Rechtsprechung
| EuGH, 30.06.2011 - C-262/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer, die auf Dividenden aus dem Ausland lastet - Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden - Steuergutschrift bei von inländischen Gesellschaften gezahlten Dividenden - Erforderliche Nachweise über die anrechenbare ausländische Steuer
- Europäischer Gerichtshof
Meilicke u.a.
(nur fremdsprachig)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
KSt-Anrechnung über die Grenze - "a never ending story"?
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kapitalverkehrsfreiheit: Steuergutschrift für im EU-Ausland gezahlte Steuern auf Dividenden - Umfang der Nachweispflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freier Kapitalverkehr; Einkommensteuer; Gemeinschaftswidrigkeit des § 36 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1994 bezüglich der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Fehlen entsprechender Nachweise; Wienand Meilicke u.a. gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Steuergutschrift für Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ("Meilicke")
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Berechnung einer Steuergutschrift nach dem Körperschaftssteuersatz des Sitzmitgliedstaates, in dem Gesellschaft Dividende ausschüttet
Sonstiges (14)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 13. Juli 2009 - Wienand Meilicke, Frau Heidi Christa Weyde und Marina Stöffler gegen Finanzamt Bonn-Innenstadt
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EG Art 56 Abs 1, EG Art 58 Abs 1 Buchst a, EG Art 58 Abs 3, EStG § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst b, KStG § 30 Abs 2 Nr 1, KStG § 44 ff, AO § 175 Abs 2 S 2, EGAO Art 97 § 9 Abs 3, AO § 175 Abs 1 Nr 1
Anrechnung; Ausland; Einkommensteuer; Körperschaftsteuer
- meilicke-hoffmann.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt
- meilicke-hoffmann.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt
- meilicke-hoffmann.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt
- meilicke-hoffmann.de
(Schriftsatz aus dem Verfahren)
Wienand Meilicke u.a. ./. Finanzamt Bonn Innenstadt
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 30.06.2011, Rs. C-262/09 (Bescheinigung über die tatsächlich gezahlte Körperschaftsteuer auf Dividenden aus dem Ausland" von RA Dr. Martin Ribbrock, original erschienen in: BB 2011, 2148 - 2152.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anrechnung ausländischer Körperschaftssteuer nach den EuGH-Urteilen in den Rs. Meilicke und Meilicke II" von Dipl.-Finw./StB/RA Sven Sobanski, original erschienen in: DStR 2011, 1485 - 1489.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Kommentar zum Urteil des EuGH vom 30.06.2011, Rs. C-262/09 (Gewinnverwendung: Zur "hinreichenden" Bescheinigung über tatsächlich gezahlte und anrechenbare Körperschaftssteuer auf Dividenden aus dem EU-Ausland)" von WP/StB Prof. Dr. Helmut Rehm und RA/StB Jürgen Nagler, original erschienen in: GmbHR 2011, 875 - 884.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Verfahrensrechtliche Geltendmachung von Anrechnungsansprüchen" von StB Dr. Alexander Linn und RA/StB Stefan Müller, original erschienen in: IWB 2011, 576 - 584.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Wie und bis wann weist man ausländische Körperschaftssteuer auf Dividenden nach?" von RA/StB/vBP Hans Helmuth Delbrück und RA/FASteuerR Rolfjosef Hamacher, original erschienen in: IStR 2011, 549 - 551.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer in der (Dauer-) Warteschleife - was möglich ist und was möglich sein sollte" von Dr. Jan Sedemund, LL.M. und Peter Ballwieser, LL.M., original erschienen in: IStR 2012, 488.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Nachweispflichten in grenzüberschreitenden Sachverhalten" von Sabine Sydow, original erschienen in: NWB 2012, 2842 - 2848.
Verfahrensgang
- FG Köln, 24.06.2004 - 2 K 2241/02
- Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2005 - C-292/04
- EuGH, 07.04.2006 - C-292/04
- Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2006 - C-292/04
- EuGH, 06.03.2007 - C-292/04
- FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-262/09
- EuGH, 30.06.2011 - C-262/09
- FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
- BFH - I R 69/12 (anhängig)
Zeitschriftenfundstellen
- ZIP 2012, 24
- EuZW 2011, 642
- DB 2011, 1617
Wird zitiert von ... (21)
- FG Köln, 27.08.2012 - 2 K 2241/02
Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: Finanzgericht Köln weist Klage in …
Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09) wie folgt entschieden:.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2011 (C-262/09) Bezug genommen.
