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   EuGH, 30.03.2006 - C-184/04   

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https://dejure.org/2006,2544
EuGH, 30.03.2006 - C-184/04 (https://dejure.org/2006,2544)
EuGH, Entscheidung vom 30.03.2006 - C-184/04 (https://dejure.org/2006,2544)
EuGH, Entscheidung vom 30. März 2006 - C-184/04 (https://dejure.org/2006,2544)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • Europäischer Gerichtshof

    Uudenkaupungin kaupunki

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • EU-Kommission PDF

    Uudenkaupungin kaupunki

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

  • EU-Kommission

    Uudenkaupungin kaupunki

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Berichtigung der Vorsteuerabzüge bei Investitionsgütern; Einräumung des Rechts auf Option für die Besteuerung der Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie ; Keine Befugnis zum Ausschluss des Abzugs der ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C Abs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 20

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern und für Immobilieninvestitionen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umsatzbesteuerung, Option, Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung bei Immobilien und bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Uudenkaupungin kaupunki

    Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter - Immobilien - Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Vorsteuerberichtigung bei Option von steuerfreier zu steuerpflichtiger Tätigkeit

  • wwp.ch PDF, S. 8 (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Mitgliedstatten müssen bei späterer Ausübung der Option zur steuerpflichtigen Verwendung einer zunächst für eine (unecht) steuerbefreite Tätigkeit genutzten Immobilie eine Vorsteuerberichtigung vorsehen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Korkein Hallinto-oikeus vom 16. April 2004 in der bei ihm anhängigen Rechtssache Stadt Uusikaupunki

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein Hallinto-oikeus - Auslegung der Artikel 13 Teil C Absatz 2, 17 Absatz 6 und 20 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 821
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    27 Nach ständiger Rechtsprechung sind Ausnahmen nur in den in der Sechsten Richtlinie ausdrücklich vorgesehen Fällen zulässig, da Einschränkungen des Abzugsrechts und damit Berichtigungen der Abzüge in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 27).

    Folglich hängt das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug allein davon ab, in welcher Eigenschaft eine Person zu diesem Zeitpunkt handelt (Urteil Lennartz, Randnr. 8).

    Infolgedessen ist die sofortige Verwendung des Gutes für besteuerte Umsätze für sich gesehen keine Voraussetzung für die Anwendung des Systems der Berichtigung der Abzüge (Urteil Lennartz, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    54 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat der Einzelne das Recht auf Erstattung von Steuern, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).
  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    54 Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung hat der Einzelne das Recht auf Erstattung von Steuern, die unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts erhoben worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82, San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und vom 14. Januar 1997 in den Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95, Comateb u. a., Slg. 1997, I-165, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov u.a. - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Haftung

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien - guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen - erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-57/93

    Vroege / NCIV

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien - guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen - erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-57/93, Vroege, Slg. 1994, I-4541, Randnr. 21, und vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-402/03, Skov und Bilka, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Dass ein Steuerpflichtiger wählen kann, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands im Hinblick auf die Anwendung der Sechsten Richtlinie in sein Unternehmen einbezogen sein soll oder nicht, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor (vgl. insbesondere Urteile vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 23).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, nicht entgegenhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-142/04, Aslanidou, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    49 Eine Untersuchung der Entstehungsgeschichte von Artikel 17 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie zeigt, dass die Möglichkeit, die den Mitgliedstaaten durch Unterabsatz 2 dieser Bestimmung eingeräumt wird, nur Anwendung auf die Beibehaltung der Ausschlüsse in Bezug auf Arten von Ausgaben findet, die sich nach der Natur des erworbenen Gegenstands oder der erworbenen Dienstleistung bestimmen und nicht nach deren Verwendung oder den Einzelheiten dieser Verwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-305/97, Royscot u. a., Slg. 1999, I-6671, Randnrn.
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Daraus folgt, dass der Richter die so ausgelegte Vorschrift auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Auslegungsersuchen ergangenen Urteils entstanden ist, anwenden kann und muss, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür, dass ein Rechtsstreit über die Anwendung dieser Vorschrift vor die zuständigen Gerichte gebracht wird, erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 27, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 141).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-142/04

    Aslanidou

    Auszug aus EuGH, 30.03.2006 - C-184/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, nicht entgegenhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-142/04, Aslanidou, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 35).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 09.09.2004 - C-269/03

    Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Gemeente Leusden

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Des Weiteren unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von der dem Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki (C-184/04, EU:C:2006:214), zugrunde liegenden, in der feststand, dass die betroffene finnische Stadt beim Immobilienerwerb als Steuerpflichtige gehandelt hatte und diese Erwerbsgeschäfte für Zwecke einer wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich die Vermietung der Immobilien, die Gegenstand der Erwerbsgeschäfte waren, erfolgt waren.

    Dagegen ist es für sich gesehen ohne Bedeutung, dass der betreffende Gegenstand nicht unmittelbar für besteuerte Umsätze verwendet worden ist, da die Verwendung des Gegenstands nur den Umfang des Vorsteuerabzugs oder der etwaigen späteren Berichtigung bestimmt, jedoch nicht die Entstehung des Abzugsanspruchs berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 39).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen zusammenhängen oder nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, Slg. 2006, I-3039, Randnr. 24, vom 14. September 2006, Wollny, C-72/05, Slg. 2006, I-8297, Randnr. 20, und vom 12. Februar 2009, Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie, C-515/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Der mit dem durch diese Richtlinie eingeführte Berichtigungsmechanismus soll, was das mit ihm verfolgte Ziel angeht, u. a. die Genauigkeit der Vorsteuerabzüge erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. März 2006, Uudenkaupungin kaupunki, C-184/04, EU:C:2006:214, Rn. 25, und vom 18. Oktober 2012, TETS Haskovo, C-234/11, EU:C:2012:644, Rn. 31).
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