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   EuGH, 29.01.2002 - C-162/00   

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https://dejure.org/2002,388
EuGH, 29.01.2002 - C-162/00 (https://dejure.org/2002,388)
EuGH, Entscheidung vom 29.01.2002 - C-162/00 (https://dejure.org/2002,388)
EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - C-162/00 (https://dejure.org/2002,388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Polen - Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei den Arbeits- oder Entlassungsbedingungen für polnische Arbeitnehmer, die rechtmäßig ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • EU-Kommission PDF

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen, Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich
    1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen

  • EU-Kommission

    Pokrzeptowicz-Meyer

  • Wolters Kluwer

    Auslegung von Artikel 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Polen ; Verbot von Diskriminierungen; Arbeits- und Entlassungsbedingungen für polnische Arbeitnehmer; Befristeter Arbeitsvertrag eines Fremdsprachenlektors

  • Judicialis

    Erster Gedankenstrich Assoziationsabkommen Gemeinschaften-Polen Art. 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen Gemeinschaften - Polen - Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich - Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit bei den Arbeits- oder Entlassungsbedingungen für polnische Arbeitnehmer, die ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässige Ungleichbehandlung von Arbeitskräften mit befristeten Verträge nach Tätigkeit und Geltungszeitraum des Europa-Abkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2000, Land Nordrhein-Westfalen/Beata Pokrzeptowicz-Meyer - Auslegung von Artikel 37 Absatz 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2002, 374
  • NZA 2002, 377
  • DVBl 2002, 536
  • BB 2002, 1324
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 20.10.1993 - C-272/92

    Spotti / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Zur Begründung machte sie geltend, § 57b Absatz 3 HRG könne die Befristung nicht rechtfertigen; da nämlich der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Vorschrift nicht auf die Angehörigen der Mitgliedstaaten angewandt werden dürfe, weil sie diskriminierend sei (Urteil vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92, Spotti, Slg. 1993, I-5185), müsse Gleiches auch für die Angehörigen eines Drittstaats wie der Republik Polen gelten.

    Im Urteil Spotti hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden müssen oder können, während der Abschluss derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muss.

    Das Urteil Spotti ist in einem Fall ergangen, in dem der Ausgangsrechtsstreit insbesondere die Vereinbarkeit des auch hier im Ausgangsverfahren in Rede stehenden § 57b Absatz 3 HRG mit dem EWG-Vertrag betraf.

    Er hat dann seine Auslegung darauf gestützt, dass die unterschiedliche Behandlung von Fremdsprachenlektoren und sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben hinsichtlich der Gründe, die den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen rechtfertigten, aufgrund des Umstands, dass Fremdsprachenlektoren ganz überwiegend ausländische Staatsangehörige seien, geeignet sei, die ausländischen Staatsangehörigen gegenüber deutschen Staatsangehörigen zu benachteiligen, und somit eine gemäß Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung darstelle, sofern sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei (Urteil Spotti, Randnrn.

    Schließlich war der Gerichtshof der Auffassung, dass das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts, wie er bereits im Urteil Allué u. a. entschieden habe, die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen könne (Urteil Spotti, Randnr. 20).

    Für Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens ergibt sich aus dem Vergleich von Gegenstand und Kontext dieses Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits, dass kein Grund besteht, dieser Bestimmung eine andere Bedeutung zu geben als die, die nach dem Urteil Spotti Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag zukommt.

    Daher kann die vom Gerichtshof im Urteil Spotti vorgenommene Auslegung von Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens übertragen werden.

  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Dazu hat der Gerichtshof in Randnummer 14 des Urteils Spotti zunächst an seine Entscheidung im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Allué u. a., Slg. 1989, 1591) erinnert, wonach Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehe, die die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Universitäten und Fremdsprachenlektoren begrenze, während eine solche Begrenzung für die übrigen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bestehe.

