Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2003 - C-224/01   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare Diskriminierung - Dienstalterszulage - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße

  • verkehrslexikon.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Köbler

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare Diskriminierung - Dienstalterszulage - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße

  • NWB SteuerXpert START

    EG-Vertrag Art. 48; VO Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1
    Dienstalterszulage als Treueprämie - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die einer Person durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße eines nationalen Gerichts gegen Gemeinschaftsrecht entstanden sind

  • opinioiuris.de

    Köbler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare Diskriminierung - Dienstalterszulage - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Amtshaftung - EU-Staaten haften für Fehler ihrer Gerichte

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Schadensersatz nach Verstößen nationaler Gerichte gegen das Gemeinschaftsrecht

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM LETZTINSTANZLICHEN GERICHT ZUZURECHNENDEN VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSTANDEN SIND, WENN DER VERSTOSS OFFENKUNDIG IST

  • Österreichisches Institut für Menschenrechte (Zusammenfassung)

    Gerhard KÖBLER ./. Republik Österreich

    Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68; § 50a Abs. 1 GehG; Art. 48 EG
    Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts

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  • avocado-law.com (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten haften für Verstöße letztinstanzlicher nationaler Gerichte gegen das Europarecht

  • avocado-law.com (Kurzinformation)

    Schadenersatz bei europarechtswidrigen Urteilen deutscher Gerichte

Besprechungen u.ä. (5)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Staatshaftung bei gemeinschaftsrechtswidriger Nachprüfungsentscheidung! (IBR 2004, 1083)

  • europarecht-online.info , S. 87 (Entscheidungsbesprechung)

    (Fehl-)Urteilsverantwortung und Richterspruchprivileg in der Haftung der Mitgliedsstaaten für die Verletzung von Gemeinschaftsrecht (Bernhard W. Wegener; EuR 2004, 84)

  • whi-berlin.de , S. 36 (Entscheidungsbesprechung)
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  • europarecht-online.info (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Staatshaftung für Gerichtsentscheidungen bei auslegungsbedürftigem Recht (Prof. Dr. Walter Frenz, Vera Götzkes; EuR 2009, 622)

  • martenbreuer.de (Entscheidungsbesprechung)

    Staatshaftung für Judikativunrecht vor dem EuGH (Dr. Marten Breuer; BayVBl. 19/2003, 586-589)

Sonstiges (15)

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Köbler-Entscheidung

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Antidiskriminierung - quo vadis?" von Prof. Dr. Ninon Colneric, original erschienen in: NZA Beilage 2008, 66 - 73.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Kurznachricht zu "Übungsblätter Studenten: "Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand"" von Dr. Dr. Ralph Christensen und Dr. Kent D. Lerch, original erschienen in: JA 2007, 427 - 432.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Abschied vom Spruchrichterprivileg?" von Priv. Doz. Dr. Stefan Storr, original erschienen in: DÖV 2004, 545 - 553.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Haftung der Mitgliedstaaten für gemeinschaftsrechtswidrige höchstrichterliche Entscheidungen - Schlussstein im System der gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftung" von Prof. Dr. Winfried Kluth, original erschienen in: DVBl 2004, 393 - 403.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Stärkung der Rechte des Klägers im Berufungs- und Revisionsrecht durch die Köbler-Entscheidung des EuGH" von RA Dr. Kurt Kiethe und RA Dr. Peer Groeschke, original erschienen in: WRP 2006, 29 - 33.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die gemeinschaftsrechtliche Haftung der Mitgliedstaaten für judikatives Unrecht" von RA Dr. Ursula Rörig, original erschienen in: VuR 2004, 3 - 8.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "EuGH vom 30.9.2003 (Urteilsanmerkung)" von Prof. Dr. Thomas von Danwitz, original erschienen in: JZ 2004, 301 - 303.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gemeinschaftsrechtliche Haftungsvorgaben für judikatives Unrecht - Konsequenzen für die Rechtskraft und das deutsche 'Richterprivileg' (§ 839 Abs. 2 BGB)" von Priv-Doz. Dr. Jörg Gundel, original erschienen in: EWS 2004, 8 - 16.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung für höchstrichterliche Entscheidungen" von Wiss. Ass. Ludger Rademacher, original erschienen in: NVwZ 2004, 1415 - 1421.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung: Das judikative Unrecht, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. September 2003" von Götz Schulze, original erschienen in: ZEuP 2004, 1050 - 1067.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch letztinstanzliche Gerichte" von Carsten Kremer, original erschienen in: NJW 2004, 480 - 482.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Staatshaftung für judikatives Unrecht" von Dr. Patrick Ernst Sensburg, original erschienen in: NVwZ 2004, 179 - 180.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Vertragsverletzung wegen Nichtvorlage durch oberste Gerichte?" von Edgar Lenski und Dr. Franz C. Mayer, LL.M., original erschienen in: EuZW 2005, 225 - 225.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Zur Staatshaftung von Gerichten bei Verletzung von europäischem Gemeinschaftsrecht" von Prof. Dr. Waltraud Hakenberg, original erschienen in: DRiZ 2004, 113 - 117.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-10239
  • NJW 2003, 3539
  • EuZW 2003, 718
  • DVBl 2003, 1516
  • DB 2003, 2331
  • IBR 2004, 1083
  • NVwZ 2004, 79



