Rechtsprechung
| EuGH, 28.09.1994 - C-57/93 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
- EU-Kommission
Vroege / NCIV
EWG-Vertrag, Artikel 119
1. Sozialpolitik ° Männliche und weibliche Arbeitnehmer ° Gleiches Entgelt ° Entgelt ° Begriff ° Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem ° Einbeziehung ° Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß ° Unzulässigkeit ° Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten ° Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen ° Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EWG -Vertrag Art. 119; EG-Vertrag, Protokoll Nr. 2 zu Art. 119
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Einbeziehung - Ausschluß verheirateter Frauen vom Anspruch auf Anschluß - Unzulässigkeit - Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten - Zusammensetzung des Teilzeitpersonals vornehmlich aus Frauen - Unzulässigkeit mangels objektiver Rechtfertigungsgründe - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- Kantongerecht Utrecht [Niederlande], 17.02.1993 - 91/7210/8
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
- EuGH, 28.09.1994 - C-57/93
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 1994, I-4541
- EuZW 1994, 736
Wird zitiert von ... (53)
- EuGH, 24.10.1996 - C-435/93
Dietz / Stichting Thuiszorg Rotterdam
12 Im Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93 (Vröge, Slg. 1994, I-4541) und im Urteil Fisscher hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages und damit unter das dort aufgestellte Diskriminierungsverbot fällt.19 In den Urteilen Vröge (Randnrn. 20 bis 27) und Fisscher (Randnrn. 17 bis 24) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen einer Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, insbesondere aufgrund der Richtlinie 86/378, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten.
Denn seit dem Erlaß des Urteils vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka, Slg. 1986, 1607) steht eindeutig fest, daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz bei der Zuerkennung dieses Anspruchs unter Artikel 119 fällt (Urteile Vröge, Randnrn. 28 und 29, und Fisscher, Randnrn. 26 und 26).
21 Wie der Gerichtshof hinzugefügt hat, kann, da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne, in dem unter zeitlicher Beschränkung der Wirkungen dieser Auslegung erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Vröge, Randnr. 30, und Fisscher, Randnr. 27).
22 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils Barber nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vröge, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).
40 Zum Protokoll Nr. 2 hat der Gerichtshof in den Urteilen Vröge und Fisscher entschieden, daß es keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, für den weiterhin das Urteil Bilka maßgebend ist.
- EuGH, 16.05.2000 - C-78/98
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - …
15 Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen.In diesen Urteilen hat er entschieden, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt (Urteile Vroege, Randnr. 18, und Fisscher, Randnr. 15).
Außerdem hat er festgestellt, daß der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten vom Anschluß an diese Systeme eine gegen Artikel 119 des Vertrages verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, daß der Ausschluß auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil Vroege, Randnr. 17).
16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28).
17 Nach Erlaß der Urteile Vroege und Fisscher strengten rund 60 000 Teilzeitbeschäftigte des privaten wie des öffentlichen Sektors im Vereinigten Königreich Verfahren vor den Industrial Tribunals an.
- BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08
Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im …
Hierunter fallen auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (…EuGH, Urteile vom 9. Februar 1982 - C-12/81 - Slg. 1982, S. 359 = NJW 1982, 1204 und vom 28. September 1994 - C-57/93 - Slg. 1994, I-4541).
- EuGH, 23.10.2003 - C-4/02
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - …
Das Protokoll Nr. 2 enthält im Wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Oever, erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages (Urteil vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 41). - BVerfG, 05.08.1998 - 1 BvR 264/98
Verstoß gegen den Grundstaz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den …
Die von der Verfassungsbeschwerde herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Vroege (EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-57/93, BetrAV 1994, S. 252 ff.) ist nicht einschlägig.Der Europäische Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, daß die zeitlichen Wirkungen des Urteils Barber nur die Formen von Diskriminierungen betreffen, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-57/93, Vroege, BetrAV 1994, S. 252 ; EuGH…, Urteil vom 24. Oktober 1996, Rs. C-435/93, Dietz, NZA 1997, S. 83 ; EuGH…, Urteil vom 11. Dezember 1997, Rs. C-246/96, Magorrian/Cunningham, NZA 1998, S. 361 ).
- EuGH, 10.02.2000 - C-270/97
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 …
39 Aus dem Urteil vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27), dem Urteil Fisscher und dem Urteil vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).41 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 993/94
Gleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter bei der Zusatzversorgung der Deutschen …
Im übrigen hat der Europäische Gerichtshof bereits klargestellt, daß das dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Protokoll Nr. 2 zu Art. 119 EG-Vertrag sogar in dessen Anwendungsbereich keine Auswirkung auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat (EuGH Urteile vom 28. September 1994 - Rs C-57/93 - "Vroege", EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 32; - Rs C128/93 - "Fisscher", EAS Art. 119 EG-Vertrag Nr. 33). - EuGH, 10.02.2000 - C-234/96
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 …
37 Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).39 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).
- EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 …
35 Aus den Urteilen vom 28. September 1994 in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnrn. 20 bis 27) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583, Randnrn. 17 bis 24) sowie vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96 (Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnrn. 27 bis 35) geht jedoch hervor, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen von Artikel 119 des Vertrages, die sich sowohl aus dem Urteil Barber als auch aus dem Protokoll ergibt, nur die Formen von Diskriminierung betrifft, die die Arbeitgeber und die Rentensysteme aufgrund der vorübergehenden Ausnahmeregelungen, die das auf Betriebsrenten anwendbare Gemeinschaftsrecht vorsieht, vernünftigerweise als zulässig ansehen konnten (Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-435/93, Dietz, Slg. 1996, I-5223, Randnr. 19).36 Zum Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme hat der Gerichtshof aber festgestellt, daß es keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß sich die betroffenen beruflichen Kreise über die Anwendbarkeit von Artikel 119 des Vertrages hätten irren können (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 28).37 Denn seit dem Erlaß des Urteils Bilka steht fest, daß eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Zuerkennung dieses Anspruchs gegen Artikel 119 des Vertrages verstößt (Urteile Vroege, Randnr. 29, Fisscher, Randnr. 26, Dietz, Randnr. 20, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 29).38 Da die Wirkungen des Urteils Bilka zeitlich nicht beschränkt worden sind, kann deshalb die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden, und zwar seit dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils Defrenne II, in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt worden ist (Urteile Dietz, Randnr. 21, sowie Magorrian und Cunningham, Randnr. 30).39 Im übrigen hat der Gerichtshof bereits in Randnummer 23 des Urteils Dietz und Randnummer 33 des Urteils Magorrian und Cunningham ausgeführt, daß der Anschluß an ein Betriebsrentensystem für den Arbeitnehmer völlig bedeutungslos wäre, wenn er ihm keinen Anspruch auf Gewährung der Leistungen aufgrund dieses Systems verschaffen würde. - EuGH, 13.04.2010 - C-73/08
Unionsbürgerschaft - Art. 18 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - …
Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994, Vroege, C-57/93, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, sowie vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, Slg. 2006, I-199, Randnr. 51). - EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung …
- EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
Inländische Abgaben - Kraftfahrzeugsteuer - Akzise - Gebrauchtwagen - Einfuhr
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2000 - C-372/98
- EuGH, 05.10.2006 - C-290/05
Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge - Gebrauchtwagen - …
- EuGH, 10.01.2006 - C-402/03
Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung des …
- LAG Hamm, 20.11.2001 - 6 Sa 924/00
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-234/96
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-270/97
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Teilzeitbeschäftigte - Zeitliche …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.10.1998 - C-50/96
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 433/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 435/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 434/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 432/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 417/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 430/96
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 400/95
Tarifvertrag: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Ausschluss von …
- BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 228/95
- BAG, 30.07.1996 - 3 AZR 399/95
Tarifvertrag: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Ausschluss von …
- BAG, 21.01.1997 - 3 AZR 2/95
- BAG, 21.01.1997 - 3 AZR 791/94
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 766/96
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von Richtlinien …
- EuGH, 12.10.2000 - C-372/98
Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 - Verordnung (EG) Nr. …
- BAG, 18.06.1996 - 3 AZR 153/95
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2000 - 12 A 179/00
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen - …
- BAG, 24.09.1996 - 3 AZR 788/95
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 24.09.1996 - 3 AZR 676/95
Teilzeitbeschäftigte: Anspruch auf Zusatzversorgung - Gleichbehandlungsgrundsatz
- BAG, 24.09.1996 - 3 AZR 652/95
- Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2007 - C-161/06
Art. 2 und Art. 58 der Beitrittsakte - Wirksamkeit von Bestimmungen, die in der …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11
RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03
Elisabeth Mayer gegen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - …
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 989/94
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.1999 - C-262/97
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 992/94
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 990/94
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 991/94
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 988/94
- VG Koblenz, 12.01.2011 - 2 K 801/10
Beamtenrechtlicher Kindererziehungszuschlag ist zusätzlich zum Mindestruhegehalt …
- BAG, 12.03.1996 - 3 AZR 797/94
