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   EuGH, 30.05.2013 - C-604/11   

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https://dejure.org/2013,11152
EuGH, 30.05.2013 - C-604/11 (https://dejure.org/2013,11152)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2013 - C-604/11 (https://dejure.org/2013,11152)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2013 - C-604/11 (https://dejure.org/2013,11152)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 19 - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Anlageberatung - Andere Wertpapierdienstleistungen - Verpflichtung zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos

    Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 19 - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Anlageberatung - Andere Wertpapierdienstleistungen - Verpflichtung zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit der ...

  • EU-Kommission

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos

    Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 19 - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Anlageberatung - Andere Wertpapierdienstleistungen - Verpflichtung zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit der ...

  • Wolters Kluwer

    Risikobewertung und Informationspflichten bei Vereinbarungen zum Schutz vor Zinsschwankungen i.R.v. Finanzdienstleistungen

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Auswirkungen der MiFID auf das nationale Vertragsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Risikobewertung und Informationspflichten bei Vereinbarungen zum Schutz vor Zinsschwankungen im Rahmen von Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de Primera Instancia n° 12 de Madrid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 2004/39/EG Art. 4 Abs. 1 Nr. 4, Art. 19 Abs. 4, 5, 9
    Zu den Auswirkungen der MiFID auf das nationale Vertragsrecht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de Primera Instancia Madrid - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 19 Abs. 4, 5 und 9 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1417
  • EuZW 2013, 557
  • NZG 2013, 786
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 12. Oktober 2010, Rosenbladt, C-45/09, Slg. 2010, I-9391, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
    Doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Würdigung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, SCF, C-135/10, Randnr. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.03.2012 - C-248/11

    Nilas u.a. - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für Finanzinstrumente - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
    Dies gilt umso mehr, als die genannten Beurteilungen gemäß der Überschrift des Abschnitts 2, der in Titel II Kapitel II dieser Richtlinie enthalten ist und zu dem Art. 19 gehört, dem Schutz der Anleger dienen, der, wie in den Erwägungsgründen 2 und 31 der Richtlinie ausgeführt ist, eines der Ziele dieser Richtlinie ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, Nila?Ÿ u. a., C-248/11, Randnr. 48).
  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts einheitlich ausgelegt werden; falls sie voneinander abweichen, muss die fragliche Vorschrift daher anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, Geltl, C-19/11, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie -

    Auszug aus EuGH, 30.05.2013 - C-604/11
    In Ermangelung einer Regelung der Union hierzu kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die vertraglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei

    b) Diese Sichtweise ist vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Urteil vom 30. Mai 2013 (C-604/11, ZIP 2013, 1417) bestätigt worden.

    Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass Art. 51 der Finanzmarktrichtlinie lediglich vorsieht, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder Verwaltungssanktionen verhängt werden können, die Richtlinie jedoch weder bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vertragliche Folgen für den Abschluss von Verträgen vorsehen müssen, in denen die Verpflichtungen missachtet werden, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung des - in dem Vorabentscheidungsersuchen maßgeblichen - Art. 19 Abs. 4 und 5 der Finanzmarktrichtlinie ergeben, noch, welche Folgen in Betracht kommen (Urteil vom 30. Mai 2013, aaO Rn. 57).

    c) In Ermangelung einer Regelung der Union kommt es vielmehr der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die vertraglichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen (EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57).

    Wie sich aus Art. 51 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie ergibt, hält der Richtliniengeber Verwaltungsmaßnahmen für ausreichend "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" (vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57).

    Der Verneinung eines zivilrechtlichen Individualschutzes in Form eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass die Finanzmarktrichtlinie neben dem Hauptziel, ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten (Erwägungsgrund 44), auch den Anlegerschutz bezweckt (Erwägungsgründe 2, 31, 41 und 44 sowie Überschrift Titel II, Kapitel II, Abschnitt 2; vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 39).

