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   EuGH, 29.03.2011 - C-352/09 P   

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EuGH, 29.03.2011 - C-352/09 P (https://dejure.org/2011,2886)
EuGH, Entscheidung vom 29.03.2011 - C-352/09 P (https://dejure.org/2011,2886)
EuGH, Entscheidung vom 29. März 2011 - C-352/09 P (https://dejure.org/2011,2886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission PDF

    ThyssenKrupp Nirosta (anciennement ThyssenKrupp Stainless) / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

  • EU-Kommission

    ThyssenKrupp Nirosta (anciennement ThyssenKrupp Stainless) / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Gemeinschaftsmarkt für Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, mit der nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein Verstoß gegen Art. 65 KS festgestellt wird - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der ThyssenKrupp Nirosta AG, vormals ThyssenKrupp Stainless AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009 in der Rechtssache T-24/07, ThyssenKrupp Stainless AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 2. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2009, ThyssenKrupp Stainless / Kommission (T-24/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 KS ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Mit Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, Slg. 2005, I-6773), wies der Gerichtshof die Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin und der Kommission gegen dieses Urteil zurück.

    Der Gerichtshof habe im Urteil ThyssenKrupp/Kommission, das rechtskräftig geworden sei, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin aufgrund der Erklärung vom 23. Juli 1997 für das Verhalten von Thyssen verantwortlich sei.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, ihre Haftung für das Verhalten von Thyssen Stahl sei im Urteil ThyssenKrupp/Kommission nicht rechtskräftig festgestellt worden, das Gericht habe die Reichweite des Grundsatzes res iudicata verkannt, es habe ihre Verteidigungsrechte verletzt und es habe zu Unrecht entschieden, dass die Erklärung vom 23. Juli 1997 einen Übergang der Haftung von Thyssen Stahl auf sie selbst bewirkt habe.

    Das Gericht hat in Randnr. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin, das zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt habe, nicht auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Haftungsübergangs von Thyssen auf die Rechtsmittelführerin bezogen habe.

    118 und 122 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin, das zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt habe, nicht auf die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Übergangs der Haftung für das Thyssen Stahl vorgeworfene rechtswidrige Verhalten auf die Rechtsmittelführerin bezogen habe und dass sich Randnr. 88 des Urteils ThyssenKrupp/Kommission auf das Anschlussrechtsmittel der Kommission beziehe, mit dem ein solcher Haftungsübergang ebenfalls nicht in Frage gestellt worden sei.

    96 und 102 bis 106 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass weder das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin noch das Anschlussrechtsmittel der Kommission, die zum Urteil ThyssenKrupp/Kommission geführt haben, die Frage der Rechtmäßigkeit des durch die Erklärung vom 23. Juli 1997 erfolgten Haftungsübergangs betrafen.

  • EuGH, 29.09.2010 - C-74/10

    EREF / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission, C-74/10 P und C-75/10 P, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass die Tatsachenwürdigung, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage darstellt, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (Urteil vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, Slg. 2006, I-4429, Randnr. 85, und Beschluss EREF/Kommission, Randnr. 42).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-210/98

    Salzgitter / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteil vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).

    Unter diesen Umständen bleibt der in Randnr. 134 des vorliegenden Urteils festgestellte Rechtsfehler des Gerichts ohne Folgen für die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels, da zwar die Gründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel aber aus anderen Rechtsgründen richtig ist, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 58).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Unter diesen Umständen liefe es dem Zweck und der Kohärenz der Verträge zuwider und wäre mit der Kontinuität der Unionsrechtsordnung unvereinbar, wenn die Kommission nicht befugt wäre, eine einheitliche Anwendung der Normen sicherzustellen, die im Zusammenhang mit dem EGKS-Vertrag stehen und weiterhin auch nach dessen Außerkrafttreten Wirkungen zeitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.02.1969 - 23/68

    Klomp / Inspectie der belastingen

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass nach einem den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen, auf das römische Recht zurückgehenden Grundsatz bei Änderungen der Gesetzgebung, soweit der Gesetzgeber nicht einen entgegenstehenden Willen zum Ausdruck gebracht hat, die Kontinuität der Rechtsstrukturen zu gewährleisten ist, und dass dieser Grundsatz auch für Änderungen des Primärrechts der Union gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1969, Klomp, 23/68, Slg. 1969, 43, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Der Gerichtshof hat wiederholt zum einen auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), und zum anderen betont, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.2000 - C-269/97

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 45) und dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten, anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 31).
  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Nach ständiger Rechtsprechung muss grundsätzlich die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht mehr für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist (Urteile vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 71, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 78, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, Randnr. 37, und SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 27).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Der Gerichtshof hat wiederholt zum einen auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft sowohl in der Unionsrechtsordnung als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt (Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, Slg. 2003, I-10239, Randnr. 38, vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20, und vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26), und zum anderen betont, dass sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-201/04

    Molenbergnatie - Zollkodex der Gemeinschaften - Nacherhebung von Einfuhr- oder

    Auszug aus EuGH, 29.03.2011 - C-352/09
    Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass die Bestimmung, die die Rechtsgrundlage eines Rechtsakts bildet und das Unionsorgan zum Erlass dieses Rechtsakts ermächtigt, zum Zeitpunkt seines Erlasses in Kraft sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 45) und dass Verfahrensvorschriften im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten, anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, Slg. 1981, 2735, Randnr. 9, und vom 23. Februar 2006, Molenbergnatie, C-201/04, Slg. 2006, I-2049, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

  • EuGH, 29.06.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

  • EuG, 01.07.2009 - T-24/07

    ThyssenKrupp Stainless / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge -

    Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile Kapferer, C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 26, und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Unter Bezugnahme auf die Urteile ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775) und ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191) machen Versalis und Eni im Wesentlichen geltend, der Gerichtshof habe ein Abweichen von dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nur als Ausnahme unter genau bestimmten Voraussetzungen zugelassen, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

    Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) entschieden hat, dass die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils dargestellte Möglichkeit auch für den Fall gilt, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich oder wirtschaftlich nicht mehr besteht, da eine Sanktion gegen ein Unternehmen, das keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung kaum wirksam wäre, denn dem Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission kann gerade nicht entnommen werden, dass die Zurechnung einer Zuwiderhandlung an eine Einrichtung, die diese nicht begangen hat, allein auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Verhängung einer Sanktion gegen die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, den Abschreckungszweck verfehlen würde (vgl. Urteil Versalis/Kommission, EU:C:2013:386, Rn. 55).

    Im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775), auf das der Gerichtshof in Rn. 144 des Urteils ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ausdrücklich Bezug genommen hat, hat er nämlich entschieden, dass die Kommission die betreffende Zuwiderhandlung einer Gesellschaft, die nicht die Urheberin der Zuwiderhandlung war, in einem Fall zurechnen durfte, in dem die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, als Wirtschaftsteilnehmer auf anderen Märkten noch bestanden hatte (vgl. Urteil ETI u. a., EU:C:2007:775, Rn. 45).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

    Zur Gewährleistung sowohl des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen als auch einer geordneten Rechtspflege sollen nämlich gerichtliche Entscheidungen, die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar geworden sind, nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteile vom 16. März 2006, Kapferer, C-234/04, EU:C:2006:178, Rn. 20, vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C-526/08, EU:C:2010:379, Rn. 26, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123, und vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-817/18

    Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u.a./ Vereniging

    24 Vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47), sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 136).

    26 Vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47), sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 136).

    33 Vgl. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France (C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47), sowie vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 136).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin führen weiter aus, ihre Interpretation werde durch das später ergangene Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission(C-352/09 P, EU:C:2011:191) bestätigt, in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen dem Veräußerer Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als möglichen oder sogar ausreichenden Grund erwähnt hätten, um die letztgenannte Gesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der erstgenannten haftbar zu machen.

    Die Rechtsmittelgegnerinnen berufen sich ferner auf das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191), in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen der Veräußerin Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als mögliche oder sogar ausreichende Begründung, um die zweite Einrichtung für das wettbewerbswidrige Verhalten der ersten haftbar zu machen, angesprochen haben(43).

    Meines Erachtens ist dieses Urteil in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da in der Rechtssache, in der im Rechtsmittelverfahren das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ergangen ist, der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden hatte, ob eine wirtschaftliche Kontinuität aus einer einzigen Übertragung von Aktiva folgen kann, sondern über eine einfache Erklärung des Übernehmers der Aktiva, die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten im Zusammenhang mit diesen Aktiva zu übernehmen.

  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • EuGH, 21.09.2017 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

    Der Gerichtshof hat wiederholt auf die große Bedeutung hingewiesen, die dem Grundsatz der Rechtskraft in der Unionsrechtsordnung zukommt (Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erstreckt sich die Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung waren (Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 123).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Verfahrensvorschriften ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Anwendung finden (Urteile vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a., C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88, und vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und zwar selbst in einem Verfahren, das vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, aber über ihn hinaus andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 47).

    Vorliegend musste, da die streitige Entscheidung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ergangen ist, das zu ihrem Erlass führende Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und der auf ihr beruhenden Verordnung Nr. 773/2004 durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 90), ungeachtet dessen, dass dieses Verfahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 eingeleitet worden war.

  • EuGH, 24.09.2020 - C-601/18

    Prysmian und Prysmian Cavi e Sistemi/ Kommission

    Besteht dagegen die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, rechtlich fort und übt auch weiter wirtschaftliche Tätigkeiten aus, ist die Kommission grundsätzlich verpflichtet, die fragliche Geldbuße gegen diese Einrichtung zu verhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission, C-352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 144 und 145).
  • EuGH, 31.01.2019 - C-225/17

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

  • EuGH, 21.09.2017 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuGH, 06.07.2017 - C-180/16

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba wegen ihrer Beteiligung am Kartell

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuGH, 03.12.2020 - C-461/18

    Changmao Biochemical Engineering/ Distillerie Bonollo u.a. - Rechtsmittel -

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • EuGH, 26.03.2015 - C-7/14

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12

    Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15

    Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG

  • EuGH, 26.03.2015 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Finanzhilfevereinbarungen zwischen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des

  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-261/13

    Nach Auffassung des Generalanwalts Niilo Jääskinen sind Entscheidungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-93/13

    Kommission / Versalis und Eni - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-351/20

    Dragnea/ Kommission - Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-104/18

    Koton Magazacilik Tekstil Sanayi ve Ticaret/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-180/16

    Toshiba / Kommission - Rechtsmittel - Art. 101 AEUV - Gasisolierte Schaltanlagen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-361/14

    Kommission / McBride u.a. - Rechtsmittel - Auslegung von Art. 266 AEUV - Art. 4

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-596/13

    Kommission / Moravia Gas Storage - Rechtsmittel - Erdgasbinnenmarkt - Richtlinie

  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

  • EuG, 28.05.2020 - T-724/18

    Aurea Biolabs/ EUIPO - Avizel (AUREA BIOLABS)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-69/14

    Târșia - Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-526/19

    Entoma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - Neuartige

  • EuG, 15.02.2023 - T-492/21

    Aquind u.a./ ACER

  • FG Düsseldorf, 13.07.2011 - 15 K 708/08

    Kindergeldanspruch eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen

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