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   EuGH, 30.05.2013 - C-397/11   

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EuGH, 30.05.2013 - C-397/11 (https://dejure.org/2013,11156)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-397/11 (https://dejure.org/2013,11156)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-397/11 (https://dejure.org/2013,11156)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Jőrös

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende ...

  • EU-Kommission

    Jörös

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das nationale Gericht von Amts wegen - Aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der Klausel vom nationalen Gericht zu ziehende ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln durch nationales Rechtsmittelgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln durch nationales Rechtsmittelgericht; Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Fõvárosi Bíróság

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Fövárosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 27. Juli 2011 - Erika Jörös/Aegon Magyarország Hitel Zrt.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Fövárosi Bíróság - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Nationale Regelung, nach der ein nationales Gericht nur eine ...

Papierfundstellen

  • EuZW 2013, 800
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Zur Beantwortung des zulässigen Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 40, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42 bis 44, und Banif Plus Bank, Randnrn.

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung dieser Klausel begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Banif Plus Bank, Randnr. 28, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, Randnr. 50).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Zur Beantwortung des zulässigen Teils der Frage ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 40, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnrn.

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-453/10

    Nationale Rechtsvorschriften können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Insoweit sieht der letzte Satzteil von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass der "Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann" (Urteil vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Randnr. 29).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber im Rahmen der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel nämlich nicht darin, sämtliche Verträge, die missbräuchliche Klauseln enthalten, für nichtig zu erklären, sondern darin, Ausgewogenheit zwischen den Parteien herzustellen und dabei grundsätzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 31).

    In Bezug auf die Kriterien, anhand deren sich beurteilen lässt, ob ein Vertrag tatsächlich ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeiten für einen objektiven Ansatz bei der Auslegung dieser Bestimmung sprechen (Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 32).

    Da diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf missbräuchliche Klauseln jedoch nur teilweise und minimal harmonisiert hat, schließt sie nicht die Möglichkeit aus, einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, im Einklang mit dem Unionsrecht in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 35).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    53 und 54, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnrn.

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung dieser Klausel begehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Banif Plus Bank, Randnr. 28, sowie Asbeek Brusse und de Man Garabito, Randnr. 50).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40, und vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 35).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Unter diesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwerfen kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult, C-54/96, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40, und vom 22. Mai 2003, Connect Austria, C-462/99, Slg. 2003, I-5197, Randnr. 35).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass das nationale Gericht eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet lassen muss, sofern der Verbraucher dem nicht nach einem entsprechenden Hinweis dieses Gerichts widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 35).
  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Das nationale Gericht muss außerdem prüfen, wie sich die Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel auf die Gültigkeit des betreffenden Vertrags auswirkt, und bestimmen, ob der Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost', C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 61).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass es bei innerstaatlichen Sachverhalten über eine solche Befugnis verfügt, wäre es verpflichtet, diese bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens auszuüben, bei dem der Schutz der dem Verbraucher aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte in Frage steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-397/11
    Soweit die dritte Frage so zu verstehen sein sollte, dass sie teilweise dahin geht, ob ein Rechtsmittelgericht, das mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit von Klauseln in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag befasst ist, das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel akzeptieren muss, wäre dieser Teil der Frage also hypothetisch und insoweit unzulässig (vgl. u. a. Urteil vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, Randnr. 24).
  • BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 58/20

    Verfallklausel - Haftung wegen Vorsatzes

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C- 397/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt.
  • BAG, 25.02.2021 - 8 AZR 171/19

    Herausgabe- und Schadensersatzansprüche - Ansprüche aus eigenem und abgetretenem

    Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht nur ua. mit seinen Urteilen vom 26. April 2012 (- C-472/10 - Rn. 39 f.) und vom 30. Mai 2013 (- C-397/11 - Rn. 43) ausdrücklich klargestellt, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass Klauseln, die für missbräuchlich erklärt wurden, für den Verbraucher nichtig sind, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG genügt.
  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 79/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung bei Unwirksamkeit einer

    bb) Wäre dem Versorgungsunternehmen bei einem solchen Vertragsverhältnis jegliche Möglichkeit genommen, auf veränderte Beschaffungs- und Bereitstellungskosten zu reagieren, müsste es sich also unter allen Umständen darauf verweisen lassen, nur den ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis fordern zu können, könnte es sich ohne die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis bei der gebotenen Anlegung objektiver, auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeit berücksichtigender Maßstäbe (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, juris Rn. 47 - Jörös/Aegon) eine untragbare Härte darstellt, wenn der bei dem lange Zeit zurückliegenden Vertragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist.

