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   EuGH, 30.05.2013 - C-488/11   

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EuGH, 30.05.2013 - C-488/11 (https://dejure.org/2013,11155)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-488/11 (https://dejure.org/2013,11155)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-488/11 (https://dejure.org/2013,11155)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Asbeek Brusse und de Man Garabito

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das ...

  • EU-Kommission

    Asbeek Brusse und de Man Garabito

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag über die Vermietung von Wohnraum zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel durch das ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln durch ein nationales Gericht; Vorliegen einer missbräuchlichen Vertragsstrafenklausel in einem Wohnungsmietvertrag zwischen gewerblichem Vermieter und einem zu Privatzwecken handelnden Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung missbräuchlicher Vertragsklauseln durch nationales Gericht; missbräuchliche Vertragsstrafeklausel in Wohnungsmietvertrag zwischen gewerblicher Vermieterin und einem zu privaten Zwecken handelnden Mieter; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13/EWG auf Mietverträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbraucherschutzrichtlinie 93/13/EWG gilt auch für Vertragsstrafen in Mietverträgen! (IMR 2013, 272)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Asbeek Brusse und de Man Garabito

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te Amsterdam - Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) - Mietvertrag zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem für ...

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2579
  • EuZW 2013, 596
  • NZM 2013, 453
  • ZMR 2014, 75
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 19).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 40, und Banif Plus Bank, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 42, und Banif Plus Bank, Randnr. 22).

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Außerdem stellt diese Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 26, und Banco Español de Crédito, Randnr. 67).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

    Der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteil Banco Español de Crédito, Randnr. 65).

    Wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, könnte eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden, das mit Art. 7 der Richtlinie verfolgt wird, weil sie den Abschreckungseffekt abschwächen würde, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (Urteil Banco Español de Crédito, Randnrn.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-472/11

    Banif Plus Bank - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, und vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank, C-472/11, Randnr. 19).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie, wonach missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind, um eine zwingende Bestimmung handelt, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 40, und Banif Plus Bank, Randnr. 20).

    Um den durch die Richtlinie angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 41, und Banif Plus Bank, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund dieser Erwägung hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 42, und Banif Plus Bank, Randnr. 22).

    Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. u. a. Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 43, und Banif Plus Bank, Randnr. 23).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 46, und Banif Plus Bank, Randnr. 26).

    Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass das nationale Gericht alle Konsequenzen ziehen muss, die sich nach nationalem Recht aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel ergeben, um sicher sein zu können, dass diese für den Verbraucher unverbindlich ist (Urteile Banco Español de Crédito, Randnr. 63, und Banif Plus Bank, Randnr. 27).

    Nach dieser Rechtsprechung ist es für die volle Effektivität des von der Richtlinie vorgesehenen Schutzes erforderlich, dass das nationale Gericht, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, alle Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der Verbraucher nach dem Hinweis auf seine Rechte erklärt, dass er die Nichtigerklärung der genannten Klausel begehrt (Urteil Banif Plus Bank, Randnrn.

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Allgemeinen das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen festgestellt hat, verpflichtet, die Prozessparteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern (Urteil Banif Plus Bank, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2009 - C-40/08

    Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 52, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost', C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 50).

    Eine solche Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch, wenn es im Rahmen des nationalen Rechtspflegesystems über die bloße Möglichkeit verfügt, den Verstoß einer solchen Klausel gegen zwingende nationale Bestimmungen von Amts wegen zu prüfen (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-243/08

    DAS NATIONALE GERICHT MUSS DIE MISSBRÄUCHLICHKEIT EINER KLAUSEL IN EINEM VERTRAG

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Außerdem stellt diese Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 26, und Banco Español de Crédito, Randnr. 67).

    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass das nationale Gericht eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet lassen muss, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 35).

  • EuGH, 16.11.2010 - C-76/10

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 52, und Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost', C-76/10, Slg. 2010, I-11557, Randnr. 50).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-569/08

    Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, Slg. 2010, I-4871, Randnr. 35, und vom 9. Juni 2011, Eleftheri tileorasi und Giannikos, C-52/10, Slg. 2011, I-4973, Randnr. 23).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-52/10

    Auch bei Fehlen eines Entgelts kann eine beabsichtigte Schleichwerbung vorliegen

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juni 2010, 1nternetportal und Marketing, C-569/08, Slg. 2010, I-4871, Randnr. 35, und vom 9. Juni 2011, Eleftheri tileorasi und Giannikos, C-52/10, Slg. 2011, I-4973, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-488/11
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass missbräuchliche Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts beruhen, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht deren Bestimmungen unterliegen (vgl. Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 25).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Die Richtlinie zielt nicht darauf ab, sämtliche Verträge, in denen sich als Vertragspartner ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstehen, einzubeziehen (vgl. EuGH, "Asbeek Brusse und de Man Garabito", NJW 2013, 2579 Rn. 30 f.).
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Die anderen Sprachfassungen, die für die Auslegung des Unionsrechts nicht minder bedeutsam sind (vgl. BVerfGE 142, 123 ; EuGH, Urteil vom 12. November 1969, Stauder/Ulm, C-29/69, Slg. 1969, I-419 ; Urteil vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, C-107/84, Slg. 1985, I-2663 ; Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine/Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, C-511/08, Slg. 2010, I-3068 ; Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 26 m.w.N.; Schuebel-Pfister, Sprache und Gemeinschaftsrecht, 2004, S. 138 ff., 233 ff.; Schilling, in: Kloepfer, Gedächtnisschrift Brandner, 2011, S. 81 ff.; Kreße, ZRP 2014, S. 11; Riesenhuber, in: ders., Europäische Methodenlehre, 3. Aufl. 2015, § 10 Rn. 14 ff.; Ziller, in: Blanke/Villalón/Klein/ders. , Festschrift für Albrecht Weber, 2016, S. 437, 444 ff.), erschüttern diese Interpretation jedenfalls nicht (vgl. etwa Herdegen, WM 2012, S. 1889 ; Waldhoff/Dieterich, EWS 2013, S. 72 ).
  • EuGH, 17.05.2018 - C-147/16

    Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen kann

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen, dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung den Verbrauchern einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Grundsatz der Äquivalenz, auf den die erste Vorlagefrage implizit Bezug nimmt und um den es im vorliegenden Fall ausschließlich geht, ist festzustellen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eine Bestimmung zwingenden Rechts ist (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt für alle Bestimmungen der Richtlinie, die unerlässlich sind, um das mit Art. 6 verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, was nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im belgischen Rechtspflegesystem bei durch Versäumnisurteil entscheidenden Gerichten der Fall ist, diese Befugnis auch ausüben muss, um von Amts wegen anhand der in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu prüfen, ob die streitige Klausel, die Gegenstand der Klage ist, und der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

    Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, den Begriff "Gewerbetreibender" weit zu fassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Richtlinie 93/13 definiert somit die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium entspricht der bereits in Rn. 26 des vorliegenden Urteils erwähnten Vorstellung, auf der das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, sowie vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Aus den vom Senat in den Blick genommenen weiteren Sprachfassungen der Richtlinie, die bei der Auslegung ebenfalls heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-4871 Rn. 35; Slg. 2011, I-4973 Rn. 23; NJW 2013, 2579 Rn. 25; ZIP 2013, 1971 Rn. 27), ergibt sich kein anderes Ergebnis.
  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Die Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen fällt in jedem Einzelfall in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 33, und vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insoweit präzisiert, dass es dem nationalen Gericht obliegt, eine Vertragsklausel, die es für missbräuchlich hält, unangewendet zu lassen, damit sie den Verbraucher nicht bindet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 52).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Diese blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    13 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 17).

    14 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30).

    22 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    23 Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31), vom 15. Januar 2015, ? iba (C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22), und vom 3. September 2015, Costea (C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 19).

    28 Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 44).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-110/14

    Costea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 2 Buchst. b

    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 30, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 21).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 31, und Siba, C-537/13, EU:C:2015:14, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2016 - C-154/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Mengozzi ist die zeitliche Beschränkung der

    58 - Vgl. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 63), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 41), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49).

    60 - Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 41), Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 49 und 57), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 98).

    61 - Vgl. Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 58), und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 31).

    73 - Vgl. entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 38), vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 46), vom 21. Februar 2013, Banif Plus Bank (C-472/11, EU:C:2013:88, Rn. 26), vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50), vom 30. Mai 2013, J?'rös (C-397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29), und Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 42), vom 5. Dezember 2013, Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León (C-413/12, EU:C:2013:800, Rn. 30), vom 27. Februar 2014, Pohotovos?¥ (C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 46), vom 10. September 2014, Kusionová (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 50), vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C-49/14, EU:C:2016:98, Rn. 40), vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 32), und vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48).

  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Nach dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 sollten einheitliche Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln für "alle Verträge" zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie gelten (vgl. Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 29).

    Die Richtlinie 93/13 definiert daher die Verträge, auf die sie anwendbar ist, unter Bezugnahme auf die Eigenschaft der Vertragspartner, d. h. darauf, ob sie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln oder nicht (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 30).

    Dieses Kriterium entspricht dem Gedanken, auf dem das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem beruht, nämlich dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito, EU:C:2013:341, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-147/16

    Karel de Grote - Hogeschool Katholieke Hogeschool Antwerpen - Richtlinie

    Auf der Grundlage einer solchen Auslegung stimme ich dem auf dem Urteil Asbeek Brusse und de Man Garabito(23) basierenden Ansatz der belgischen Regierung zu, dass der nationale Richter nach Art. 806 des Gerichtsgesetzbuchs verpflichtet ist, von Amts wegen in gleicher Weise zu prüfen, ob eine Klausel gemessen an der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist, wie er dies für zwingende einzelstaatliche Rechtsvorschriften tut.

    11 Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteil vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 39).

    23 Urteil vom 30. Mai 2013 (C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2015 - C-377/14

    Radlinger und Radlingerová - Richtlinie 93/13/EG - Richtlinie 2008/48/EG -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

  • EuGH, 10.09.2014 - C-34/13

    Der Gerichtshof nimmt eine Klarstellung des Umfangs des Verbraucherschutzes im

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

  • EuGH, 30.05.2013 - C-397/11

    Jőrös - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

  • EuGH, 07.08.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuGH, 26.01.2017 - C-421/14

    Banco Primus

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-698/18

    Raiffeisen Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-110/14

    Costea - Verbraucherschutz - Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-508/12

    Vapenik - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2014 - C-497/13

    Faber - Richtlinie 1999/44/EG - Eigenschaft des Käufers - Gerichtlicher Schutz -

  • EuGH, 05.04.2017 - C-94/17

    Escobedo Cortés

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2019 - C-260/18

    Dziubak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 30.06.2022 - C-170/21

    Profi Credit Bulgaria (Compensation d'office en cas de clause abusive)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-119/15

    Biuro podrózy Partner

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-168/15

    Tomásová

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2019 - C-349/18

    Kanyeba

  • EGMR, 19.01.2021 - 46505/19

    ANTONOPOULOU c. GRÈCE

  • VG Berlin, 13.09.2013 - 4 L 504.13

    Befristung einer Akkreditierung einer auf Dauer eingerichteten

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