Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-162/01 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

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    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouma / Rat und Kommission

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2004, I-4509



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Wird zitiert von ... (4)  

  • EuG, 30.05.2006 - T-87/94  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Zwischen den Parteien ist Einigkeit über die Auswahl einer Musterrechtssache innerhalb der Kategorie I der SLOM-Erzeuger für den Fall erzielt worden, dass der Gerichtshof die oben in Randnummer 22 zitierten Urteile Bouma und Beusmans bestätigen sollte, und der Kläger J. Blom ist ermächtigt worden, eine aktualisierte Klageschrift in der Musterrechtssache einzureichen.

    Der Rat hat beantragt, das Verfahren auf die in der aktualisierten Klageschrift aufgeworfenen Fragen zu beschränken, die nicht Gegenstand der Erörterung in den Rechtssachen waren, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen sind.

    Zweitens trägt der Kläger vor, dass Unterschiede bestünden zwischen seiner Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen, die von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing und den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans betroffen seien.

    Schließlich trägt der Kläger vor, dass es rechtlich unzulässig sei, die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den SLOM-1983-Erzeugern auf einer anderen Grundlage als der zu beurteilen, die bei den SLOM-I-Erzeugern verwendet worden sei, und die Beurteilung, die das Gericht in den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans vorgenommen habe, sei falsch, soweit es entschieden habe, dass die SLOM-1983-Erzeuger eine größere Beweislast tragen müssten als die SLOM-I-Erzeuger, obwohl ihre Situation identisch sei.

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 288 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995, in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 42).

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 104 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 44).

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 11 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 62 und 63, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 47).

    Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 46, und Beusmans, Randnr. 45, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 89 bis 91, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102, sowie oben in Randnr. 59 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 49).

    Da im vorliegenden Fall der Kläger die Milcherzeugung in der Zeit vom Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung am 1. Oktober 1983 bis zum Inkrafttreten der Quotenregelung am 1. April 1984 nicht wieder aufgenommen hat, könnte seine Schadensersatzforderung nur dann begründet sein, wenn er nachwiese, dass er die Absicht hatte, die Erzeugung nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen, und daran durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 gehindert wurde (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 48, und Beusmans, Randnr. 47, bestätigt durch oben in Randnr. 26 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102).

    Zum Argument des Klägers, mit dem er Unterschiede geltend macht, die zwischen seiner Situation und der der Kläger in den Rechtssachen, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans und dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, angeblich insoweit bestehen, als Herr Bouma und Herr Beusmans, anders als dies bei ihm der Fall sei, noch immer nicht über eine endgültige Referenzmenge verfügten, während Herrn Böcker-Lensing erst 1995 eine Referenzmenge zugeteilt worden sei, ist sodann zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Kläger bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1639/91 eine vorläufige Referenzmenge erhalten hat, nicht folgt, dass er im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft Anspruch auf eine Entschädigung hat (oben in Randnr. 22 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 49, und Beusmans, Randnr. 48).

    Der Kläger kann daher nicht behaupten, dass der Erhalt eines Entschädigungsangebots der niederländischen Behörden nach der Verordnung Nr. 2187/93 eine ausdrückliche Anerkennung der Haftung der Gemeinschaft bedeute und dass die Tatsache, dass er anders als die Kläger, die von den oben in Randnummer 22 zitierten Urteilen Bouma und Beusmans sowie von dem oben in Randnummer 18 zitierten Urteil Böcker-Lensing betroffen sind, ein solches Angebot erhalten habe, ihn von diesen Klägern unterscheide und von der Verpflichtung entbinde, zu beweisen, dass er die Absicht hatte, die Milcherzeugung am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen.

  • EuG, 12.12.2006 - T-373/94  

    Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe -

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-162/01 P und C-163/01 P (Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, Slg. 2004, I-4509, im Folgenden: Urteil Bouma und Beusmans) die Rechtsmittel gegen die in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils zitierten Urteile Bouma und Beusmans zurückgewiesen.

    Das von den Beklagten aufgestellte Erfordernis werde aus den Ausführungen des Gerichts in den Urteilen Bouma und Beusmans hergeleitet, die aber auf den Fall der SLOM-I-Erzeuger nicht übertragbar seien, weil der Grund dafür, dass das Gericht in diesen Urteilen festgestellt habe, dass die fraglichen Erzeuger ihre Absicht nachweisen müssten, die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer SLOM-Verpflichtung wieder aufzunehmen, darin gelegen habe, dass die SLOM-Verpflichtung im Referenzjahr, d. h. 1983, ausgelaufen sei.