    Nach diesen Maßgaben, die auch für die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie und der Durchführungsrichtlinie gelten (EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57), erfordert der Äquivalenzgrundsatz nicht die Begründung einer schuldrechtlichen Schadensersatzpflicht der Bank im Falle einer unterbliebenen Aufklärung über die Gewährung eines Einkaufsrabatts seitens des Emittenten eines Zertifikats.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-678/15

    Khorassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für

    Zwar geht insbesondere aus den Erwägungsgründen 2 und 31 dieser Richtlinie hervor, dass eines ihrer Ziele der Anlegerschutz ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 39).
  • BGH, 10.11.2015 - VI ZR 556/14

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Richtlinie über Märkte für

    Das gilt auch im Hinblick auf die weiter gefasste, die Wertpapier- und Finanzanalyse betreffende Formulierung in Anhang I Abschnitt B Nr. 5. Jedoch könnten etwa der - bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigende (vgl. EuGH, EuZW 2013, 557 Rn. 37 f. - Genil 48 SL u.a.) - Text der englischen ("in relation to"), französischen ("et portant sur tout instrument visé à la section C") oder der spanischen ("en relación con") Fassung auch offen sein für eine weite Auslegung im Sinne eines nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen dem vermittelten Geschäft und dem Erwerb oder der Veräußerung eines Finanzinstruments.

    bb) Die allgemeine Systematik (vgl. EuGH, EuZW 2013, 557 Rn. 38 - Genil 48 SL u.a.) könnte die durch den deutschen Wortlaut nahegelegte enge Auslegung stützen.

  • EuGH, 03.12.2015 - C-312/14

    Devisengeschäfte, die Bestandteil bestimmter Arten von Darlehen in Fremdwährung

    51 Insoweit ist es zwar allein Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der Umstände des Einzelfalls über die Einstufung dieser Geschäfte zu entscheiden, doch ist der Gerichtshof dafür zuständig, aus den Bestimmungen dieser Richtlinie, vorliegend aus Art. 4 Abs. 1 Nr. 2, die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht hierzu anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C - 604/11, EU:C:2013:344, Rn. 43).

    73 Somit unterscheidet sich eine Rechtssache wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende grundlegend von der Rechtssache, in der das Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos (C - 604/11, EU:C:2013:344) ergangen ist, das sich auf ein Terminfinanzinstrument bezog, n ä mlich einen als " Swap " bezeichneten Austauschvertrag, der die Bankkunden gegen Schwankungen der variablen Zinsen absichern sollte, denen sie aufgrund der Zeichnung bestimmter Finanzprodukte bei diesen Banken ausgesetzt waren.

    79 Zur vierten Frage kann vorsorglich darauf verwiesen werden, dass der Gerichtshof bereits für Recht erkannt hat, dass es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zukommt, festzulegen, welche vertraglichen Folgen es haben muss, wenn eine Wertpapierfirma, die eine Wertpapierdienstleistung anbietet, die in Art. 19 Abs. 4 und 5 dieser Richtlinie in Bezug auf die Bewertung vorgesehenen Anforderungen nicht erfüllt, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden müssen (Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C - 604/11, EU:C:2013:344, Rn. 58).

  • LG Stuttgart, 17.03.2014 - 28 O 183/13

    Klage von Hedgefonds gegen eine Holding-Gesellschaft: Schadensersatzansprüche

    Der EuGH hat - entgegen den Ausführungen der Klägerinnen - in seinem Urteil vom 30. Mai 2013 - Rs. C-604/11 - Genil 48 SL auch nicht entschieden, dass die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente - die immerhin in ihren Erwägungsgründen den Anlegerschutz als Ziel erwähnt - dahingehend auszulegen sei, dass ein Verstoß gegen Richtlinienbestimmungen zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen müsse.
  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ebenso sieht Art. 19 Abs. 9 der Richtlinie 2004/39 vor, dass eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts angeboten wird, das bereits anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder gemeinsamen europäischen Normen unterliegt, nicht zusätzlich den Anforderungen dieses Art. 19 unterliegt, selbst wenn die betreffenden Verpflichtungen nicht mit denen übereinstimmen, die in jenen Bestimmungen oder Normen vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 45 und 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-439/19

    Latvijas Republikas Saeima (Points de pénalité)

    51 Vgl. z. B. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos (C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. September 2012, Parlament/Rat (C-490/10, EU:C:2012:525, Rn. 68).
  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    'Cartiera dell''Adda und Cartiera di Cologno' - Öffentliche Aufträge - Grundsätze

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über das Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 26).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-688/15

    Anisimoviene u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Einlagensicherungs- und

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos, C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 38, und vom 17. Mai 2017, ERGO Poist'ov?ˆa, C-48/16, EU:C:2017:377, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2017 - C-678/15

    Khorassani - Verbraucherschutz - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der

    18 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Genil 48 und Comercial Hostelera de Grandes Vinos (C-604/11, EU:C:2013:344, Rn. 51 und 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-312/14

    Banif Plus Bank

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-217/16

    Dimos Zagoriou

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-658/15

    Robeco Hollands Bezit u.a.

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