Bei der Berechnung einer Steuergutschrift für einen unbeschränkt steuerpflichtigen Aktionär, der Dividenden von einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat empfangen hat, ist die von der in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft "tatsächlich entrichtete" Steuer zu berücksichtigen, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlage anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im letztgenannten Mitgliedstaat ergibt (…EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04 - Meilicke I, Rn. 15; vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 26).
Ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, hat bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 29 m.w.N.).
Angesichts dessen kann die gemeinschaftsrechtlich gebotene Körperschaftsteueranrechnung nicht unter schlichter Anwendung von § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG erfolgen, wonach die auf ausländischen Dividenden lastende Körperschaftsteuer in Höhe des Bruchteils, der der Körperschaftsteuer auf von Gesellschaften des erstgenannten Mitgliedstaats ausgeschüttete Bruttodividenden entspricht, - rechnerisch pauschal mit 3/7 der Einnahmen - auf die von dem Anteilseigner zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet wird (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).
Die Steuergutschrift ist nach Maßgabe des Körperschaftsteuersatzes zu berechnen, der nach dem Recht des Sitzmitgliedstaats der ausschüttenden Gesellschaft auf die ausgeschütteten Dividenden angewandt wird, wobei der gutzuschreibende Betrag indessen nicht den Betrag der Einkommensteuer übersteigen kann, den der begünstigte Anteilseigner in dem Mitgliedstaat, in dem er unbeschränkt steuerpflichtig ist, auf die bezogenen Dividenden zu entrichten hat (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 34).
Voraussetzung für die Anrechnung der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer ist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Satz 4 Nr. 3 Buchst. b EStG a.F. u.a. die Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung im Sinne der §§ 44, 45 KStG a.F. Nach den Vorgaben des EuGH können anstelle einer Körperschaftsteuerbescheinigung zur Vermeidung von Diskriminierungen alternativ auch Belege vorgelegt werden, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).
Dass es nicht auf die Erfüllung der formellen, sondern vielmehr der materiellen Kriterien der Körperschaftsteuerbescheinigung ankommt, wird dadurch bestätigt, dass der EuGH als Alternative zur Körperschaftsteuerbescheinigung Belege fordert, die zwar nicht die Form der Körperschaftsteuerbescheinigung aufweisen, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).
Dies ergibt sich daraus, dass der EuGH zum Zwecke der Körperschaftsteueranrechnung eine Schätzung des einschlägigen Steuersatzes ausdrücklich ablehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).
Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Steuergutschrift nur bei Vorlage einer dem nationalen System des betreffenden Mitgliedstaats entsprechenden Bescheinigung gewährt wird, ohne jede Möglichkeit für den Anteilseigner, die Höhe der von der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich gezahlten Steuer mit anderen einschlägigen Umständen und Informationen nachzuweisen, stellen eine nach Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotene verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 40 m.w.N.).
Deshalb muss die Vorlage von Belegen, die zwar nicht das Maß an Detailliertheit aufweisen und nicht in der Form der Körperschaftsteuerbescheinigung vorgelegt werden, die es den Steuerbehörden aber nichtsdestoweniger erlauben, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, von diesen Behörden als mit der Vorlage der entsprechenden Bescheinigung gleichwertig angesehen werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 46).
Belege, anhand derer die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats klar und genau prüfen können, welche Steuerabzüge in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich vorgenommen worden sind, müssen deshalb als ausreichend erachtet werden (vgl. auch EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 44).
Wenn der betreffende Anteilseigner die erforderlichen Informationen nicht beibringt, können die zuständigen Steuerbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 47).
Der fehlende Informationsfluss auf der Anlegerseite ist kein Problem, das der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).
In Ermangelung des Nachweises der tatsächlich entrichteten Körperschaftsteuer kann die Berechnung der Körperschaftsteuergutschrift auch nicht auf eine bloße Schätzung des einschlägigen Steuersatzes gestützt werden (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).
Wenn die Auskünfte eines Steuerpflichtigen nicht ausreichen, um zu prüfen, ob er die nach den nationalen Rechtsvorschriften für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllt, brauchen die Steuerbehörden keinen Gebrauch von dem Amtshilfeverfahren zu machen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 52).
Dies hat der EuGH jedoch ausdrücklich abgelehnt (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 36).
Soweit sich hierbei Probleme ergeben, müssen diese nicht vom betroffenen Mitgliedstaat aufgefangen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 - Meilicke II, Rn. 48).
- FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07
Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer
Im EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs. C-262/09 - Meilicke II - habe der EuGH zwar entschieden, dass das nationale Recht grundsätzlich Nachweise über die auf den Dividenden lastenden KSt verlangen könne, diese jedoch nicht zu formalistisch sein dürften.Nach dem EuGH-Urteil Rs. C-262/09 - Meilicke II - sei der anzurechnende Betrag aus der ausgeschütteten Dividende, dem KSt-Satz und der gezahlten KSt zu errechnen.
Der EuGH habe im Urteil vom 30.06.2011 Rs. C-262/09 -Meilicke II- ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten bestimmten, welche Nachweise erforderlich seien.
Der Bekl. meint, eine Anrechnung der ausländischen KSt sei gemäß der EuGH-Entscheidung Rs. C-262/09 nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung vorzunehmen.
Der EuGH habe im Fall Rs. C-262/09 - Meilicke II - am 30.06.2011 entschieden, dass die Finanzbehörden den beantragten Steuervorteil verweigern könnten, wenn der Anteilseigner die erforderlichen Unterlagen nicht beibringe.
Die Berechtigung zur Anforderung bestimmter Unterlagen ergäbe sich aus dem EuGH-Urteil Rs. C-262/09 - Meilicke II -.
Die mit Schriftsatz des Bekl. vom 17.01.2011 erfolgte Ruhenszustimmung bezog sich erkennbar nur auf den Streitpunkt "Kapitaleinkünfteerhöhung" und auf das zu diesem Zeitpunkt noch offene EuGH-Verfahren Rs. C-262/09.
Gleichwohl sind die Steuerbehörden des Staates, der die ausländische KSt auf die inländische ESt anrechnen soll, befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage solcher Belege zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die Voraussetzungen für die KSt-Anrechnung vorliegen (EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs.C-262/09, -Meilicke II-, ABl EU 2011 Nr. C, 252, 3; Intemann, NWB 39/2011 S. 3268).
Es müssen somit Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich die tatsächlich auf die ausgeschütteten Dividenden lastende KSt ergibt (EuGH-Urteil Rs.C-262/09,-Meilicke II-, ABl EU 2011, Nr. C, 252, 3, RdNr. 45 ff.; EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 u. a., -Haribo-, ABl EU 2011, Nr. C 103, 2-3, Tz 95 und 97).
Die fehlende Vorlage geeigneter Unterlagen führt zu einer Ablehnung der Anrechnung (EuGH-Urteil vom 30.06.2011 Rs.C-262/09, -Meilicke II-, ABL EU 2011, Nr. C 252, 3).
- FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09 Nach den nunmehr vorliegenden Urteilen des EuGH vom 06.03.2007, C-292/04, und vom 30.06.2011, C-262/09, stünden auch die materiellen Voraussetzungen einer Anrechnung fest.
Das Verlangen des Beklagten nach Vorlage einer Bescheinigung verstoße gegen die Auslegung durch das EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 40.
Aufgrund des EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, genüge daher die Angabe des jeweils für die ausländische Gesellschaft geltenden abstrakten Steuersatzes und die Angabe einer grundsätzlichen Steuerpflicht.
Die Kapitalverkehrsfreiheit steht nämlich Bestimmungen entgegen, wonach die Detailliertheit und die Präsentationsform der Nachweise, die eine unbeschränkt steuerpflichtige Person wie der Erblasser oder die Kläger als dessen Rechtsnachfolger für die Anrechnung der Körperschaftsteuer bei Dividenden ausländischer Gesellschaften erbringen müssen, exakt den Nachweisen entsprechen müssen, die verlangt werden, wenn die ausschüttenden Gesellschaften ihren Sitz in Deutschland gehabt hätten (s. EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 40, 53).
Das führt dazu, dass eine Anrechnung nicht voraussetzungslos, sondern nur in einer gleichwertigen Weise gewährt werden kann: Das bisherige System der Regelungen der §§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG, 44 ff. KStG ist soweit wie möglich auf grenzüberschreitende Fallgestaltungen zu übertragen (s. EuGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 31).
Sie dürfen dabei die Steuergutschrift nicht schätzen (EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 53).
Die Finanzbehörden sind auch nicht verpflichtet, sich im Wege der Amtshilfe von anderen Mitgliedstaaten die nötigen Informationen zu beschaffen (EUGH-Urteil v. 30.06.2011, C-262/09, Rz. 50 ff.).
Diese Vorgehensweise entspricht auch den Ausführungen unter Rz. 31 des EuGH-Urteils v. 30.06.2011, C-262/09.
