Rechtsprechung
| EuGH, 29.11.2011 - C-371/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft, die eine Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten vornimmt - Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Sitzverlegung - Sofortige Einziehung der Steuer - Verhältnismäßigkeit
- IWW
- Europäischer Gerichtshof
National Grid Indus
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft, die eine Sitzverlegung zwischen Mitgliedstaaten vornimmt - Festsetzung des Steuerbetrags zum Zeitpunkt der Sitzverlegung - Sofortige Einziehung der Steuer - Verhältnismäßigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 49
Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse des Gesellschaftsvermögens bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat als den Gründungsmitgliedstaat der Gesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse bei Sitzverlegung einer Gesellschaft ("National Grid Indus")
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wegzugsbesteuerung innerhalb der Europäischen Union
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten Wertzuwächse beim Vermögen einer Gesellschaft anlässlich der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Zur Niederlassungsfreiheit bei Sitzverlegung von Gesellschaften
- ftd.de (Pressebericht)
Bei Finanzierung nichts zu verzollen
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
EuGH bremst Wegzugsteuer aus: Unternehmen dürfen Stundung wählen
Sonstiges (18)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 26. Juli 2010 - National Grid Indus B.V./Inspecteur van de Belastingdienst Rijnmond/kantoor Rotterdam
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 29.11.2011, Rs. C-371/10 (Sofortige Fälligkeit der Wegzugsbesteuerung einer Gesellschaft unverhältnismäßig)" von LRD Franz Hruschka, original erschienen in: DStR 2011, 2334 - 2344.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Auswirkungen des EuGH-Urteils in der Rs. National Grid Indus auf die deutsche Entstrickungsbesteuerung" von StBin Dr. Leila Momen, original erschienen in: RIW 2012, 302 - 309.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Europarechtliches Verbot der Sofortbesteuerung stiller Reserven beim Transfer ins EU-Ausland - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 29.11.2011, C-371/10" von RA/StB Dr. Andreas Körner, LL.M., original erschienen in: IStR 2012, 1 - 5.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "National Grid Indus - Ein Phyrrussieg für die Gegner der Sofortversteuerung?" von Wolfgang Mitschke, original erschienen in: IStR 2012, 6 - 12.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "National Grid Indus - Schlusspunkt der Diskussion oder Quell neuer Kontroverse zur Entstrickungsbesteuerung?" von RA/StB Dr. David Beutel und RA Dr. Martin Rehberg, original erschienen in: IStR 2012, 94 - 97.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "National Grid Indus: Auswirkungen auf die deutsche Erstrickungsbesteuerung" von RA/FASteuerR/StB Dr. Jan Brinkmann, MJur (Oxford) und Dr. Peter Reiter, original erschienen in: DB 2012, 16 - 20.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Rechtssache National Grid Indus BV - Ende oder Bestätigung der Entstrickungsbesteuerung?" von StB Prof. Dr. Wolfgang Kessler und Wiss. Mit./Dipl.-Kfm. Moritz Philipp, original erschienen in: DStR 2012, 267 - 272.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Schicksal einer Schlussbesteuerung in den Händen wegziehender Gesellschaft" von RA Dr. Klaus von Brocke und StB Prof. Dr. Markus Peter und Jörg Albrecht, original erschienen in: IWB 2011, 939 - 944.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Steuerliches Entstrickungskonzept - gelungen oder reparaturbedürftig?" von WP/StB Prof. Dr. Ulrich Prinz, original erschienen in: GmbHR 2012, 195 - 199.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Stirbt Daily Mail langsam?" von Prof. Dr. Alexander Schall, MJur (Oxford) und StB Prof. Dr. Alexander Barth, original erschienen in: NZG 2012, 414 - 419.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Wegzugbesteuerung und Funktionsverlagerung - Auswirkungen des EuGH-Urteils National Grid Indus B.V., Rs. C-371/10" von WP/StB Thomas Rohler, original erschienen in: GmbH-StB 2012, 54 - 59.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften verstößt gegen Unionsrecht" von RA Prof. Dr. Otmar Thömmes, original erschienen in: IWB 2011, 896 - 904.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Das EuGH-Urteil "National Grid Indus" vom 29.11.2011 - Eine Bestandsaufnahme und eine Bewertung aus Sicht der Finanzverwaltung" von RegDir Wolfgang Mitschke, original erschienen in: DStR 2012, 629 - 636.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Überlegungen zum Urteil des EuGH in der Rechtssache National Grid Indus" von Dr. Hartmut Hahn, original erschienen in: BB 2012, 681 - 687.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Über Entstrickungen" von Prof. Dr. Dietmar Gosch, original erschienen in: IWB 2012, 779 - 789.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Überlegungen zur deutschen Wegzugsbesteuerung von Gesellschaften im Licht des EuGH-Urteils in der Rs. National Grid Indus BV" von Wiss. Mit. Dr. Christoph Ruiner, original erschienen in: IStR 2012, 49 - 51.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-371/10
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2012, 169
- EuZW 2011, 951
Wird zitiert von ... (14)
- EuGH, 12.07.2012 - C-269/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG, 39 EG und …
Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Freizügigkeit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).Denn im Hinblick auf die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Besteuerung von erzieltem Einkommen gleicht die Situation einer Person, die ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in Bezug auf die Besteuerung des im ersten Mitgliedstaats vor der Verlegung des Wohnsitzes bereits erzielten Einkommens der Situation einer Person, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat beibehält (vgl. entsprechend Urteil National Grid Indus, Randnr. 38).
Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 26, Kommission/Griechenland, Randnr. 51, Kommission/Ungarn, Randnr. 69, und National Grid Indus, Randnr. 42).
Insoweit ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Königreichs Spanien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs der Niederlande und der Portugiesischen Republik die zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten auf Unionsebene bestehenden Verfahren zur gegenseitigen Unterstützung hinreichend sind, um den Herkunftsmitgliedstaat in die Lage zu versetzen, eine Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat einzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Randnr. 78).
Im Übrigen bietet die Richtlinie 2008/55, insbesondere die Art. 5 bis 9, den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats einen Rahmen der Zusammenarbeit und Unterstützung, der die Anerkennung von Titeln und das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen einschließt und in der Folge die tatsächliche Einziehung der Steuerschuld im Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Randnr. 78).
Bezüglich der Rechtfertigung der in Rede stehenden Rechtsvorschrift durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel, die Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, N, Randnr. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 51, vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 31, und National Grid Indus, Randnr. 45).
Ferner geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 19. November 2009, Kommission/Italien, C-540/07, Slg. 2009, I-10983, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie National Grid Indus, Randnr. 45).
Dieser Rechtfertigungsgrund kann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung u. a. Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 46, Rewe Zentralfinanz, Randnr. 42, und National Grid Indus, Randnr. 46).
Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat entschieden, dass dieser Umstand nicht bedeuten kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf sein Recht zur Besteuerung eines Wertzuwachses, der im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurde, verzichten muss (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 59, sowie National Grid Indus, Randnr. 46).
Der Gerichtshof hat daher bereits für Recht erkannt, dass ein Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der steuerlichen Territorialität, verbunden mit einem zeitlichen Element, nämlich der Steueransässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland während der Entstehung der nicht realisierten Wertzuwächse, das Recht hat, diese Wertzuwächse zum Zeitpunkt des Wegzugs des Steuerpflichtigen zu besteuern (vgl. Urteile N, Randnr. 46, und National Grid Indus, Randnr. 46).
- EuGH, 12.07.2012 - C-378/10
Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der …
Ebenso steht fest, dass - in Ermangelung einer einheitlichen unionsrechtlichen Definition der Gesellschaften, denen die Niederlassungsfreiheit zugutekommt, anhand eines einheitlichen Anknüpfungskriteriums, nach dem sich das auf eine Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt - die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft, die sich auf die dort verankerte Niederlassungsfreiheit beruft, anwendbar ist, nach Art. 54 AEUV eine Vorfrage ist, die beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nur nach dem anwendbaren nationalen Recht beantwortet werden kann (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Schließlich kann ein Mitgliedstaat somit unbestreitbar sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die erforderlich ist, damit diese Eigenschaft später erhalten bleibt (Urteile Cartesio, Randnr. 110, und National Grid Indus, Randnr. 27).
- FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 224/10
Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 …
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. EuGH Urteil vom 29.11.2011 C-371/10 National Grid Indus, DStR 2011, 2334 m. w. N).In diesem Fall muss die Beschränkung darüber hinaus geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH Urteile vom 29.11.2011 C-371/10, National Grid Indus, DStR 2011, 2334; vom 13.12.2005, C-446/03, Marks & Spencer, Slg. 2005, I-10837; vom 12.12.2006, C-196/04, Cadbury Schweppes, Slg. 2006, I-7995; vom 13.05.2007, C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Slg. 2007, I-2107).
