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   EuGH, 30.11.1995 - C-55/94   

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https://dejure.org/1995,32
EuGH, 30.11.1995 - C-55/94 (https://dejure.org/1995,32)
EuGH, Entscheidung vom 30.11.1995 - C-55/94 (https://dejure.org/1995,32)
EuGH, Entscheidung vom 30. November 1995 - C-55/94 (https://dejure.org/1995,32)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    EG-Vertrag, Artikel 52
    1. Freizuegigkeit; Niederlassungsfreiheit; Bestimmungen des Vertrages; Anwendungsbereich; Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

  • Wolters Kluwer

    Ausübung eines Niederlassungsrechts; Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs; Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freier Dienstleistungsverkehr: Rechtsanwaltskanzlei

  • opinioiuris.de

    Gebhard

  • Anwaltsblatt

    EG-Vertrag Art. 52, 59, 60

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 52; ; EG-Vertrag Art. 59; ; EG-Vertrag Art. 60

  • BRAK-Mitteilungen

    Niederlassungsfreiheit von Anwälten; Abgrenzung Dienstleistung von Niederlassung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung von aktiver Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Anwendungsbereich - Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen ...

  • datenbank.nwb.de

    Beständige und kontinuierliche Ausübung einer unter anderem an die Angehörigen des Aufnahmestaates gerichteten Tätigkeit von einem Berufsdomizil aus, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat liegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV - Unterschiedslose Beschränkung ("Gebhard")

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 579
  • MDR 1996, 744
  • NVwZ 1996, 365 (Ls.)
  • EuZW 1996, 92
  • DVBl 1996, 145
  • BB 1996, 160
  • DB 1996, 35
  • AnwBl 1996, 103
 
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Wird zitiert von ... (396)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    25 Der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrages ist also ein sehr weiter Begriff, der die Möglichkeit für einen Gemeinschaftsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbständigen Tätigkeiten gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74, Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 21).

    31 Die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht betreffen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten (vgl. insbesondere Urteil Reyners, a. a. O., Randnrn. 46 und 47).

  • EuGH, 28.04.1977 - 71/76

    Thieffry / Rat de l'ordre des avocats de la Cour de Paris

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    35 Die Aufnahme und Ausübung einiger selbständiger Tätigkeiten können jedoch von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wie der Vorschriften über Organisation, Qualifikation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung, abhängig gemacht werden (vgl. Urteil vom 28. April 1977 in der Rechtssache 71/76, Thieffry, Slg. 1977, 765, Randnr. 12).

    Sie müssen daher die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen (vgl. Urteil Thieffry, a. a. O., Randnrn. 19 und 27) und gegebenenfalls eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen (vgl. Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 07.05.1991 - C-340/89

    Vlassopoulou / Ministerium für Justiz, Bundes- u. Europaangelegenheiten

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    38 Ebenso dürfen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung ihrer nationalen Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen ausser acht lassen, die der Betroffene bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89, Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15).

    Sie müssen daher die Gleichwertigkeit der Diplome berücksichtigen (vgl. Urteil Thieffry, a. a. O., Randnrn. 19 und 27) und gegebenenfalls eine vergleichende Prüfung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen (vgl. Urteil Vlassopoulou, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-63/94

    Belgapom / ITM und Vocarex

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-63/94, Belgapom, Slg. 1995, I-0000, Randnr. 7).
  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    24 Folglich kann eine Person in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne des Vertrages niedergelassen sein, und zwar namentlich im Fall von Gesellschaften durch die Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften (Artikel 52) und, wie der Gerichtshof im Fall von Angehörigen der freien Berufe ausgeführt hat, durch die Einrichtung eines zweiten Berufsdomizils (vgl. Urteil vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 107/83, Klopp, Slg. 1984, 2971, Randnr. 19).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
    37 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfuellen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Aus dem Bereich der Grundfreiheiten sind die Maßnahmen gleicher Wirkung zu nennen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1974, Dassonville, C-8/74, Slg. 1974, I-838 ; Urteil vom 31. März 1993, Kraus/Land Baden-Württemberg, C-19/92, Slg. 1993, I-1689 ; Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4186 ; Urteil vom 27. Januar 2000, Graf/Filzmoser, C-190/98, Slg. 2000, I-513 ; Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italienische Republik, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Rn. 37; Leible/Streinz, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 54 AEUV Rn. 56 ; Müller-Graff, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 34 AEUV Rn. 29 f.; Haltern, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 2, Art. 34 AEUV Rn. 109 ff.; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 34 AEUV Rn. 34).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    In diesem Fall müsste aber ausserdem die Anwendung dieser Regeln geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zweckes zu gewährleisten, und dürfte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zweckes erforderlich ist (vgl. insbesondere Urteil Kraus, a. a. O., Randnr. 32, und Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Zu diesem Zweck will die Niederlassungsfreiheit es den Staatsangehörigen der Gemeinschaft ermöglichen, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen ihrer Herkunft teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen (Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 25).
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