    Schließlich war der Gerichtshof der Auffassung, dass das Erfordernis der Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts, wie er bereits im Urteil Allué u. a. entschieden habe, die Befristung der Arbeitsverträge von Fremdsprachenlektoren nicht rechtfertigen könne (Urteil Spotti, Randnr. 20).

  • EuGH, 01.07.1993 - C-312/91

    Metalsa

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    29 bis 31, vom 1. Juli 1993 in der Rechtssache C-312/91, Metalsa, Slg. 1993, I-3751, Randnrn.

    Insoweit kommt dem Vergleich von Gegenstand und Kontext des Abkommens einerseits und des EG-Vertrags andererseits erhebliche Bedeutung zu (siehe Urteile Metalsa, Randnr. 11, und Gloszczuk, Randnr. 49).

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung gilt eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (siehe u. a. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/WSA, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.01.1987 - 278/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (siehe u. a. Urteile vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnr. 36, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-60/98, Butterfly Music, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25).
  • EuGH, 10.02.1982 - 21/81

    Bout

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, und vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-122/96

    Saldanha und MTS Securities Corporation / Hiross

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Der Gerichtshof hat in Anwendung dieses Grundsatzes namentlich entschieden, dass Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG), da die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21 und ABl. 1995, L 1, S. 1) keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift vorgesehen habe, sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts an verbindlich sei, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedstaats zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gelte (Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-122/96, Saldanha und MTS, Slg. 1997, I-5325, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.07.1993 - C-34/92

    GruSa Fleisch / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des materiellen Gemeinschaftsrechts im Interesse der Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (siehe u. a. Urteile vom 10. Februar 1982 in der Rechtssache 21/81, Bout, Slg. 1982, 381, Randnr. 13, und vom 15. Juli 1993 in der Rechtssache C-34/92, GruSa Fleisch, Slg. 1993, I-4147, Randnr. 22).
  • EuGH, 29.06.1999 - C-60/98

    Butterfly Music

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (siehe u. a. Urteile vom 14. Januar 1987 in der Rechtssache 278/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 1, Randnr. 36, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-60/98, Butterfly Music, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25).
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
    14 bis 21, vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnrn.
  • EuGH, 09.02.1982 - 270/80

    Polydor u.a. / Harlequin u.a.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-63/99

    DREI URTEILE DES GERICHTSHOFES BETREFFEN DAS RECHT POLNISCHER, TSCHECHISCHER UND

  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt indessen eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50, vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 53, und vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, Randnr. 25).
  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Zum Grundsatz des Vertrauensschutzes ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gilt, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, und dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnrn.
  • BAG, 17.06.2009 - 7 AZR 112/08

    Tarifliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten

    Diese Auslegung von § 33 Abs. 1 AGG entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats angenommen hat, dass die Regelungen des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits ab Inkrafttreten des Abkommens auch für einen befristeten Arbeitsvertrag galten, der vor dem Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen worden war, dessen Laufzeit aber erst danach geendet hatte (EuGH 29. Januar 2002 - C-162/00 - [Pokrzeptowicz-Meyer] - Slg. 2002, I-1049 = AP HRG § 57c Nr. 11).
  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 225/98

    Befristeter Arbeitsvertrag mit polnischer Fremdsprachenlektorin

    Wie der EuGH auf Grund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 22. März 2000 (- 7 AZR 225/98 (A) - BAGE 94, 102 ff. = AP HRG § 57 b Nr. 25) mit Urteil vom 29. Januar 2002 (- Rs. C-162/00 -) entschieden hat, steht Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Dezember 1991 (Europa-Abkommen) der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift auf polnische Staatsangehörige entgegen, nach der die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C-162/00 - Tenor 1, Rn. 45).

    Das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot findet, ohne daß zusätzliche nationale Durchführungsbestimmungen erforderlich wären, unmittelbare Anwendung (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C-162/00 - Rn. 29).

    Auf diese unmittelbare Wirkung können sich polnische Staatsangehörige vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats berufen (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C-162/00 - Rn. 30).