    Die SLOM-Erzeuger, die wie er eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen seien, die am Ende des Referenzjahres ausgelaufen sei, befänden sich in einer völlig anderen Situation als SLOM-II-Erzeuger wie z. B. die Kläger in den mit den Urteilen Bouma und Beusmans abgeschlossenen Rechtssachen.

    Nach der Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für einen durch ihre Organe verursachten Schaden nach Artikel 215 Absatz 2 EG voraus, dass ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69, Lütticke/Kommission, Slg. 1971, 325, Randnr. 10, und vom 17. Dezember 1981 in den Rechtssachen 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, Ludwigshafener Walzmühle u. a./Rat und Kommission, Slg. 1981, 3211, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 39, und Beusmans, Randnr. 38, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 43, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 41).

    Diese Haftung beruht auf einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 40, und Beusmans, Randnr. 39, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 42).

    Die Berufung auf diesen Grundsatz ist jedoch gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur insoweit möglich, als die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hat, die ein berechtigtes Vertrauen begründen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Januar 1992 in der Rechtssache C-177/90, Kühn, Slg. 1992, I-35, Randnr. 14; oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 41, und Beusmans, Randnr. 40, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn.

    Dagegen läuft es dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zuwider, dass ein Erzeuger nach einer Regelung wie der über die Zusatzabgabe deswegen Beschränkungen unterworfen wird, weil er in einem bestimmten Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Regelung infolge einer Entscheidung, die er frei getroffen hat, ohne durch eine Handlung der Gemeinschaft dazu veranlasst worden zu sein, keine oder nur eine geringe Menge Milch vermarktet hat (oben in Randnr. 67 zitiertes Urteil Kühn, Randnr. 15, oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 42, und Beusmans, Randnr. 41, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 45 bis 47, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 44).

    Ferner geht aus dem oben in Randnummer 13 zitierten Urteil Spagl hervor, dass die Gemeinschaft gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, als sie alle Erzeuger, deren Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung 1983 endete, und insbesondere diejenigen, die wie Herr Spagl die Milcherzeugung aus mit ihrer Verpflichtung zusammenhängenden Gründen nicht wieder aufnehmen konnten, automatisch von der Gewährung von Quoten ausgeschlossen hat (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 43, und Beusmans, Randnr. 42, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 53, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 45).

    Aus diesem Urteil kann somit hergeleitet werden, dass Erzeuger, deren Verpflichtung 1983 geendet hat, ihre Schadensersatzklage nur dann auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes stützen können, wenn sie dartun, dass die Gründe, aus denen sie die Milcherzeugung im Referenzjahr nicht wieder aufgenommen hatten, damit zusammenhängen, dass sie die Erzeugung für eine bestimmte Zeit eingestellt hatten und dass es ihnen aus organisatorischen Gründen nicht möglich war, sie unverzüglich wieder aufzunehmen (oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 45, und Beusmans, Randnr. 44, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 62 und 63, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben (vgl. oben in Randnr. 19 zitierte Urteile Bouma, Randnr. 47, und Beusmans, Randnr. 46, und die dort zitierte Rechtsprechung, bestätigt durch oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnrn. 99 bis 102, sowie oben in Randnr. 56 zitiertes Urteil Gosch/Kommission, Randnr. 49).

    Deshalb sei der Verlust von Einkünften aus Milchlieferungen nicht als die Folge einer freiwilligen Aufgabe der Milcherzeugung durch die Kläger anzusehen (oben in Randnr. 23 zitiertes Urteil Bouma und Beusmans, Randnr. 88).

  • EuGH, 25.03.2010 - C-414/08  

    Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kürzung der

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass, worauf im angefochtenen Urteil hingewiesen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen dreier kumulativer Voraussetzungen abhängt, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Unionsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C-257/98 P, Slg. 1999, I-5251, Randnr. 11, sowie vom 29. April 2004, Bouma und Beusmans/Rat und Kommission, C-162/01 P und C-163/01 P, Slg. 2004, I-4509, Randnr. 43).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-163/01  
    Verbundene Rechtssache, siehe 29.04.2004 mit dem C-162/01 P.
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