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Wird zitiert von ... (142)  

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03  

    Außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten - Schäden, die dem Einzelnen durch

    Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.*).

    Nach der Verkündung des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler, Slg. 2003, I-10239) hat der Kanzler des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht eine Kopie dieses Urteils übermittelt und es um Mitteilung gebeten, ob es angesichts des Inhalts dieses Urteils die Aufrechterhaltung des Vorabentscheidungsersuchens für sinnvoll halte.

    Mit Schreiben vom 13. Januar 2004, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 29. Januar 2004, hat sich das Tribunale Genua nach Anhörung der Parteien des Ausgangsverfahrens dahin gehend geäußert, dass das Urteil Köbler die erste seiner beiden Vorlagefragen erschöpfend beantworte, so dass der Gerichtshof darüber nicht mehr zu entscheiden brauche.

    Es hat es jedoch für sinnvoll erachtet, seine zweite Frage aufrechtzuerhalten, damit der Gerichtshof "auch im Licht der im Urteil Köbler ... aufgestellten Grundsätze" über die Frage entscheide, ob "einer solchen Haftung nationale Rechtsvorschriften über die Staatshaftung für von Richtern begangene Fehler entgegenstehen, wonach die Haftung für die in Ausübung der Rechtsprechungstätigkeit vorgenommene Auslegung von Rechtsvorschriften sowie Sachverhalts- und Beweiswürdigung ausgeschlossen ist und die Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt wird".

    Die vom vorlegenden Gericht aufrechterhaltene Frage ist daher so zu verstehen, dass es im Wesentlichen darum geht, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die zum einen jegliche Haftung des Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen von einem letztinstanzlichen nationalen Gericht begangenen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, ausschließt, wenn sich dieser Verstoß aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften oder einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch dieses Gericht ergibt, und zum anderen diese Haftung im Übrigen auf Fälle von Vorsatz und grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzt.

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler, das nach dem Datum ergangen ist, an dem sich das vorlegende Gericht an den Gerichtshof gewandt hat, darauf hingewiesen hat, dass der Grundsatz, dass ein Mitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die dem Einzelnen durch diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, für jeden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon gilt, welches Organ dieses Staates durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat (vgl. Randnr. 31 des Urteils Köbler).

    Der Gerichtshof hat insbesondere auf die entscheidende Rolle, die die rechtsprechende Gewalt beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, sowie den Umstand abgestellt, dass ein letztinstanzliches Gericht definitionsgemäß die letzte Instanz ist, vor der der Einzelne die ihm aufgrund des Gemeinschaftsrechts zustehenden Rechte geltend machen kann; er hat daraus geschlossen, dass der Schutz dieser Rechte gemindert - und die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt - wäre, wenn der Einzelne nicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für die Schäden erlangen könnte, die ihm durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, Randnrn. 33 bis 36).

    Bei der Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss das mit einer Schadensersatzklage befasste nationale Gericht alle Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigen, insbesondere das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums, gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans sowie die Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht (Urteil Köbler, Randnrn. 53 bis 55).

    Zum anderen lässt sich nicht ausschließen, dass es gerade bei der Ausübung einer solchen Auslegungstätigkeit zu einem offenkundigen Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht kommt, etwa wenn der Richter einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Gemeinschaftsbestimmung, insbesondere im Hinblick auf die jeweils einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes, eine offensichtlich falsche Bedeutung zumisst (vgl. in diesem Sinne Urteil Köbler, Randnr. 56) oder das nationale Recht auf eine Weise auslegt, die in der Praxis zu einem Verstoß gegen das geltende Gemeinschaftsrecht führt.