    Insbesondere die Beklagte würde - dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zuwider (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-397/11, aaO - Jörös/Aegon) - gegenüber der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung und der in diesem Rahmen entwickelten Dreijahreslösung im Regelfall deutlich schlechter gestellt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    16 - Die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) stützt sich hier u. a. auf die Urteile vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

    58 - Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 41), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49).

    60 - Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 41), Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49 und 57), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 98).

    68 - Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 43).

    73 - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

    77 - Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 49), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 33), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 53), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 34), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 51), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 52), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 43 und 44), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 34), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 50).

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend

    Insbesondere dürfen die Vorschriften über die Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteile Courage und Crehan, Randnr. 29, und Manfredi u. a., Randnr. 62, sowie vom 30. Mai 2013, Jörös, C-397/11, Randnr. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-482/12

    Macinský und Macinská - Zulässigkeit - Richtlinie 93/13/EWG -

    26 - Ich verweise auf die Urteile Banco Español de Crédito (Randnr. 46) und Aziz (Randnr. 50); vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 50).

    Zuletzt hat er im Urteil J?'rös entschieden, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer eigenen Rechtssysteme grundsätzlich schwerer wiegen könne als die Befugnis eines nationalen Gerichts, missbräuchliche Klauseln von Amts wegen für unwirksam zu erklären, wenn die Zuständigkeit für die Unwirksamkeitserklärung einem anderen Gericht zugewiesen sei.

    Das für das nationale Gericht geltende innerstaatliche Prozessrecht sei nach Möglichkeit jedoch so auszulegen, dass das in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 gesetzte Ziel erreicht werde (vgl. Urteil J?'rös [Randnrn. 50 bis 52]).

    56 - Vgl. in diesem Sinne Urteil J?'rös (Randnr. 52).

    59 - Vgl. in diesem Sinne Urteil J?'rös (Randnrn. 50 bis 52).

  • VGH Bayern, 12.09.2018 - 22 ZB 17.960

    Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags und des

    Hat ein Gericht die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt, so muss es darüber hinaus alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen, ohne dass ein entsprechender Antrag des Verbrauchers abgewartet zu werden braucht (EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-397/11 - juris Rn. 42), wobei das innerstaatliche Prozessrecht nach Möglichkeit in einer Weise anzuwenden ist, die dieser Verpflichtung Rechnung trägt (EuGH, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 53).

    Auch hat das Gericht grundsätzlich anhand objektiver Kriterien zu prüfen, ob der betreffende Vertrag ohne diese Klausel bestehen kann (EuGH, U.v. 30.5.2013 a.a.O. Rn. 48).

    Begründet hat der Europäische Gerichtshof die "aktive" Rolle, die er insoweit den nationalen Gerichten zugewiesen hat, zum einen mit dem Umstand, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (EuGH, U.v. 14.6.2012 - C-618/10 - NJW 2012, 2257 Rn. 41), zum anderen durch einen Rückgriff auf den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-397/11 - juris Rn. 45 und Rn. 47 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-511/17

    Lintner

    12 UniCredit Bank Hungary verweist insbesondere auf die Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340).

    13 Die ungarische Regierung verweist insbesondere auf die Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C-243/08, EU:C:2009:350), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-97/11, EU:C:2013:340).

    18 Vgl. z. B. Urteile vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, EU:C:2010:659, insbesondere Rn. 49, 52 und 56), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, insbesondere Rn. 15 bis 17, 21 und 23), und vom 17. Mai 2018, Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen (C-147/16, EU:C:2018:320, Rn. 30).

    33 Vgl. z. B. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46), und vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 28).

  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das nationale Gericht verpflichtet, das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit so anzuwenden, dass alle Konsequenzen gezogen werden, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel ergeben, um das in Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gesetzte Ziel zu erreichen, nämlich dass der Verbraucher nicht durch eine missbräuchliche Klausel gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, J?'rös, C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 52 und 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

    Vgl. auch z. B. Urteil J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 - Zu Art. 6 der Richtlinie 93/13 vgl. z. B. Urteile J?'rös (EU:C:2013:340, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 17.05.2022 - C-869/19

    Unicaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2018 - C-109/17

    Bankia - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • LAG Köln, 13.05.2022 - 10 Sa 27/21

    Kündigung; qualifizierte Schriftform; Ausschlussfrist; Vorsatzausschluss;

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2020 - C-81/19

    Banca Transilvania - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

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