Rechtsprechung
   EuGH, 28.09.1994 - C-57/93   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission

    Vroege / NCIV

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik ° Männliche und weibliche Arbeitnehmer ° Gleiches Entgelt ° Entgelt ° Begriff ° Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem ° Einbeziehung ° Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß ° Unzulässigkeit ° Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten ° Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen ° Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG -Vertrag Art. 119; EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Art. 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit - Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten - Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1994, I-4541
  • EuZW 1994, 736



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Wird zitiert von ... (53)  

  • EuGH, 24.10.1996 - C-435/93  

    Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam

    12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.

    19 In den Urteilen Vröge (Randnrn. 20 bis 27) und Fisscher (Randnrn. 17 bis 24) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen einer Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, insbesondere aufgrund der Richtlinie 86/378, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.

    Denn seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt (Urteile Vröge, Randnrn. 28 und 29, und Fisscher, Randnrn. 26 und 26).

    21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).

    22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    40 Zum Protokoll Nr. 2 hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher entschieden, daß es keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, für den weiterhin das Urteil Bilka maßgebend ist.

  • EuGH, 16.05.2000 - C-78/98  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

    15 Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen.

    In diesen Urteilen hat er entschieden, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt (Urteile Vroege, Randnr. 18, und Fisscher, Randnr. 15).

    Außerdem hat er festgestellt, daß der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten vom Anschluß an diese Systeme eine gegen Artikel 119 des Vertrages verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, daß der Ausschluß auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil Vroege, Randnr. 17).

    16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).

    17 Nach Erlaß der Urteile Vroege und Fisscher strengten rund 60 000 Teilzeitbeschäftigte des privaten wie des öffentlichen Sektors im Vereinigten Königreich Verfahren vor den Industrial Tribunals an.

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08  

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1982 - C-12/81 - Slg. 1982, S. 359 = NJW 1982, 1204 und vom 28. September 1994 - C-57/93 - Slg. 1994, I-4541).
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