- EuGH, 12.07.2012 - C-378/10
Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE."90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). - FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 482/07
Vorlage des Finanzgerichts Köln - Anrechnung ausländischer Körpeschaftsteuer bei …
Diese Frage sieht der beschließende Senat durch die Entscheidungen des Gerichtshofes in den Sachen Manninen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. September 2004, C-319/02, Slg. I-2004, 7477) und Meilicke I und II (vgl. EuGH-Urteile vom 6. März 2007, C-292/04, Slg. I-2007, 1835 und vom 30. Juni 2011, C-262/09, DStR 2011, 1262) im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes (…vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., 283/81, Slg. 1982, 3415, Rdnr. 21) als geklärt an.Für den Fall einer höheren Besteuerung der ausländischen Tochter bestünde nach dem Verständnis des Senates auf der Basis der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH-Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke II, C-262/09, DStR 2011, 1262, Rdnrn. 33, 34;… vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH, C-436/08, IStR 2011, 299, Rdnr. 88) keinesfalls eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, die die deutschen Steuersätze übersteigenden ausländischen Steuern zu berücksichtigen.
Zu den Anforderungen, die Deutschland insoweit stellen kann, hat der Gerichtshof bereits in dem Verfahren Meilicke II (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 C-262/09, DStR 2011, 1262, Rdnrn. 35 bis 53) entschieden.
Die Feststellung einer ungünstigeren Situation ist in Anbetracht der nachfolgend nochmals zusammenfassend dargestellten Vorteile im Festsetzungsverfahren und der vollständigen Entlastung von den ansonsten erforderlichen umfangreichen Darlegungsanforderungen, die die deutschen Steuerbehörden zur eindeutigen und genauen Überprüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift verlangen dürften (vgl. dazu EuGH-Urteile vom 30. Juni 2011, Meilicke II, C-262/09, DStR 2011, 1262, Rdnr. 53;… vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel BetriebsgmbH, C-436/08, Internationales Steuerrecht - IStR - 2011, 299, Rdnr. 97), jedenfalls nicht sicher zu treffen.
- EuGH, 13.11.2012 - C-35/11
Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - …
Die Erstreckung dieses Rechts auf im Vereinigten Königreich nicht steuerpflichtige gebietsfremde Gesellschaften, die zur Erstattung der überschüssigen ACT führen würde, würde faktisch dem Vereinigten Königreich das Recht nehmen, einen Mehrbetrag an Steuer auf Dividenden aus ausländischen Quellen zu erheben, die aus Gewinnen ausgeschüttet werden, die zu einem niedrigeren Steuersatz als dem im Vereinigten Königreich anwendbaren besteuert worden sind, und auf diese Weise die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen …
Es ist auch zu prüfen, ob eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich ist (Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale …
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 54, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 95, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45).Zur Beachtung des Grundsatzes der Effektivität ist erstens festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise zwar den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, jedoch keine besondere Form aufweisen müssen, da die Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Meilicke u. a., Randnr. 46).
- EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor, C-392/04 und C-422/04, Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57, sowie vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 55).Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Rechtsprechung auch dann gilt, wenn es um die Beurteilung der Modalitäten der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben geht (Urteil Meilicke u. a., Randnrn. 55 bis 58).
- BFH, 11.01.2012 - I R 25/10
Kapitalertragsteuer bei beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaft in der …
Und die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen an das nationale Steuerrecht obliegt mangels einer einschlägigen Unionsregelung ohnehin autonom den einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 30. Juni 2011 C-262/09, Meilicke u. a., BFH/NV 2011, 1467, dort Rz 55, m. w. N.). - BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11
Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung; …
- BFH, 09.05.2012 - I R 73/10
Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer …
- FG Hamburg, 13.07.2012 - 3 K 131/11
Internationales Steuerrecht/Einkommensteuerrecht: §§ 5 und 6 InvStG …
- BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 4.11
Rechtmäßigkeit einer Regulierungsverfügung gegenüber dem Betreiber eines …
- BFH, 24.08.2011 - I R 5/10
Verdeckte Gewinnausschüttung bei inländischer Betriebsstätte - Angemessenheit von …
- BFH, 11.01.2012 - I R 30/10
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil I R 25/10 vom 11. 01. 2012 - …
- FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 224/10
Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 …
- EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer - Nationale Regelung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10
Littlewoods Retail Ltd and others - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener …
- FG Niedersachsen, 21.06.2012 - 6 K 43/11
Vergütung von Körperschaftsteuer 1999 und 2000
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
Mehrwertsteuer - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Steuer - …
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