    Der in Art. 37 Abs. 1 des Europa-Abkommens enthaltene Passus, das Diskriminierungsverbot gelte "vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten", hindert die unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbots nicht und führt nicht dazu, daß seine Anwendung in den Mitgliedsstaaten an weitere Voraussetzungen geknüpft oder nach freiem Ermessen eingeschränkt werden könnte (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C- 162/00 - Rn. 23, 24).

    Wie der EuGH auf die Anfrage des Senats entschieden hat, gilt Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens auch für befristete Arbeitsverträge, die vor dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens geschlossen wurden, wenn das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten des Abkommens liegt (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C-162/00 - Tenor 2, Rn. 57).

    Das Diskriminierungsverbot in Art. 37 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens entfaltet die gleiche Wirkung wie das in Art. 39 Abs. 2 EG (vor dem 1. Mai 1999: Art. 48 Abs. 2 EG-Vertrag) normierte Diskriminierungsverbot (EuGH 29. Januar 2002 - Rs. C-162/00 - Rn. 39 bis 44).

  • BFH, 27.11.2019 - I R 40/19

    Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen -

    Für die außerbilanziellen Korrekturen, die auf den Zeitraum vor dem Unionsbeitritt der Tschechischen Republik entfallen, gilt dies hingegen nicht, da die Beitrittsakte und demgemäß das Gemeinschaftsrecht insoweit keine "Vorwirkung" entfalten (vgl. EuGH-Urteile Varna Holideis vom 27.06.2018 - C-364/17, EU:C:2018:500; Pokrzeptowicz-Meyer vom 29.01.2002 - C-162/00, EU:C:2002, 57, Slg. 2002, I-1049).
  • EuG, 03.05.2007 - T-357/02

    Freistaat Sachsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den Behörden des

    Die Rechtsprechung, die die Kommission dafür herangezogen habe, dass sie die KMU-Freistellungsverordnung habe anwenden müssen, weil eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts gelte, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sei (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnrn.

    12 bis 14, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung gilt nämlich eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (Urteile Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31, Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 14, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 50).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht so weit erstreckt werden darf, dass die Anwendung einer neuen Regelung schlechthin ausgeschlossen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1988, Spanien/Kommission, 203/86, Slg. 1988, 4536, Randnr. 19, vom 29. Juni 1999, Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Randnr. 25, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 55).

    Die Rechtsprechung zu diesem zweiten Fall bedeutet keineswegs eine rückwirkende Anwendung der Rechtsvorschrift, da die neue Regelung, um die es geht, vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Vertrag (Urteile Saldanha und MTS, oben in Randnr. 84 angeführt, und Pokrzeptowicz-Meyer, oben in Randnr. 73 angeführt, Randnr. 52), ein Mandat (Urteil Licata/WSA, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 31) oder ein anderes Rechtsverhältnis (Urteil Butterfly Music, oben in Randnr. 97 angeführt) nur insoweit, als sie noch nicht beendet sind und weiterhin Wirkungen entfalten, d. h. nur für die Zukunft, angewandt wird.

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00

    Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes

    Bestimmungen in Beitrittsabkommen gewähren nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (29. Januar 2002 - Rs C-162/00 - NZA 2002, 377 ff.) nur dann unmmittelbare Rechte, wenn ihre Durchführung nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-438/00

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL ÄUSSERT SICH ZUM IM EU-SLOWAKEI- ABKOMMEN ENTHALTENEN

    In der mündlichen Verhandlung wies die Kommission darauf hin, dass Artikel 38 des Assoziierungsabkommens wortgleich mit der Bestimmung sei, die der Gerichtshof in der Rechtssache C-162/00(6) für unmittelbar anwendbar angesehen habe.

    Diesbezüglich hat der Gerichtshof in dem in der mündlichen Verhandlung vielfach zitierten Urteil in der Rechtssache C-162/00 für Recht erkannt: "Daher ist Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Europa-Abkommens unmittelbare Wirkung zuzuerkennen, sodass polnische Staatsangehörige, die sich auf diese Vorschrift berufen, sie auch vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats geltend machen können."(8).