Die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erkennt der EuGH als legitimes Ziel an (vgl. EuGH Urteil vom 29.11.201, C-371/10, National Grid Indus, DStR 2011, 2334 unter Hinweis auf die Urteile vom 13.12.2005, C-446/03, Marks & Spencer , Slg 2005, I-10837 Rz. 45…, vom 15.05.2008, C-414/06, Lidl Belgium, Slg. 2008, I-3601, Rz. 31).
Verlegt eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat, soll dies nicht bedeuten, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf sein Recht zur Besteuerung eines Wertzuwachses, der im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurde, verzichten muss (vgl. EuGH Urteile vom 29.11.2011 C-371/10 National Grid Indus, DStR 2011, 2334;… vom 12.12.2006, C-374/04, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Slg. 2006, I-11673, Rz. 59).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH darf eine Beschränkung der Grundfreiheiten nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH Urteile vom 29.11.2011 C-371/10, National Grid Indus, DStR 2011, 2334; vom 30.06.2011 C-262/09, Meilicke, DStR 2011, 1162).
In der Sache National Grid Indus (vom 29.11.2011 C-371/10, IStR 2011, 2334) erwägt er die Verpflichtung zur Stellung von Sicherheiten im Falle des Zahlungsaufschubs jedenfalls im Rahmen eines Wahlrechts zwischen sofortiger und aufgeschobener Besteuerung.
- EuGH, 06.09.2012 - C-380/11
Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Vermögensteuer - …
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung sich auf die steuerlichen Folgen für die nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaften beschränkt, wenn diese, u. a. aufgrund der Verlegung ihres Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat, nicht mehr der luxemburgischen Vermögensteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil National Grid Indus, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Denn was die Regelung eines Mitgliedstaats über die Gewährung einer Ermäßigung der auf seinem Hoheitsgebiet anfallenden Vermögensteuer betrifft, gleicht die Situation einer Gesellschaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats gegründet wurde und ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, in Bezug auf die Ermäßigung der Vermögensteuer, die im ersten Mitgliedstaat vor der Verlegung des Sitzes angefallen ist, der Situation einer ebenfalls nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft, die ihren Sitz in diesem Mitgliedstaat belässt (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, Randnr. 38, und Kommission/Portugal, Randnr. 29).
In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil National Grid Indus, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (Urteil National Grid Indus, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.09.2012 - C-38/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - …
Im Anschluss an das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sind alle Streithelfer gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert worden, sich schriftlich zu der Frage zu äußern, welche Folgen sich für die vorliegende Rechtssache aus dem genannten Urteil ergeben.Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es doch ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil National Grid Indus, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil National Grid Indus, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was das Vorliegen einer etwaigen Rechtfertigung der festgestellten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und deren Verhältnismäßigkeit anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil National Grid Indus, Randnr. 86, entschieden hat, dass Art. 49 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt dieser Verlegung vorschreibt.
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - …
In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42, und vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 51). - Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11
A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales …
(7) - So u. a. Urteile vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien (C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 22), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).(12) - Vgl. Urteil National Grid Indus (zitiert in Fn. 7, Randnr. 38).
- EuGH, 06.09.2012 - C-18/11
Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerliche …
Was erstens die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. u. a. Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45). - Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2012 - C-350/11
Argenta Spaarbank - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …
(16) - Vgl. insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Kohärenz des Steuersystems Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 43) und hinsichtlich der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.07.2012 - C-48/11
Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …
Der bloße Umstand, dass im Rahmen eines Austauschs von Anteilen die erwerbende Gesellschaft ihren Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittland hat, kann jedoch keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine Maßnahme rechtfertigen, die die Ausübung einer durch das EWR-Abkommen garantierten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, Slg. 2000, I-7587, Randnr. 45, vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich, C-334/02, Slg. 2004, I-2229, Randnr. 27, und vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84). - EuGH, 21.06.2012 - C-84/11
Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken …
- FG Düsseldorf, 14.01.2012 - 13 K 1501/10
Keine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich
- FG Düsseldorf, 17.01.2012 - 13 K 1501/10
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften - Ausgleichsfähigkeit nach …
- BFH, 25.01.2012 - I B 103/11
Berufskraftfahrer bei einer luxemburgischen Firma