    Wie der Generalanwalt in Nummer 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würde man den vom Gerichtshof im Urteil Köbler aufgestellten Grundsatz seines Inhalts berauben, wenn man unter derartigen Umständen jegliche Haftung des Staates ausschlösse, weil sich der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht aus einer Auslegung von Rechtsvorschriften durch ein Gericht ergibt.

    Unter diesen Umständen jede Möglichkeit einer Haftung des Staates auszuschließen, weil der dem nationalen Gericht vorgeworfene Verstoß die von diesem vorgenommene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung betrifft, würde ebenfalls dazu führen, dass der im Urteil Köbler angeführte Grundsatz in Bezug auf einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende offenkundige Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht seiner praktischen Wirkung beraubt würde.

    Zur Begrenzung der Haftung des Staates auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters ist schließlich, wie in Randnummer 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt, daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Köbler entschieden hat, dass der Staat nur in dem Ausnahmefall, dass das letztinstanzliche nationale Gericht offenkundig gegen das geltende Recht verstoßen hat, für Schäden haftet, die einem Einzelnen durch diesem Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind.

    Ob ein offenkundiger Verstoß vorliegt, bemisst sich insbesondere nach einer Reihe von Kriterien wie dem Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, der Entschuldbarkeit des unterlaufenen Rechtsirrtums oder der Verletzung der Vorlagepflicht nach Artikel 234 Absatz 3 EG durch das in Rede stehende Gericht; ein solcher Verstoß wird jedenfalls angenommen, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes offenkundig verkennt (Urteil Köbler, Randnrn. 53 bis 56).

    Ein Entschädigungsanspruch entsteht somit, sofern die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, wenn nachgewiesen ist, dass die verletzte Rechtsvorschrift bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zwischen dem geltend gemachten offenkundigen Verstoß und dem dem Betroffenen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. dazu insbesondere Urteile Francovich u. a., Randnr. 40, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 51, und Köbler, Randnr. 51).

    Das Gemeinschaftsrecht steht ferner nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die diese Haftung auf Fälle von Vorsatz oder grob fehlerhaftem Verhalten des Richters begrenzen, sofern diese Begrenzung dazu führt, dass die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats in weiteren Fällen ausgeschlossen ist, in denen ein offenkundiger Verstoß gegen das anwendbare Recht im Sinne der Randnummern 53 bis 56 des Urteils vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-224/01 (Köbler) begangen wurde.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06  

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Ein letztinstanzliches Gericht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist definitionsgemäß die letzte Instanz, vor der der Einzelne Rechte geltend machen kann, die ihm aufgrund des Unionsrechts zustehen (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Rs. C-224/01, Köbler, Slg. 2003, S. 1-10239 Rn. 34).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-542/08  

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Besondere Dienstalterszulage

    Das Unionsrecht steht einer Regelung nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

    Nachdem der österreichische Gesetzgeber das GehG unter Berücksichtigung des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, Slg. 2003, I-10239), durch das im BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geändert hatte, begehrte der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens mit einem an die Universität Wien gerichteten Schreiben vom 2. März 2004 die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt am Main zugebrachten Dienstzeiten.

    Stellt die Anwendung einer Verjährungsbestimmung, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, auf besondere Dienstalterszulagen, die in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil Köbler vorenthalten wurden, eine mittelbare Diskriminierung von Wanderarbeitnehmern im Sinne des Art. 39 EG und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 oder eine Beschränkung der in diesen Bestimmungen garantierten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar?.

    Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Stehen Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall wie jenem des Ausgangsverfahrens der Anwendung einer solchen Verjährungsbestimmung auf besondere Dienstalterszulagen entgegen, die einem Wanderarbeitnehmer aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vor dem Urteil Köbler vorenthalten wurden?.

    Im Urteil Köbler hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass Art. 39 EG und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen sind, dass sie es untersagen, eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, die nach einer Vorschrift wie § 50a GehG in seiner vor der Änderung durch das in BGBl I 2003/130 veröffentlichte Gesetz geltenden Fassung allein Universitätsprofessoren zugutekam, die an österreichischen Universitäten eine fünfzehnjährige Dienstzeit erreicht hatten.

    Wie sich aus dem angeführten Urteil Köbler ergibt, war es die Weigerung selbst, dem Betroffenen eine besondere Dienstalterszulage zu gewähren, als er von diesen Rechten Gebrauch machte, die eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 39 EG begründete.

    Das Unionsrecht steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01), aufgrund der Anwendung mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften vorenthalten wurden, einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt.

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