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   EuGH, 28.09.2006 - C-434/04   

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EuGH, 28.09.2006 - C-434/04 (https://dejure.org/2006,5637)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-434/04 (https://dejure.org/2006,5637)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-434/04 (https://dejure.org/2006,5637)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.- % einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahokainen und Leppik

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.-% einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit ...

  • EU-Kommission PDF

    Ahokainen und Leppik

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.-% einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit ...

  • EU-Kommission

    Ahokainen und Leppik

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Abhängigmachung der Einfuhr von nicht denaturiertem Äthylakohol mit einem Alkoholgehalt von mehr als 80 % von einer vorherigen Erlaubnis ; Begriff "alkoholisches Getränk"; Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung ; Rechtfertigung mit dem Schutz ...

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; EG Art. 30

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28, Art. 30
    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.-% einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ahokainen und Leppik

    Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, nach der es verboten ist, ohne vorherige Erlaubnis nicht denaturierten Äthylalkohol mit mehr als 80 Vol.-% einzuführen - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Rechtfertigung mit ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Oikeus vom 6. Oktober 2004 in dem Strafverfahren gegen Jan-Erik Anders Ahokainen und Mati Leppik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Oikeus - Auslegung der Artikel 28 EG und 30 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die die Einfuhr von unvergälltem Äthylalkohol von über 80 Vol-% von einer vorherigen Erlaubnis abhängig macht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    Die Behinderung wiegt besonders schwer, wenn das System zusätzliche Kosten für die betreffenden Erzeugnisse verursacht (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 71).

    31 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten darzutun, dass ihre Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel, im vorliegenden Fall den Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung, zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, und Urteil Franzén, Randnrn.

    35 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind, wenn die Erlaubnisregelung ein Hindernis für die Einfuhr alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten darstellt, da durch sie zusätzliche Kosten für diese Getränke anfallen, und nicht dargetan ist, dass das durch die betreffenden nationalen Bestimmungen eingeführte Erlaubnissystem insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, die die Lagerungsmöglichkeiten und die von den Inhabern einer Erlaubnis verlangten hohen Gebühren und Abgaben betreffen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit steht oder dass dieses Ziel nicht durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (Urteil Franzén, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1999 - C-394/97

    Heinonen

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    15 Um dem vorlegenden Gericht sachdienlich zu antworten, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1), die das Zoll- und Steuersystem für diese Erzeugnisse, darunter Alkohol, festlegen soll, nicht darauf abzielt, spezifisch den Schutz der in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse des Gemeinwohls zu regeln; die Mitgliedstaaten behalten daher ihre Zuständigkeit für den Erlass der zum Schutz dieser Erfordernisse notwendigen Maßnahmen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 1999 in der Rechtssache C-394/97, Heinonen, Slg. 1999, I-3599, Randnr. 29).

    32 Wie der Virallinen syyttäjä und die finnische Regierung ausgeführt haben, verfügen die Mitgliedstaaten jedoch über einen Beurteilungsspielraum, um unter Berücksichtigung der jeweiligen sozialen Umstände und der Bedeutung, die sie einem im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht berechtigten Ziel wie der Verhinderung des Alkoholmissbrauchs und der Bekämpfung der verschiedenen mit dem Alkoholkonsum zusammenhängenden Kriminalitätsformen beimessen, zu bestimmen, welche Maßnahmen geeignet sind, konkrete Ergebnisse herbeizuführen (vgl. u. a. Urteil Heinonen, Randnr. 43).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht erreicht werden soll (Urteil vom 10. November 1994 in der Rechtssache C-320/93, Ortscheit, Slg. 1994, I-5243, Randnr. 16; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Heinonen, Randnr. 45).

  • EuGH, 05.07.1990 - 304/88

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    20 Was des Näheren die Einstufung einer vorherigen Einfuhrerlaubnis im Hinblick auf die Bestimmungen des EG-Vertrags angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein derartiges System grundsätzlich gegen Artikel 28 EG verstößt, da diese Bestimmung der Anwendung solcher nationalenRechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegensteht, die, auch nur als reine Formalität, Einfuhrlizenzen oder irgendein anderes ähnliches Verfahren verlangen (Urteile vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, "UHT-Milch", Slg. 1983, 203, Randnr. 9, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-304/88, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2801, Randnr. 9, vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-212/03, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-4213, Randnr. 16, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 16. Dezember 1994 in der Rechtssache E-1/94, Restamark, EFTA Court Report, S. 15, Randnrn.

    Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat zum Schutz dieser Interessen weniger restriktive Maßnahmen als ein System vorheriger Einfuhrgenehmigungen treffen kann, indem er sich darauf beschränkt, die für ihn nützlichen Auskünfte einzuholen, z. B. durch von den Importeuren unterzeichnete Erklärungen, gegebenenfalls in Verbindung mit vom Versandmitgliedstaat erteilten geeigneten Bescheinigungen (Urteile "UHT-Milch", Randnr. 17, und Kommission/Belgien, Randnr. 14).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    37 Was hingegen die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer - mit Erwägungen der menschlichen Gesundheit entsprechend denen, auf die die in der vorausgehenden Randnummer erwähnte finnische Regelung gestützt wurde, begründeten - schwedischen Regelung, mit der es untersagt wurde, Werbeanzeigen für alkoholische Getränke in Zeitungen und Zeitschriften zu veröffentlichen, und insbesondere der Frage anging, ob das angestrebte Ziel, d. h. die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden konnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Beurteilung einer Untersuchung der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bedarf, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen und die durchzuführen das vorlegende Gericht besser in der Lage ist (Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-405/98, Gourmet International Products, Slg. 2001, I-1795, Randnr. 33).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    19 Der Gerichtshof hat jedoch ausgeführt, dass nationale Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten und die zum einen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und zum anderen den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren, nicht geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der Dassonville-Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-420/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    18 Jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, ist als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen und deshalb nach Artikel 28 EG verboten (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-420/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-6445, Randnr. 25, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-20/03, Burmanjer u. a., Slg. 2005, I-4133, Randnr. 23).
  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    30 Was die Gefahren der Diskriminierung und der verschleierten Beschränkung des Handels angeht, lässt sich den Akten nicht dafür entnehmen, dass die von den finnischen Stellen angeführten Gründe des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung missbraucht und zur Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder zum mittelbaren Schutz bestimmter nationaler Produktionen verwandt worden wären (Urteile vom 14. Dezember 1979 in der Rechtssache 34/79, Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Randnr. 21, und vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu bestimmen, auf welchem Niveau sie deren Schutz gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht erreicht werden soll (Urteil vom 10. November 1994 in der Rechtssache C-320/93, Ortscheit, Slg. 1994, I-5243, Randnr. 16; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Heinonen, Randnr. 45).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-212/03

    DAS FRANZÖSISCHE EINFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR ARZNEIMITTEL, DIE FÜR DEN

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    20 Was des Näheren die Einstufung einer vorherigen Einfuhrerlaubnis im Hinblick auf die Bestimmungen des EG-Vertrags angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein derartiges System grundsätzlich gegen Artikel 28 EG verstößt, da diese Bestimmung der Anwendung solcher nationalenRechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegensteht, die, auch nur als reine Formalität, Einfuhrlizenzen oder irgendein anderes ähnliches Verfahren verlangen (Urteile vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, "UHT-Milch", Slg. 1983, 203, Randnr. 9, und vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C-304/88, Kommission/Belgien, Slg. 1990, I-2801, Randnr. 9, vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C-212/03, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-4213, Randnr. 16, und Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 16. Dezember 1994 in der Rechtssache E-1/94, Restamark, EFTA Court Report, S. 15, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-434/04
    Selbst Regelungen, die unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Erzeugnisse gelten, stellen grundsätzlich gemäß Artikel 28 EG verbotene Maßnahmen mit gleicher Wirkung dar, wenn ihre Anwendung auf eingeführte Erzeugnisse deren Absatzvolumen verringern kann (vgl. u. a. Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-17/93

    Strafverfahren gegen Van der Veldt

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 14.12.1979 - 34/79

    Henn und Darby

  • EuGH, 26.05.2005 - C-20/03

    Burmanjer u.a. - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung

  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EFTA-Gerichtshof, 16.12.1994 - E-1/94

    Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark - Admissibility - Free movement

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, liegen einer Regelung, die zum Ziel hat, den Alkoholkonsum in einer Weise zu beeinflussen, dass den schädlichen Auswirkungen alkoholhaltiger Stoffe auf die menschliche Gesundheit und die Gesellschaft vorgebeugt wird, und die so den Alkoholmissbrauch bekämpfen soll, die in Art. 30 EG anerkannten Belange des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Ordnung zugrunde (vgl. Urteil vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 28).