    3: - Zur entsprechenden Judikatur in der Bundesrepublik Deutschland siehe die Ausführungen von Krogmann, Sport und Europarecht , 2001, S. 23 f. 4: - Urteil vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-0000).

    8: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 30.9: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 21.10: - Siehe dazu das Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 28.11: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5, Randnr. 82) sowie Urteile vom 11. April 2000 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 47) sowie vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 35); vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Walrave, Slg. 1974, 1405, Randnr. 17).

    12: - Siehe nur das Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 83; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 18.13: - Urteil in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 84; vgl. das Urteil in der Rechtssache 36/74 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 19.14: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnrn.

    32 f. 15: - Urteil in der Rechtssache C-162/00 (zitiert in Fußnote 4), Randnr. 41.16: - Urteil zitiert in Fußnote 11.17: - Urteil zitiert in Fußnote 5.18: - Urteil in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 45.19: - Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 120, und in der Rechtssache C-176/96 (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 50.20: - Vgl. die Urteile in der Rechtssache C-415/93 (zitiert in Fußnote 5), Randnrn.

  • EuGH, 08.05.2003 - C-438/00

    DER GERICHTSHOF LEGT DAS IM ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EUROPÄISCHE

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 30 des Urteils vom 29. Januar 2002 in der Rechtssache C-162/00 (Pokrzeptowicz-Meyer, Slg. 2002, I-1049) bereits Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten und vom Rat und der Kommission durch den Beschluss 93/743/Euratom, EGKS, EG vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 348, S. 1) im Namen der Gemeinschaften genehmigten Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (im Folgenden: Assoziierungsabkommen Gemeinschaften-Polen) unmittelbare Wirkung zuerkannt hat.

    Ebenso wenig wie Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen der unmittelbaren Wirkung von Artikel 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegensteht (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 28), kann daher aufgrund der Ähnlichkeit der fraglichen Vorschriften Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei der unmittelbaren Wirkung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Abkommens entgegenstehen.

    Außerdem erfordert die Durchführung von Artikel 38 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei ebenso wenig wie die des Artikels 37 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen den Erlass zusätzlicher Durchführungsbestimmungen durch den mit dem Abkommen eingerichteten Assoziationsrat (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnr. 29).

    Schließlich kann wie bei Artikel 37 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften-Polen die Wendung "vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" in Artikel 38 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften--Slowakei nicht dahin ausgelegt werden, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, die Anwendung des in dieser Bestimmung enthaltenen Diskriminierungsverbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder nach freiem Ermessen einzuschränken, da durch eine solche Auslegung diese Bestimmung ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Pokrzeptowicz-Meyer, Randnrn.

  • BGH, 10.07.2019 - IV ZB 22/18

    Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag;

    Die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften sind insoweit, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteile vom 22. Dezember 2010 aaO; vom 24. September 2002 aaO; siehe auch EuGH, Urteile vom 30. April 2019 aaO; vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap, Dams-Schipper, C-154/05, Slg. 2006, I-6249 Rn. 42; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049 Rn. 49).

    Der Anwendungsbereich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darf nicht so weit erstreckt werden, dass die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten schlechthin ausgeschlossen ist (EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131 Rn. 46; vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049 Rn. 55 m.w.N.).

  • BAG, 05.12.2012 - 7 AZR 698/11

    Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

  • EuGH, 12.04.2005 - C-265/03

    ERSTES URTEIL ZU DEN WIRKUNGEN EINES PARTNERSCHAFTSABKOMMENS: GLEICHE

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2005 - C-265/03

    ERSTE RECHTSSACHE BETREFFEND EINES DER PARTNERSCHAFTSABKOMMEN DER GEMEINSCHAFT:

  • EuGH, 12.09.2013 - C-614/11

    Kuso - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Richtlinie

  • BSG, 24.04.2003 - B 10 EG 4/01 R

    Bundeserziehungsgeld - Erziehungsgeld - Ausländer - Staatsangehörigkeit -

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 322/01

    Arbeitnehmerentsenderecht - Niederlassung in Deutschland als Betrieb iSd.

