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   EuGH, 30.06.2016 - C-176/15   

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https://dejure.org/2016,16036
EuGH, 30.06.2016 - C-176/15 (https://dejure.org/2016,16036)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-176/15 (https://dejure.org/2016,16036)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-176/15 (https://dejure.org/2016,16036)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Riskin und Timmermans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Art. 4 EUV - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Drittstaat - Geltungsbereich

  • Europäischer Gerichtshof

    Riskin und Timmermans

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Art. 4 EUV - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Drittstaat - Geltungsbereich

  • IWW

    Art. 63, 65 AEUV, Art. 4 EUV

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Dividenden (Quellensteuer) aus einer in Polen ansässigen Gesellschaft in Belgien; Anrechnung der polnischen Steuer auf die belgische Steuer auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens; Doppelbesteuerung ausländischer Dividenden bei einer in Belgien ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; EUV Art. 4
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Art. 4 EUV - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Drittstaat - Geltungsbereich

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 ; AEUV Art. 65 ; EUV Art. 4
    Unionrechtskonformität der in Belgien erfolgten Besteuerung ausländischer Dividenden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Belgien: Unterschiedliche Regelungen zur Anrechnung ausländischer Steuern mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Riskin und Timmermans

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 49, AEUV Art 58
    Belgien, Einkommensteuer, Doppelbesteuerung, Dividende, Mitgliedstaat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 und 65 AEUV - Art. 4 EUV - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Drittstaat - Geltungsbereich

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Hierzu ist zu bemerken, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, ihr System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen unter Beachtung des Unionsrechts zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen, und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 48).

    Bestehen aufgrund dieser Situation Unterschiede zwischen den Steuervorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten, kann sich ein Mitgliedstaat folglich veranlasst sehen, durch Vertrag oder einseitig Dividenden aus verschiedenen Staaten unterschiedlich zu behandeln und damit diesen Unterschieden Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 49).

    Die darin vorgesehenen Vergünstigungen bilden einen integralen Bestandteil der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens und tragen zur allgemeinen Ausgewogenheit der Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2005, D., C-376/03, EU:C:2005:424, Rn. 54 und 61 bis 62, und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 50 bis 51).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Diese Ausnahme, die eng auszulegen ist, wird ihrerseits durch Art. 65 Abs. 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Abs. 1 dieses Artikels genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 13. März 2014, Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-10/14

    Miljoen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Die darin vorgesehenen Vergünstigungen bilden einen integralen Bestandteil der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens und tragen zur allgemeinen Ausgewogenheit der Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten bei (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2005, D., C-376/03, EU:C:2005:424, Rn. 54 und 61 bis 62, und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 50 bis 51).
  • EuGH, 19.09.2012 - C-540/11

    Levy und Sebbag

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Was schließlich die in Art. 4 EUV geregelte loyale Zusammenarbeit angeht, genügt es, darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel nicht dahin ausgelegt werden darf, dass er zulasten der Mitgliedstaaten eine eigenständige Verpflichtung begründet, die über die ihnen nach den Art. 63 und 65 AEUV möglicherweise obliegenden Pflichten hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. September 2012, Levy und Sebbag, C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 27 bis 29).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-176/15
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Diese Sachverhaltskonstellation ist insoweit nicht mit derjenigen vergleichbar, in der die unterschiedliche Besteuerung auf der Anwendung unterschiedlicher DBA mit verschiedenem Inhalt beruht (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 30.6.2016 C-176/15, Riskin und Timmermans, ECLI:EU:C:2016:488, IStR 2016, 732, Rz. 19, 30 ff.).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, unter Beachtung des Unionsrechts sein System der Besteuerung von Gewinnausschüttungen zu organisieren und in diesem Rahmen die auf den empfangenden Anteilsinhaber anwendbare Besteuerungsgrundlage und den für ihn geltenden Steuersatz zu bestimmen (vgl. u. a. Urteile vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30, vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 45, und vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans, C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    72 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Art. 4 Abs. 3 EUV nicht dahin ausgelegt werden darf, dass er zulasten der Mitgliedstaaten eine eigenständige Verpflichtung begründet, die über die ihnen nach den Art. 63 und 65 AEUV möglicherweise obliegenden Pflichten hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans, C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 36, und Beschluss vom 19. September 2012 in der Rechtssache Levy und Sebbag, C-540/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:581, Rn. 27 bis 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    16 Urteile vom 30. Januar 2020, Köln-Aktienfonds Deka (C-156/17, EU:C:2020:51, Rn. 42), vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans (C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 45), und vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund (C-194/06, EU:C:2008:289, Rn. 48), und vom 30. Juni 2016, Riskin und Timmermans (C-176/15, EU:C:2016:488, Rn. 29).
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