Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer Steuerberatungsgesellschaft - Vorliegen einer berufswidrigen Werbung - Kein Anspruch auf Fortführung einer gesetzeswidrigen Anerkennungspraxis - Kein Verstoß von § 56 Abs. 5 BOStB gegen EU-Recht und Art. 12 GG
- Justiz Baden-Württemberg
Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer Steuerberatungsgesellschaft - Vorliegen einer berufswidrigen Werbung - Kein Anspruch auf Fortführung einer gesetzeswidrigen Anerkennungspraxis - Kein Verstoß von § 56 Abs. 5 BOStB gegen EU-Recht und Art. 12 GG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Name eines Flusses als Bestandteil des Namens einer Steuerberatungsgesellschaft; Widerruf der Anerkennung; § 56 Abs. 5 BOStB mit EU-Recht und Art. 12 GG vereinbar
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft wegen eines unzulässigen Firmennamens; Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft mit geografischer Bezeichnung unter Berücksichtigung der berufsrechtlichen Zulässigkeit; Zulässigkeit geografischer Bezeichnungen bei Hinweis auf eine Sonderstellung am Ort oder in dem Raum ihrer Tätigkeit oder bei nicht lediglichen Hinweis auf den Firmensitz; Beurteilung bei allein der Namensgebung dienender, allein der Angabe des Firmensitzes dienender Ortsbezeichnung z.B. durch Einrahmung weiterer Firmenbestandteilen wie "Treuhand" oder "Steuerberatungsgesellschaft"; Einzelfallbetrachtung unter Beachtung des Verkehrsverständnisses