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 106/01

    Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Abfälle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2006 - C-339/05

    Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - Abkommen mit der Schweiz über

  • EuGH, 12.11.2009 - C-441/08

    Elektrownia Patnów II - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05

    Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 264/01

    Arbeit & Soziales - Urlaubskassenverfahren auch für polnische Arbeitgeber?

  • EuGH, 16.09.2004 - C-465/01

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 06.06.2002 - C-360/00

    Ricordi

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-226/08

    Stadt Papenburg - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Eilvorlageverfahren - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken

  • EuG, 29.11.2018 - T-720/16

    ARFEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von den italienischen Behörden

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-89/14

    A2A

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • EuGH, 14.04.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg - Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Ersetzung des

  • BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01

    Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

  • EuGH, 21.12.2021 - C-428/20

    Skarb Panstwa (Couverture de l'assurance automobile)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.09.2003 - 11 Sa 111/02

    Verschaffungsanspruch auf eine Zusatzversorgung für befristet im öffentlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-172/01

    International Power (früher National Power ) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE

  • VG Karlsruhe, 18.07.2002 - 6 K 2487/99

    Landeserziehungsgeld für slowakische Staatsangehörige abgelehnt

  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

  • LAG Hessen, 08.12.2003 - 16 Sa 785/03

    Arbeitnehmerentsendung; Aufrechnung mit Urlaubsabgeltungszahlungen

  • LAG Hessen, 14.07.2003 - 16 Sa 512/00

    Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

  • EuG, 07.10.2015 - T-49/14

    Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks / Kommission - Geschützte

  • LAG Hessen, 24.11.2003 - 16 Sa 576/00

    Durchführung baulicher Leistungen in Deutschland durch aus Polen entsandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2013 - C-221/11

    Nach Ansicht von Generalanwalt P. Cruz Villalón haben türkische Staatsangehörige

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-480/08

    Teixeira - Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht - Bedingungen - Ehemaliger

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Dem öffentlichen

  • EuGH, 21.01.2003 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

  • LAG Hessen, 02.02.2004 - 16 Sa 47/03

    Arbeitnehmerentsendung; Betriebsabteilung

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.10.2011 - C-43/10

    Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u.a. - Schutz der Umwelt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte

  • EuGH, 13.06.2006 - C-336/05

    Echouikh - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-452/01

    Ospelt und Schlössle Weissenberg

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-256/15

    Nemec - Unionsrecht - Zeitlicher Anwendungsbereich - Richtlinie 2000/35 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2007 - C-231/06

    Jonkman - Sozialpolitik - Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-120/08

    Bavaria - Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 und 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2021 - C-39/20

    Jumbocarry Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Frist zur Mitteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen

  • EuG, 19.11.2009 - T-334/07

    Denka International / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Dichlorvos -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg

  • EuG, 03.02.2011 - T-584/08

    Cantiere navale De Poli / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2010 - C-379/09

    Casteels - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • EuG, 03.02.2011 - T-3/09

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Befristete Schutzmaßnahmen für den

  • VG Aachen, 05.08.2009 - 8 K 339/07

    Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Begriff des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

  • EuG, 15.04.2008 - T-348/04

    SIDE / Kommission - Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor - Keine

  • EuGöD, 11.05.2011 - F-71/09

    Caminiti / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz -

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-63/10

    BL / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2011 - C-101/10

    Pavlov und Famira - Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen - Unmittelbare

  • EuGöD, 15.12.2010 - F-66/09

    Saracco / EZB

  • VG Aachen, 08.10.2010 - 8 L 99/10

    Versagung einer begehrten Aufenthaltserlaubnis eines kroatischen

  • EuGöD, 30.11.2006 - F-77/05

    Balabanis und Le Dour / Kommission

  • EuGöD, 13.06.2012 - F-31/10

    Guittet / Kommission

  • EuGöD, 14.12.2006 - F-88/05

    Kubanski / Kommission

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