    75 und 76, sowie Ahokainen und Leppik, Randnr. 31).

  • EuGH, 14.02.2008 - C-244/06

    FSK-Altersfreigabekennzeichen und freier Warenverkehr (Art. 28 EG)

    Hingegen ist die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne der durch das Urteil Dassonville eingeleiteten Rechtsprechung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, sofern diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren (vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard, Randnr. 16, vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a., C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21, und vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, sowie Rosengren u. a., Randnr. 50).
  • BGH, 19.01.2010 - StB 27/09

    Eröffnung des Hauptverfahrens wegen ungenehmigter Exporte in den Iran

    Die Einschätzung, ob eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ist Sache des Mitgliedsstaates; diesem steht insoweit - wie beim Schutz anderer Rechtsgüter auch - unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen er bestimmen kann, auf welchem Niveau er den Schutz der öffentlichen Sicherheit gewährleisten will und welche Maßnahmen er zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus für erforderlich hält (Bermbach, Die gemeinschaftliche Ausfuhrkontrolle für Dual-Use-Güter S. 187 f.; Schaefer aaO S. 174 f., m. zahlr. Nachw. zur EuGH-Rechtsprechung; vgl. EuGH Rs. C-34/79, Slg. 1979, 3795, 3797, Rdn. 15 zum Begriff der öffentlichen Sittlichkeit; EuGH Rs. C-434/04, Slg. 2006, I-9171, 9185, Rdn. 32 f. zum Schutz der Gesundheit).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

    75 und 76, vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 31, und Rosengren u. a., Randnr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    Vgl. auch Urteile vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a. (C-292/92, EU:C:1993:932, Rn. 21), vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik (C-434/04, EU:C:2006:609, Rn. 19), und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 29).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

    Wie der Gerichtshof zudem bereits festgestellt hat, steht Art. 28 EG der Anwendung solcher nationaler Rechtsvorschriften in den innergemeinschaftlichen Beziehungen entgegen, die, auch nur als reine Formalität, Einfuhrlizenzen oder irgendein anderes ähnliches Verfahren verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich, "UHT-Milch", 124/81, Slg. 1983, 203, Randnr. 9, vom 5. Juli 1990, Kommission/Belgien, C-304/88, Slg. 1990, I-2801, Randnr. 9, und vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik, C-434/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

    59 - Vgl. u. a. Urteile Keck und Mithouard (in Fn. 55 angeführt, Randnr. 16), vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a. (C-292/92, Slg. 1993, I-6787, Randnr. 21), vom 13. Januar 2000, TK-Heimdienst (C-254/98, Slg. 2000, I-151, Randnr. 23), Deutscher Apothekerverband (in Fn. 49 angeführt, Randnr. 68), vom 25. März 2004, Karner (C-71/02, Slg. 2004, I-3025, Randnr. 37), vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a. (C-20/03, Slg. 2005, I-4133, Randnr. 24), vom 23. Februar 2006, A-Punkt Schmuckhandel (C-441/04, Slg. 2006, I-2093, Randnr. 15), vom 28. September 2006, Ahokainen und Leppik (C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 19), und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C-244/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

    31 - Vgl. beispielsweise das Urteil vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband (C-322/01, Slg. 2003, I-14887), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Ahokainen und Leppik (C-434/04, Urteil vom 28. September 2006, Slg. 2006, I-9171).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

    31 und 32), vom 23. Februar 2006, A-Punkt Schmuckhandels (C-441/04, Slg. 2006, I-2093, Randnr. 25), und vom 28. September 2006, Ahokainen in Leppik (C-434/04, Slg. 2006, I-9171, Randnr. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-205/07

    Gysbrechts und Santurel Inter - Art. 28 EG bis 30 EG - Richtlinie 97/7/EG über

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2007 - C-250/06

    United Pan-Europe Communications Belgium u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2015 - C-472/14

    Canadian Oil Company Sweden und Rantén - Registrierung, Bewertung, Zulassung und

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