Rechtsprechung
   EuGH, 30.03.2000 - C-236/98   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt fürgleichwertige Arbeit - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) -Richtlinie 75/117/EWG - Vergleich des Entgelts einer Hebamme mit dem einesKrankenhausingenieurs - Berücksichtigung einer Zulage und einerArbeitszeitverkürzung wegen ungünstiger Arbeitszeit

  • Europäischer Gerichtshof

    JämO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit - Artikel 119 EG-Vertrag [die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden] - Richtlinie 75/117/EWG - Vergleich des Entgelts einer Hebamme mit dem eines Krankenhausingenieurs - Berücksichtigung einer Zulage und einer Arbeitszeitverkürzung wegen ungünstiger Arbeitszeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Entscheidungsbesprechung)

    EUGH-Urteil zum Dreischichtbetrieb [Arbeitsrecht]

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Berücksichtigung von Zahlungen für ungünstige Arbeitszeit bei Berechnung des als Vergleichsgrundlage für Feststellung einer unmittelbaren Diskriminierung dienenden Gehalts

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-2189



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06  

    Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher

    Erforderlich ist ein enger Zusammenhang zwischen der Art der Arbeitsleistung und der Höhe des Arbeitsentgelts (st. Rspr. vgl. EuGH 19. März 2002 - C-476/99 - [Lommers] Rn. 28, EuGHE I 2002, 2891; 30. März 2000 - C-236/98 - [Jämo] Rn. 59, EuGHE I 2000, 2189; 15. Juni 1978 - 149/77 - [Defrenne III] Rn. 21, EuGHE 1978, 1365).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99  

    Gleiche Tarifstufe bringt nicht unbedingt gleiches Geld // EuGH zu

    27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 119 EG-Vertrag den Grundsatz aufstellt, dass für gleiche oder als gleichwertig anerkannte Arbeit unabhängig davon, ob sie von einem Mann oder von einer Frau verrichtet wird, gleiches Entgelt gewährt werden muss (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-236/98, JämO, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 36).

    29 Außerdem hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Richtlinie, die im Wesentlichen die konkrete Anwendung des in Artikel 119 EG-Vertrag genannten Grundsatzes des gleichen Entgelts erleichtern soll, in keiner Weise den Inhalt oder die Tragweite dieses Grundsatzes, so wie er in diesem Artikel definiert ist, berührt (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 11, und JämO, Randnr. 37), so dass die dort und die in der Richtlinie verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben (vgl. zum Begriff Entgelt" Urteil vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97, Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 35, und zum Begriff gleiche Arbeit" Urteil vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-309/97, Angestelltenbetriebsrat der Wiener Gebietskrankenkasse, Slg. 1999, I-2865, Randnr. 23).

    33 Der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag und Artikel 1 der Richtlinie umfasst nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, sofern sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt (vgl. insbesondere Urteile Barber, Randnr. 12, und JämO, Randnr. 39).

    49 Es ist Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts zuständig ist, zu entscheiden, ob die Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer angesichts ihrer konkreten Natur als gleichwertig anerkannt werden können (vgl. Urteil JämO, Randnr. 48).

  • BAG, 15.02.2005 - 9 AZR 635/03  

    Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

    Danach obliegt es immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten, Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat (vgl. zur Beweislast EuGH 30. März 2000 - Rs C-236/98 Jämställdhetsombudsmannen - EuGHE I 2000, 2189 = AP EWG-Richtlinie Nr. 75/117 Nr. 15 = EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 5, für die Diskriminierung wegen des Geschlechts; Großmann in GK-SGB IX Stand Februar 2005 § 81 Rn. 241; Deinert in Neumann Handbuch SGB IX § 17 Rn. 99 ff.).
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