Protokolls werden die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in beiden genannten Staaten u. a. für die Erhebung der Einkommensteuer so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet (vgl. Urteile Kristoffersen, Randnr. 11, und X, Randnr. 9).

    Der Begriff der Einkommensteuer im Sinne vom Art. 14 Abs. 1 des Protokolls ist nach den Kriterien des anwendbaren innerstaatlichen Rechts zu bestimmen (vgl. Urteil Kristoffersen, Randnr. 12).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-270/10
    Nach Art. 14 des Protokolls ist der Herkunftsmitgliedstaat, in dem der steuerliche Wohnsitz des Beamten oder sonstigen Bediensteten bestehen bleibt, grundsätzlich weiterhin für die Besteuerung aller Einkünfte dieser Personen außer den von der Union gezahlten Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen und für die Erhebung der Einkommensteuer zuständig, auch wenn sie dort nicht ihren tatsächlichen Wohnsitz haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, Slg. 2003, I-13389, Randnr. 31).

    Die vorstehende Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung, da sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union und ihre Ehegatten, vorausgesetzt, diese üben in dem Mitgliedstaat, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete seine Amtstätigkeit im Dienst der Union ausübt, keine eigene Berufstätigkeit aus, in steuerlicher Hinsicht nicht als in der gleichen Situation befindlich angesehen werden können wie ein Wanderarbeitnehmer, der sich in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat niederlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Schilling und Fleck-Schilling, Randnr. 29).

  • EuGH, 17.06.1993 - C-88/92

    Jansen van Rosendaal / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 28.07.2011 - C-270/10
    Im Hinblick auf die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass in den Art. 13 und 14 des Protokolls eine Aufteilung der steuerlichen Befugnisse zwischen der Union und dem Staat vorgenommen wird, in dem der Beamte oder sonstige Bedienstete vor dem Dienstantritt bei der Union seinen steuerlichen Wohnsitz hatte (vgl. Urteile vom 25. Mai 1993, Kristoffersen, C-263/91, Slg. 1993, I-2755, Randnr. 9, und vom 17. Juni 1993, X, C-88/92, Slg. 1993, I-3315, Randnr. 11).
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